Beispiel:
Nicht zum ersten Mal ist es völlig unnötiger Weise zu einer Durchführung eines Eingriffs auf der falschen Kieferseite gekommen. Wenn es dann bei der zweiten „richtigen“ Operation auch noch zu einem Behandlungsfehler kommt, ist dies umso tragischer:
Bei einer Kieferoperation wurde bei dem Patienten irrtümlicher Weise die falsche Gesichtshälfte operiert. Als es sodann zu der zweiten Operation, welche alleine notwendig gewesen wäre, gekommen ist, hat der Kieferchirurg den Nervus infraorbitalis behandlungsfehlerhaft geschädigt.
Es ist zu einer dauerhaften Minderung der Gefühlsempfindung, sowie einem Dauerschmerz mit rezidivierenden Attacken gekommen. Die Lebensqualität des Patienten ist im beruflichen sowie dem Privat- und Freizeitbereich lebenslänglich stark beeinträchtigt, insbesondere weil keine wirksamen Therapiemöglichkeiten bestehen.
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Köln bereits am 03.11.1997 ein Schmerzensgeld von 20.000,00 Euro zugesprochen (Az.: 5 U 137/97).
Haben Sie die Vermutung, dass bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler passiert sind? Oder war die Patienteneinwilligung vielleicht nicht wirksam?
Oder haben Sie den Eindruck, dass die Klinik bzw. Ärzte das Geschehen eventuell vertuschen wollen? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Oder sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen wegen einer solchen Behandlung oder wegen Folgen hieraus bereits im Streit mit einer Versicherung wegen Berufsunfähigkeit, wegen Haftung, wegen Unfall oder wegen Krankheit?
Gerade diese Fälle zeigen, zu welch unvorstellbaren gravierenden Folgen es behandlungsfehlerbedingt hier für den Betroffenen kommen kann und wie sehr es professioneller medizinrechtlicher Hilfe bedarf, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Unsere Patientenanwälte für Freiburg, Karlsruhe und Umgebung (unter der erfahrenen Leitung von Fachanwalt Michael Graf) werden sich mit solchen schwierigen medizinischen und juristischen Fragestellungen auch in Ihrem Fall fundiert auseinandersetzen und Ihre Rechte prüfen und effektiv geltend machen.
Natürlich sind wir auch bundesweit für Sie tätig!
Da sich die ärztlichen Behandler und Versicherungen oft auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an Ihre Patientenanwälte wenden und sich von diesen beraten lassen sollten.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0761-897-88610
Oder füllen Sie am Besten unseren Onlinefragebogen aus, wir melden uns dann unverbindlich bei Ihnen.