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Medizinschaden: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 125.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 125.000,00 Euro.

Hätte der behandelnde Hausarzt im Rahmen der Erstvorstellung am 28. August 2019, spätestens aber bei der erneuten Vorstellung am 28. Mai 2020, eine umfangreiche Untersuchung der Wunde am rechten Fuß sowie eine korrekte Therapie (bspw. eine Antibiose) durchgeführt und alle Befunde erhoben, hätte eine Wundheilungsstörung bzw. ein Wundinfekt früher festgestellt werden können und somit auch die drei behandlungsfehlerbedingten ambulanten Operationen der Abszesse verhindert werden können.

 

Bei diesem Befund hätte die Mandantin mit Sicherheit darauf gedrängt die Wunde nicht nur mit „Globuli“ zu behandeln, sondern direkt eine Antibiotikatherapie o.a. durchzuführen bzw. sich dann an eine Spezialklinik gewandt, jedenfalls aber zumindest eine zweite Meinung eingeholt, sodass es überhaupt nicht zu einem solch lebensbedrohlichen Allgemeinzustand gekommen wäre. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte


Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


Besuchen Sie uns.

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