Gynäkologie.

Graf Johannes Patientenanwälte.

Fachanwalt im Medizinrecht und Versicherungsrecht und spezialisierte Patientenanwälte für Freiburg, Offenburg und Karlsruhe.

Gynäkologie
Gynäkologie

Haftung des Frauenarztes.

Die Gynäkologie (griech.: gynä, Gen. gynaikos = Frau, logos = Wort, Lehre) ist die Lehre von der Prävention, Erkennung und Behandlung der Erkrankungen des weiblichen Sexual- und Fortpflanzungstraktes. Im engeren Sinne befasst sich die reine Gynäkologie mit diesbezüglichen Gesundheitsstörungen der nicht schwangeren Frau. Die wichtigsten Untersuchungsmethoden der Gynäkologie im Bereich des Unterleibs sind der bildgebende Ultraschall zur Abbildung der Organe, die Tastuntersuchung und das Spekulum zur visuellen Begutachtung sowie zur Entnahme von Gewebeproben und Zellen von der Schleimhautoberfläche. Im Bereich der Brüste finden regelmäßige Abtastungen zur Krebsfrüherkennung statt, sowie bei Bedarf eine Mammographie oder ein Brustultraschall. 

 

In der Gynäkologie als operativem Fachgebiet der Medizin kommt es nicht selten auch zu Eingriffen wie beispielsweise dem Ausschaben der Gebärmutterhöhle, der Gebärmutterentfernung (Hysterektomie), einer Eileiterunterbindung zur Sterilisation (Tubenligarut) oder einer Eierstockzysten-Entfernung (laparoskopisch-ovarielle Zystektomie). Auch Tumoroperationen und Eingriffe an der Brust fallen in die Zuständigkeit der Gynäkologie.

 

Vor diesem breiten Behandlungs- und Operationsspektrum kommt es in der Gynäkologie und Geburtshilfe mit 13% am zweit häufigsten aller Fachgebiete zu Behandlungsfehlervorwürfen, wobei die Geburtshilfe davon ein Drittel der Vorwürfe beansprucht. Auch die Behandlungsfehlerquote in der Frauenheilkunde liegt mit 38% über dem Durchschnitt. 

 

In der Gynäkologie lag bei den geschädigten Patienten meist die Diagnose des bösartigen Mammakarzinoms vor, gefolgt vom Uterus- und Ovarialkarzinom. Die maßgeblichen Vorwürfe gegenüber den Behandlern waren insbesondere zu 60% Fehler bei operativen Eingriffen und zu 24% der Vorwurf diagnostischer Versäumnisse. 

 

Hervorzuheben ist besonders der Vorwurf der Verkennung einer Tumorerkrankung und Krebs, welcher sich überdurchschnittlich häufig im Verlauf des Verfahrens bestätigte (57%). Gerade die Primärdiagnostik des Mammakarzinoms bringt viele Fehlerquellen, wie …

 

- nicht stringente Abklärung eines Tatbefundes,

- Unterlassung bildgebender Diagnostik wie Mammographie und Sonographie,

- zeitgerechte Kontrollen und

- operative Maßnahmen

 

… mit sich und steht neben den Behandlungsfehlern bei der Karzinomtherapie durch operative Fehler und solchen bei der Chemotherapie im Vordergrund. Solche völlig unnötigen Behandlungsfehler, die nicht selten auch den Tod der Patientin zur Folge haben, begründen nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge zwischen 70.000,00 und 100.000,00 Euro, teilweise auch deutlich höher.

 

Gerade auch bei einem negativen Befund der bildgebenden Verfahren beim Radiologen darf der Frauenarzt sich alleine deshalb einer Abklärung nicht entziehen. Eine histologische Abklärung durch Biopsie ist immer dann durchzuführen, wenn klinische Anzeichen für einen Tumor vorliegen, der klinische Befund zunimmt oder die bildgebenden Verfahren keine eindeutige Aussage ermöglichen.

