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Patientenschutz: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Hätten die behandelnden Ärzte nachdem sie die Magensonde legten, entsprechend erschöpfend die Lage befundet, hätten sie bereits hier festgestellt, dass diese in den Luftwegen liegt und nicht im Magen-Darm-Trakt. Daraufhin hätte man diese noch vor der ersten Applikation der Aktivkohle-Lösung neu legen können, sodass die Lunge nicht geschädigt worden wäre und es vermutlich sogar zum Behandlungserfolg gekommen wäre.

 

Hätten die behandelnden Ärzte eine Überprüfung der Sondenlage mittels Luftinsufflation und Auskultation - die nach den Leitlinien der Intensivmediziner zwingend empfohlen ist - durchgeführt und nicht lediglich mittels Aspiration von Flüssigkeit über eine Spritze, wäre zeitig erkannt worden, dass die Magensonde falsch liegt.

 

Hätten die behandelnden Ärzte die Reaktion der Patientin während und nach der ersten Applikation (starkes Wehren, nach Atem ringen sowie der Fall der Sauerstoffsättigung) ernst genommen und auch hier entsprechend befundet, statt behandlungsfehlerbedingt einige Stunden abzuwarten und ihr sodann auch noch erneut eine Aktivkohle-Lösung zu verabreichen, wäre zumindest ein nicht ganz so großer Anteil dessen in die Lunge gelangt. Möglicherweise hätte man hier den Schaden noch beheben können.

 

Spätestens nach weiterem Ansteigen des Sauerstoffbedarfs und zunehmender Dyspnoe nach der ersten Applikation hätte man eine röntgenologische Lagekontrolle der Magensonde in Betracht ziehen müssen.

 

Bei einer fachgerechten Überprüfung der Sondenlage mit Luftinsufflation und Auskultation, spätestens aber durch eine röntgenonologische Lagekontrolle, wäre es nicht zur Aspiration mit tödlichem Ende gekommen.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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