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Der Kostenrückzahlungsregress gegen den Rechtsanwalt

Aufklärung sticht Anwaltshaftung

Besonderheiten bei der anwaltlichen Beratung des rechtsschutzversicherten Mandanten versus Kostenregress des Rechtsschutzversicherers

Anmerkung zu LG Karlsruhe, Urt. v. 24. 7. 2020 – 3 O 13/19

Graf Johannes Patientenanwälte
Graf Johannes Patientenanwälte

Orientierungssätze

1. Der Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts richtet sich nach Inhalt und Umfang des übertragenen Mandats. 

2. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche Entscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. 

3. Der Anwalt muss lediglich die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber aufklären und belehren. 

4. Eine solche anwaltliche Aufklärung steht einer späteren Anwaltshaftung im Kostenregressprozess des Rechtsschutzversicherers in der Regel entgegen.

A. Problemstellung

Das LG Karlsruhe beschäftigt sich mit Rechtsfragen zum „neuen Schreckgespenst“ der Anwaltschaft, dem Kostenrückzahlungsregress des Rechtsschutzversicherers.

 

Die Vergangenheit zeigt, dass Rechtsschutzversicherer (RSV) vermehrt dazu übergehen, sich die von ihnen gemäß § 125 VVG geschuldeten und bezahlten Kostenbeträge vom Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers mittels zivilrechtlichem Forderungsprozess „zurückzuholen“. Dabei sind insbesondere zwei Konstellationen praxisrelevant und für Rechtsschutzversicherer besonders „lukrativ“.

 

In der ersten Konstellation ist zu beobachten, dass der Rechtsschutzversicherer die RVG-Vergütungsrechnung des Rechtsanwalts nicht (vollständig) bezahlt und gleichzeitig die Verrechnung des Rechtsanwalts mit nicht verbrauchten Gerichtskostenerstattungen der Staatskasse nicht akzeptiert und sodann über § 86 Abs. 1 VVG gemäß § 667 BGB gegen den Rechtsanwalt gerichtlich auf Herausgabe des Erlangten regressiert (hierzu ausführlich Graf/Johannes, VersR 2020, 871).

 

Die zweite Konstellation besticht durch ihr Augenmerk auf etwaige Anwaltsfehler, soll heißen, der Rechtsschutzversicherer prüft, ob und inwieweit er dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers etwaige anwaltliche Pflichtverletzungen vorwerfen könnte, mit denen er dann über § 86 Abs. 1 VVG gemäß § 280 BGB den Rechtsanwalt gerichtlich auf Schadensersatz regressieren kann.

 

Beide Konstellationen sind (zwar nicht für die ohnehin schon sehr belasteten Gerichte und auch nicht für die Anwaltschaft, jedoch) durchaus für den Rechtsschutzversicherer recht „charmant“. Denn in beiden Konstellationen bedarf es vor einer gerichtlichen Endentscheidung in der Regel einer umfangreichen Beweisaufnahme, was oft dazu führt, dass die Prozessparteien zwecks Meidung weiterer Aufwände einen Vergleich zu Gunsten des Rechtsschutzversicherers schließen, ohne dabei zu fragen, ob das Ansinnen des Rechtsschutzversicherers überhaupt begründet gewesen ist.

 

Hierbei gibt es dann meist zwei „Verlierer“, Gericht und Anwalt, zugleich aber einen „wirtschaftlichen Gewinner“, den Rechtsschutzversicherer.

