Im Gegensatz zu therapeutisch tätig werdenden Fachärzten ist der Radiologe in der Diagnostik tätig, weshalb im Falle der Haftung für Behandlungsfehler in erster Linie eine Haftung aufgrund sog. Befunderhebungs- oder Diagnosefehlern eintritt. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn eine Befunderhebung notwendig gewesen wäre um eine drohende oder bestehende Erkrankung feststellen zu können, dies jedoch unterlassen wurde.
Ein Diagnosefehler vorzuwerfen gilt es, wenn beispielsweise ein erhobenes Röntgenbild fehlerhaft ausgewertet wurde. Diese Art von Fehler wird jedoch von der Rechtsprechung zurückhaltender als Behandlungfehler beurteilt, da in der Diagnostik ein gewisser Beurteilungs- und Behandlungsspielraum des Behandlers zugesprochen wird und die Auswertung selbst auch durchaus schwierig sein kann, wenn das technisch erzeugte Bild keine eindeutige Deutung zulässt. Erst dann, wenn die Diagnose für einen gewissenhaften Arzt schlicht nicht mehr vertretbar erscheint, ist ein Behandlungsfehler in Form des Diagnosefehlers zu bejahen.
Beispiel:
So ist es beispielhaft auch im folgenden Fall vor dem OLG München zu einem groben Behandlungsfehler bei einer MRT-Untersuchung gekommen:
Ein Radiologe hatte eine MRT-Aufnahme fundamental falsch ausgewertet und so bei der Untersuchung von Hals und Kopf eine erhebliche Raumforderung nicht erkannt. Dadurch hat sich die Tumorentfernung bei dem Patienten um zwei Jahre verzögert. Es ist zur sog. Tumorinfiltration des Gesichtsnervs gekommen, d.h. das bösartige Tumorgewebe ist in den Gesichtsnerv eingewachsen und hat diesen schwer geschädigt. Es bestehen Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und dem Sprechen, Veränderungen von Gesichtsausdruck und Mimik, sowie eine Beeinträchtigung der zwischenmenschlichen Kommunikation. Der Patient ist aufgrund dieser Beeinträchtigungen erheblich seelisch beeinträchtigt. Aus diesem Grund wurde unter einem immateriellen Vorbehalt ein Schmerzensgeld von 60.000,00 Euro für angemessen erkannt (vgl. OLG München, Urt. v. 16.02.2012 - 1 U 2798/11).
Haben Sie die Vermutung, dass bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler passiert sind? Oder war die Patienteneinwilligung vielleicht nicht wirksam?
Oder haben Sie den Eindruck, dass die Klinik bzw. Ärzte das Geschehen eventuell vertuschen wollen? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Oder sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen wegen einer solchen Behandlung oder wegen Folgen hieraus bereits im Streit mit einer Versicherung wegen Berufsunfähigkeit, wegen Haftung, wegen Unfall oder wegen Krankheit?
Gerade diese Fälle zeigen, zu welch unvorstellbaren gravierenden Folgen es behandlungsfehlerbedingt hier für den Betroffenen kommen kann und wie sehr es professioneller medizinrechtlicher Hilfe bedarf, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Unsere Patientenanwälte für Freiburg, Karlsruhe und Umgebung (unter der erfahrenen Leitung von Fachanwalt Michael Graf) werden sich mit solchen schwierigen medizinischen und juristischen Fragestellungen auch in Ihrem Fall fundiert auseinandersetzen und Ihre Rechte prüfen und effektiv geltend machen.
Natürlich sind wir auch bundesweit für Sie tätig!
Da sich die ärztlichen Behandler und Versicherungen oft auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an Ihre Patientenanwälte wenden und sich von diesen beraten lassen sollten.
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