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Medizinschaden: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 75.000,00 Euro.

Hätten die Behandler im Rahmen der Erstvorstellung am 02.02.2020 eine umfangreiche Untersuchung des Genitals durchgeführt und alle erforderlichen Befunde erhoben, hätte die Hodentorsion früher festgestellt werden können. 

 

Die am 06.02.2020 durchgeführte Operation hätte bereits am 02.02.2020, spätestens jedoch am 03.02.2020 vorbereitet und sodann durchgeführt werden können. Der linke Hoden des Mandanten hätte bei einer rechtzeitigen Behandlung erhalten werden können. Hätten die Behandler im Rahmen des Eingriffes am 06.02.2020 eine Fixierung des verbleibenden rechten Hodens vorgenommen, wäre die am 09.02.2020 erfolgte zweite Operation vermeidbar gewesen.

 

Fakt ist, wäre eine facharztgerechte Behandlung erfolgt, so wären die notwendigen Maßnahmen wahrscheinlich bereits am 02.02.2020, sicher aber am 03.02.2020 eingeleitet worden.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


Besuchen Sie uns.

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