Cornelius-Winkler weist zutreffend darauf hin, dass bestimmte Rechtsschutzversicherer (vor allem diejenigen mit Finanzverbund zu Banken) neuerdings gehäuft gegen Rechtsanwälte gerichtlich so vorgehen, wobei hinzukomme, dass in diesen Regressverfahren vielfach die Gerichte unreflektiert von anderen Gerichten „abschreiben“ würden und sich nunmehr so teilweise eine „herrschende Meinung“ zu Gunsten der Rechtsschutzversicherer gebildet habe. Diese Meinung sei aber – so zutreffend Cornelius-Winkler – kritisch zu hinterfragen, insbesondere bezüglich immanenter Rechtsfragen zu § 86 Abs. 1 VVG (insbesondere zu den Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsanwalt und RSV, zum Ersatzanspruch und Schaden bei einer bedingten Anwaltsbeauftragung durch den Versicherungsnehmer und zu Schadenminderungspflichten auch des RSV), vgl. Cornelius-Winkler, RuS 2020, 431.

 

Der Verfasser selbst beobachtet in der anwaltlichen Praxis eine insoweit immer schärfer werdende Tendenz zur „Drohargumentation“ seitens mancher Rechtsschutzversicherer: Dem den Versicherungsnehmer beratenden und vertretenden Rechtsanwalt wird hierbei bereits schon in der Phase der Deckungsprüfung (jedenfalls in einem Deckungsstreit) vom Rechtsschutzversicherer der spätere Anwaltsregress angedroht. Insbesondere in den Fällen, in denen der Rechtsschutzversicherer es selbst (im Rahmen der ihm obliegenden Deckungsprüfung) versäumt hat, (1) seine Einwendungen rechtzeitig vorzubringen oder (2) einen ausreichenden Hinweis nach § 128 VVG zu erteilen, reagiert der Rechtsschutzversicherer auf die (von ihm selbst verursachte) Präklusionsfolge (Harbauer/Schmitt, VVG, 9. Aufl. 2018, § 128 Rn. 12) dann mit der Androhung eines späteren Anwaltsregresses.

 

Der Vollständigkeit halber sei hingewiesen auf (Weinbeer, AnwBl 2020, 26) der deutlich klarstellt, es vergehe kaum ein Monat, in dem nicht eine Entscheidung zur Haftung von Anwälten gegenüber Rechtsschutzversicherern wegen angeblich aussichtsloser Prozessführung veröffentlicht werde. Grund dafür sei, dass einige Rechtschutzversicherer nach einem Prozessverlust inzwischen systematisch den Versuch unternehmen, sich durch eine Haftbarmachung von Anwälten schadlos zu halten (zum Thema auch Dallwig, RuS 2020, 181 und Graf/Johannes, VersR 2020, 871, 892).

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Im vorliegenden Fall des LG Karlsruhe geht es um die oben genannte zweite Konstellation, den Kostenrückzahlungsregress aufgrund angeblicher Anwaltsfehler. Vorliegend begehrt der Rechtsschutzversicherer vom Rechtsanwalt die Rückerstattung der für das streitgegenständliche Ausgangsverfahren erstatteten Kosten, weil der Rechtsanwalt vor Klageerhebung angeblich nicht (ausreichend) auf die angebliche Aussichtslosigkeit des Klageverfahrens hingewiesen habe, denn die durch den Rechtsanwalt erhobene Klage sei von Anfang an ohne jegliche Erfolgsaussicht gewesen.

 

Das LG Karlsruhe verneinte hier eine Haftung des Rechtsanwalts aus §§ 675, 280 BGB, § 86 VVG, da – so das Gericht – schon eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht nachweisbar sei, der Anwalt habe seinen Mandanten ausreichend aufgeklärt. Denn zuletzt habe der Rechtsanwalt unter Vorlage von Schriftverkehr unbestritten vorgetragen, dass sowohl der Rechtsschutzversicherer selbst als auch deren Versicherungsnehmer im Rahmen der Korrespondenz über den Deckungsschutz über die (zu der von dem Rechtsanwalt vertretenen Rechtsauffassung divergierende) Rechtsprechung des LG Köln, des OLG Köln und des BGH vom Rechtsanwalt informiert und aufgeklärt worden seien. Zudem könne von einer völligen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozessführung nicht ausgegangen werden, weil der Rechtsanwalt andere und neue Argumente oder Rügen (die von einer abweichenden Entscheidung des BGH nicht mit umfasst gewesen sind) anführte.

