Die Augenheilkunde, auch als Ophthalmologie bezeichnet, beschäftigt sich mit allen Erkrankungen und Funktionsstörungen des Auges und den dieses umgebenden Strukturen. Um diesen Facharzttitel zu tragen, bedarf es einer Facharztausbildung von fünf Jahren und daneben sowohl operative als auch nichtoperative Erfahrung. Bei der Untersuchung geht es insbesondere um die Erhebung der Krankengeschichte, sowie das einfache Anschauen und Abtasten des Auges. Unter Zuhilfenahme von Instrumenten wie Augenlämpchen, Lupe und Augenspiegel kann der Arzt den Befund anschließend noch genauer betrachten.
Es bestehen enge Verbindungen mit anderen Fachgebieten, insbesondere der Neurologie, der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Dermatologie, der Inneren Medizin und auch der Pädiatrie.
Beispiel:
Die Notwendigkeit der engen Zusammenarbeit verschiedener Fachärzte soll folgender Arzthaftungsfall zeigen, bei dem es zu der Verletzung der sog. Befunderhebungspflicht gekommen ist:
Wenn es ein Augenarzt übernommen hat, ein frühgeborenes Kind im Hinblick auf die Gefahr einer sog. Frühgeborenen-Retinopathie zu überwachen, hat er bei jeder Kontrolluntersuchung selbst dafür zu sorgen, dass er den Augenhintergrund immer ausreichend einsehen kann und diesen sodann untersucht. Ist dies nicht der Fall, muss er zumindest für eine zeitnahe anderweitige fachärztliche Untersuchung Sorge tragen.
In der Folge der Verletzung der Befunderhebungspflicht ist es bei dem Kind zu einer Netzhautablösung mit vollständiger Erblindung des rechten Auges gekommen. Auf dem linken Auge bestehen nur eine Sehschärfe von 20% und daneben auch Gesichtsfeldausfälle bis zu 30 Grad. Diese gravierenden Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit haben Auswirkungen auf die gesamte Lebensgestaltung des Mädchens, insbesondere auch, da es zu einer Aussehensverschlechterung durch ein geschrumpftes rechtes Auge gekommen ist, sowie zu starken psychischen Beeinträchtigungen. Bei dem zur Zeit der Klage sieben Jahre alten Mädchen sind bereits eingetretene Essstörungen eingetreten. Auch sind bei der Schmerzensgeldbemessung die drohenden psychischen Belastungen durch Schwierigkeiten Freunde, einen Ehegatten oder auch einen Arbeitsplatz zu finden, zu berücksichtigen. Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 24.06.2005 (Az. 5 U 1046/04) ein Schmerzensgeld von 80.000,00 Euro zugesprochen.
Haben Sie die Vermutung, dass bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler passiert sind? Oder war die Patienteneinwilligung vielleicht nicht wirksam?
Oder haben Sie den Eindruck, dass die Klinik bzw. Ärzte das Geschehen eventuell vertuschen wollen? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Oder sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen wegen einer solchen Behandlung oder wegen Folgen hieraus bereits im Streit mit einer Versicherung wegen Berufsunfähigkeit, wegen Haftung, wegen Unfall oder wegen Krankheit?
Gerade diese Fälle zeigen, zu welch unvorstellbaren gravierenden Folgen es behandlungsfehlerbedingt hier für den Betroffenen kommen kann und wie sehr es professioneller medizinrechtlicher Hilfe bedarf, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Unsere Patientenanwälte für Freiburg, Karlsruhe und Umgebung (unter der erfahrenen Leitung von Fachanwalt Michael Graf) werden sich mit solchen schwierigen medizinischen und juristischen Fragestellungen auch in Ihrem Fall fundiert auseinandersetzen und Ihre Rechte prüfen und effektiv geltend machen.
Natürlich sind wir auch bundesweit für Sie tätig!
Da sich die ärztlichen Behandler und Versicherungen oft auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an Ihre Patientenanwälte wenden und sich von diesen beraten lassen sollten.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0761-897-88610
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