Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Nervschaden.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Medizinrecht und Versicherungsrecht.
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Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei einer Schnittwunde am Handgelenk keine Nervenkontrolle durchgeführt wird.

Zum Fall:

 

Ein Mann verletzt sich mit einem scharfen Gegenstand am linken Handgelenk. Er begibt sich in ärztliche Behandlung zur Versorgung der Wunde. Die Schnittwunde ist 4 cm lang und befindet sich an der Beugeseite des Handgelenks. Zusätzlich wird festgestellt, dass nicht nur die Schnittwunde zu versorgen ist, sondern dass auch das Ligamentum carpi radiale bzw. ulnare – dies ist ein Band im Bereich des Handgelenks – durchtrennt wurde.

 

Es ist nun als Folge dieser Schädigung auch eine Verletzung des Nervus ulnaris und des Nervus medianus möglich.

 

Der behandelnde Arzt nimmt keine Kontrolle der beiden Nerven vor und es ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Komplikationen im Bereich des Nervus ulnaris und Nervus medianus auf Grund der Schnittwunde.

 

Die nicht durchgeführte Kontrolle der beiden Nerven durch den behandelnden Arzt ist ein grober Behandlungsfehler. 

 

Entscheidung OLG Frankfurt, VersR 1999, 659

 

ANWALTGRAF, Freiburg

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei Sauerstoffmangel während der Geburt, fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Hebammenfehlern, ärztlichen Versäumnissen, Hirnschäden, Cerebralparese/Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach gravierenden Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Diagnosefehlern, Operationsfehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse oder lebenslange Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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