C. Kontext der Entscheidung

I. Der rechtsschutzversicherte Mandant

 

Ergänzend sei unter Hinweis auf Johannes (jurisPR-VersR 11/2020 Anm. 1) darauf hingewiesen, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant vom Rechtsanwalt freilich anders beraten und vertreten werden darf/muss als der nicht rechtsschutzversicherte Mandant. Denn es darf der rechtsschutzversicherte Versicherungsnehmer auch „erheblich“ risikobehaftete Prozesse führen, gerade weil er so agieren darf, wie ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf Kostenüberlegungen keine (!) Rücksicht nehmen muss bzw. bei dem finanzielle Überlegungen keine (!) Rolle spielen (vgl. Johannes, jurisPR-VersR 11/2020 Anm. 1; sowie OLG Jena, Urt. v. 31.01.2020 - 9 U 845/18; OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2018 - 20 U 35/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2016 - 7 U 60/16 - VersR 2016, 1439).

 

Der beratende Rechtsanwalt muss bei seiner Beratung freilich berücksichtigen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant einen Kostenschutz genießt, eben weil sein Rechtsschutzversicherer ihm (dem Mandanten) kraft Versicherungsvertrag und auch kraft Gesetzes (§ 125 VVG) das Kostenrisiko abnimmt. Der Mandant und auch der Anwalt dürfen sich darauf verlassen, dass das Kostenrisiko (bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsfalls) allein beim Rechtsschutzversicherer liegt und bleibt; eben dies spiegelt sich auch in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 128 VVG und zu § 3a ARB 2010 wider.

 

Das Risiko des Prozessverlustes trägt grundsätzlich der Rechtsschutzversicherer. Denn zu sehen ist an dieser Stelle, dass für einen deckungspflichtigen Rechtsschutzversicherungsfall nach herrschender Rechtsprechung schon ein nur vom Versicherungsnehmer „behaupteter Rechtsverstoß“ genügt. Maßstab sind hier demgemäß lediglich die sog. hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzfalles, diese liegen entsprechend § 114 ZPO bereits vor, wenn der vom Versicherungsnehmer eingenommene Standpunkt „zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist“ (vgl. Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Rn. 8 f.). Im Blick behalten werden muss dabei auch, dass gerade der Ausgang der Beweisaufnahme allein im Risikobereich des Rechtsschutzversicherers liegt, eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme durch den Rechtsschutzversicherer ist bei der Prüfung des Deckungsschutzes nämlich unzulässig (Harbauer, 8.Aufl., § 17 ARB 2000, S. 623, Rn. 37). Auch die Rechtsprechung zum sog. Stichentscheid (§ 128 VVG) zeigt auf, dass der Ausgang umstrittener Rechtsfälle (selbst wenn der Versicherungsnehmer nur eine Mindermeinung vertritt) voll im Risikobereich des Rechtsschutzversicherers liegt. Denn dem Rechtsschutzversicherer bleibt nach § 3a ARB lediglich der Einwand, der Stichentscheid des Rechtsanwalts weiche offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab, d.h. der Versicherungsnehmer bzw. sein Anwalt würden die Rechtslage gröblich oder erheblich verkennen (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2019 - 7 U 8/18 - RuS 2019, 328). Dies ist indes aber gerade noch nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Rechtsmeinungen eine bloße Mindermeinung vertritt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, oder es sich sonst um eine schwierige Rechtsfrage handelt, die voraussichtlich den Ausgang des beabsichtigten Rechtsstreits entscheidet (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 07.07.2016 - 41 U 7/16).