 

Beispiel:

 

Folgender Fall einer gewöhnlichen Gebärmutterentfernung (sog. Hysterektomie) soll beispielhaft für die dramatischen Folgen einer Routineoperation geschildert werden:

 

Bei einer Patientin kam es bei einer laparoskopischen Hysterektomie zu einer Dünndarmläsion. Die Folge waren insgesamt 24 operative Folgeeingriffe, die Amputation beider Füße oberhalb des oberen Sprunggelenks sowie der Verlust von vier bzw. zwei Fingern an den Händen der Patientin. Die Geschädigte ist aufgrund der grob fehlerhaften Behandlung zu 100 % schwerbehindert und nicht mehr arbeitsfähig.

 

Unmittelbar im Anschluss an die Operation klagte die Patientin vielfach über anhaltende und starke Schmerzen. Die Behandler versuchten diese vielfach geäußerten Schmerzen alleine mit überdurchschnittlich viel verabreichten Schmerzmitteln und Beruhigungsmitteln in den Griff zu bekommen, obwohl nach laparoskopischen Eingriffen dieser Art der Schmerzpegel eher niedrig ist und bei der Patientin immer wiederkehrende starke Schmerzzustände im rechten Unterbauch auftraten. 

Obwohl im postoperativen Verlauf auch ein Rückgang des Leukozytenwertes und ein gespanntes Abdomen mit Druckschmerz aufgefallen waren und eine Besserung des Zustandes der Patientin nicht eingetreten ist, wurde eine diagnostische Kontroll-Laparoskopie zwar erst angedacht, jedoch letztlich unterlassen. Bei dieser hätte festgestellt werden können, dass es bei der Patientin zu einer Dünndarmläsion mit all ihren Folgen gekommen ist. 

Das Abwarten auf Besserung bei Verdacht lebensbedrohlicher Komplikationen durch die mögliche Verletzung von Nachbarorganen war völlig kontraindiziert. Bei den Behandlern hätten „alle Alarmglocken angehen“ müssen.

 

Selbst wenn die Patientin eine zwingend erforderliche Untersuchung ablehnt, hätte der Arzt drastisch und eindringlich die Unumgänglichkeit des Eingriffs darlegen und der Patientin erläutert müssen, dass sie ohne den Eingriff möglicherweise sterben wird. Ein solches „Aufklärungsgespräch“ wurde nicht geführt. Es liegen Aufklärungsfehler vor.

 

Die verursachte Dünndarmläsion führte zu einer ausgedehnten Bauchfellentzündung (sog. Peritonitis), welche eine lebensbedrohliche und entzündliche Erkrankung im Bauchraum ist. In der Folge, nachdem die Läsion operativ behoben wurde, kam es bei der Patientin zu einem septischen Schock, welcher sich bereits durch das Absinken der Leukozyten ankündigte, und die Patientin reanimationspflichtig machte. Im weiteren Verlauf kam es zu Problemen im Bereich der rechten Herzkammer und der Nieren. Amputationen von sechs Fingern und beider Füße oberhalb des Sprunggelenks wurden erforderlich. Mehr als 24 operative Folgeeingriffe mussten durchgeführt werden und weitere Eingriffe sind sehr wahrscheinlich. Die Patientin hat einen Grad der Behinderung von 100 % und ist in Pflegestufe II eingestuft. 

 

Mit Urteil des OLG Hamm vom 02.08.2007 (Az. 11 O 1102/06) sind die Behandler aufgrund des grob fehlerhaften Vorgehens zur Zahlung von (lachhhaften) 175.000,00 Euro Schmerzensgeld verurteilt worden, wobei festgestellt wurde, dass der Patientin –vorbehaltich eines Anspruchsübergangs– alle materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung zu zahlen sind.

 

Auf dieser Grundlage wurden die Behandler mit Urteil des LG Münster vom 23.02.2015 (Az. 111 O 41/12) für Zuzahlungen zu Folgebehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrkosten der Angehörigen, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Silikonüberzüge für die Prothesen und Ersatzprothesen, Anschaffung eines behindertengerechten PKW, Aufwendungen für die Erneuerung der Garderobe und bisherige Erwerbsschäden, etc. die Zahlung von mehr als 346.000,00 Euro für materielle Schäden zugestanden. Darüber hinaus wurde der geschädigten Patientin insbesondere ein zukünftiger Erwerbsschaden mit Sonderzahlungen als monatliche Rente in Höhe von ca. 2.530 Euro zugestanden. 

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