Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 120.000,00 Euro.
Geplant war die laparoskopische Entfernung der Gebärmutter mit den Eileitern und den Eierstöcken. Über diese Operation wurde unsere Mandantin aufgeklärt und nur in diese Operation hat sie auch eingewilligt. Nachdem während der Operation ein Nerventumor an der linken Beckenwand festgestellt wurde, haben die Operateure eigenmächtig entschlossen diesen zu entfernen, ohne das dafür erforderliche Einverständnis unserer Mandantin einzuholen.
Mit der Entfernung eines Nerventumors gehen erhebliche Risiken, insbesondere das Risiko einer irreversiblen Nervenschädigung mit Lähmungen und Schmerzen einher.
Unsere Mandantin hätte über mögliche Behandlungsalternativen und die Risiken der Entfernung des Tumors aufgeklärt werden müssen. Erst wenn unsere Mandantin infolge dessen in die Entfernung eingewilligt hätte, hätte die Operation vorgenommen werden dürfen.
Durch den fehlerhaft durchgeführten operativen Eingriff wurde der Plexus lubosacralis beschädigt und eine Heber- und Senkerschwäche des Fußes verursacht.
Hätte man unsere Mandantin korrekt und schonungslos aufgeklärt, hätte sie der operativen Entfernung des Tumors niemals zugestimmt. Vielmehr hätte sie sich an einen Neurochirurgen gewandt, der auf die Behandlung von Nerventumoren spezialisiert ist und entsprechend eine Fachmeinung eingeholt.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!