 

II. § 86 Abs. 1 VVG ist kein Freibrief für den Rechtsschutzversicherer

 

Die für die Anspruchsgrundlage des Rechtsschutzversicherers stets notwendige (und strittige) Frage, ob und inwieweit hier der Tatbestand der cessio legis des § 86 Abs. 1 VVG zu Gunsten des Rechtsschutzversicherers überhaupt greife, musste vom Landgericht vorliegend nicht weiter thematisiert werden, da der Rechtsschutzversicherer bereits die behauptete Anwaltshaftung nicht darlegen und beweisen konnte.

 

Sowohl Johannes (Johannes, jurisPR-VersR 11/2020 Anm. 1) als auch (Cornelius-Winkler, RuS 2020, 431) weisen zutreffend darauf hin, dass die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 1 VVG im Verhältnis „Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers“ in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden müsse: Zwar gehöre die Rechtsschutzversicherung zu den Schadensversicherungen, so dass grundsätzlich § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG greife, jedoch aber nur, wenn

 

1. der Rechtsanwalt im konkreten Mandat (und zwar aus Sicht des Versicherungsnehmers) und unter Berücksichtigung des konkreten (!) ARB-Klauselwerks tatsächlich als „Dritter“ fungiert, und

2. im konkreten Mandat dem Mandanten überhaupt ein übergangsfähiger „Ersatzanspruch“ i.S.d. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVGzusteht, wobei dann auch ein (Vermögens-)Schaden auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegen müsse, was jedenfalls bei der (in der Regel stattfindenden) bedingten Anwaltsbeauftragung aber ausscheide (vgl. Johannes, jurisPR-VersR 11/2020 Anm. 1 und Cornelius-Winkler, RuS 2020, 431).

 

Auch müsse

 

3. stets die Sperre des Quotenvorrechts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG geprüft werden, denn der Übergang darf vom Rechtsschutzversicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden (hierzu ausführlich Graf/Johannes, VersR 2020, 871).

 

Zu nennen ist zu Punkt (2.) die aktuelle Rechtsprechung des OLG München (Urt. v. 25.11.2020 - 15 U 2415/20 Rae): In Anwaltsmandaten, in denen die Abgrenzung zwischen äußerst geringen Erfolgsaussichten und völliger Aussichtslosigkeit schwierig ist, stelle es keine anwaltliche Pflichtverletzung dar, wenn der Anwalt die Frage einer Klageerhebung in Abstimmung mit dem Mandanten von einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers abhängig mache. Beauftrage ein rechtsschutzversicherter Mandant seinen Anwalt mit einer kostenauslösenden Rechtsverfolgung nur unter der Bedingung, dass seine Rechtsschutzversicherung zuvor Kostendeckungszusage erteile, entstehe dem Mandanten im Misserfolgsfall kein (Kosten-)Schaden, hinsichtlich dessen ein Ersatzanspruch gegen den Anwalt nach § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergehen könnte.

 

III. Die Schadensminderungspflicht des Rechtsschutzversicherers

 

Auch die wichtige Rechtsfrage der Schadensminderungspflicht des Rechtsschutzversicherers muss dann im konkreten Regressfall freilich stets mitgeprüft werden. Hierzu stellt (Cornelius-Winkler, RuS 2020, 431) zutreffend fest, dass der Rechtsschutzversicherer durch sein Verhalten nach der Deckungsanfrage einen ganz erheblichen Einfluss auf die Schadensminderung nehmen könne, der Rechtsschutzversicherer das Entstehen des Schadens durch den Einwand fehlender Erfolgsaussichten und/oder der Mutwilligkeit sogar vollständig verhindern könne. Nach § 128 Satz 2 VVG muss (!) der Rechtsschutzversicherer den Rechtsfall selbst ausgiebig prüfen, er muss zudem, wenn er seine Leistungspflicht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit verneinen will, dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Gründe hierfür schriftlich mitteilen, vgl. § 3a Abs. 1 Satz 3 ARB 2010, und ihn mit der gebotenen Deckungsablehnung auf das im Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarte Gutachterverfahren bzw. Stichentscheidverfahren hinweisen; andernfalls verliert der Rechtsschutzversicherer sogar das Recht, sich auf die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2016 - IV ZR 245/15 Rn. 37 - RuS 2016, 462; Harbauer/Schmitt, VVG, 9. Aufl. 2018, § 128 Rn. 12). Bereits dies zeigt eindrücklich, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung den Rechtsschutzversicherer sehr wohl in der Prüfpflicht und daher denklogisch auch in der Schadensminderungspflicht sehen.

