Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Verdacht "Angiom".

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Arzthaftung, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.
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Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei Verdacht auf ein Angiom kein Hinweis des behandelnden Arztes auf weitere diagnostische Maßnahmen erfolgt.

Zum Fall:

 

Ein Mann erleidet einen epileptischen Anfall. Bisher war keine Form einer Epilepsie beim Patienten bekannt.

 

Es wird ein craniales CT (radiologische Untersuchungsmethode zur Darstellung des Gehirns) durchgeführt. Es besteht der Verdacht auf ein arteriovenöses Angiom oder einen Substanzdefekt. Bei einem arteriovenösem Angiom handelt es sich um eine Missbildung, die zu einer Hirnblutung führen kann.

 

Bei beiden Befunden kann es zu lebensbedrohlichen Situationen für den Patienten kommen. Deshalb muss der Patient aufgeklärt und zeitgerecht an einen Facharzt überwiesen werden, der ein Angio-MRT (Gefäßdarstellung durch Kernspintomographie) durchführen und befunden kann.

Nimmt der Arzt, der den ersten Befund feststellt nicht die diesbzgl. Sicherungsaufklärung des Patienten und die entsprechende Weiterleitung des Patienten an einen Facharzt vor, ist dies ein grober Behandlungsfehler.

 

Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 20. 12. 2000 - 5 U 234/98

 

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei Sauerstoffmangel während der Geburt, fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Hebammenfehlern, ärztlichen Versäumnissen, Hirnschäden, Cerebralparese/Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach gravierenden Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Diagnosefehlern, Operationsfehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse oder lebenslange Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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