D. Auswirkungen für die Praxis

 

I.

Die Entscheidung des LG Karlsruhe ist zu begrüßen.

Das Landgericht stellt zutreffend darauf ab, dass sich grundsätzlich der Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts nach Inhalt und Umfang des übertragenen Mandats richtet. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung und -vertretung ist es lediglich, dem Mandanten eigenverantwortliche Entscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Der Anwalt muss lediglich die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber aufklären und belehren. Die eigentliche Entscheidung darüber, welcher Weg einzuschlagen ist, obliegt dann dem Mandanten. Selbst bei einem klageabweisenden Urteil hat der Rechtsanwalt den Mandanten lediglich über die Möglichkeiten und Aussichten eines Rechtsmittels aufzuklären, auch hier entscheidet dann der Mandant über das Ob und Wie der Berufung.

Das Landgericht stellt damit zutreffend fest, dass eine ausreichende anwaltliche Aufklärung grundsätzlich einer Anwaltshaftung entgegensteht. Ein Rechtsanwalt tut daher gut daran, seine Aufklärung und Information an den Mandanten stets aktenkundig zu machen, um so den Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers im Wege des Gegenbeweises zu Fall bringen zu können.

 

II.

Rechtsschutzversicherer laufen die letzten Jahre in Hochform auf, wenn es darum geht, die Anwaltschaft über § 86 Abs. 1 VVG auf Auskehrung von Geldern (unter Nichtwahrung des Quotenvorrechts, siehe hierzu ausführlich Graf/Johannes, VersR 2020, 871) oder (wie im Falle des LG Karlsruhe) wegen etwaiger Fehlleistungen in Anspruch zu nehmen. In der Regel geht es der Versicherung dann um Auskehrung von Drittgeldern oder um Rückzahlung erstatteter Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen angeblicher anwaltlicher Falschberatung.

Aus Sicht des Verfassers liegt es gerade in der Verantwortung der Rechtsprechung, solche Rückzahlungsverfahren der Rechtsschutzversicherer nicht ausufern zu lassen und die gebotenen haftungs- und versicherungsrechtlichen Schranken deutlicher aufzuzeigen. Denn es muss gesehen werden, dass der Rechtsschutzversicherer ein echter Risikoversicherer ist (und bleibt), es liegt in seiner Natur, die gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten von Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen und „am Ende des Tages“ das Schadensrisiko zu übernehmen. Seine Deckungszusage bedeutet volles „grünes Licht“ für die Rechtsverfolgung seines Versicherungsnehmers und für dessen Rechtsanwalt. Der Rechtsschutzversicherer schafft mit seiner Zusage echtes Vertrauen, so dass eine spätere mittelbare Loslösung vom geschuldeten Kostenschutz über einen nachfolgenden Anwaltsregress daher nur absoluten Ausnahmefällen vorbehalten sein darf.

Wenn die Rechtsprechung solchen Regressverfahren von Rechtsschutzversicherern weiteren Vorschub leistet, so wird die Rechtsprechung die „Büchse der Pandora“ öffnen, spätestens dann, wenn es für Rechtsschutzversicherer zum „Usus“ wird, dem Hauptsacheverfahren (Rechtsschutzfall) noch ein weiteres gerichtliches Kostenrückzahlungsregressverfahren gegen den Rechtsanwalt folgen zu lassen.

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