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Fehlbehandlung bei Fehldiagnose „juvenile Knochenzyste“

Zusammenfassung:

 

Über zwei Jahre hinweg musste unser Mandant entsetzliche Schmerzen in der linken Hüfte ertragen. Trotz der richtigen Diagnose -die auch noch zu spät gestellt wurde- behandelten die Ärzte den Patienten nicht entsprechend der Symptome in der medizinisch richtigen Art und Weise. 

 

Obwohl die korrekte Diagnose „aneurysmatischen Knochenzyste“ feststand, unternahm der behandelnde Arzt nicht die notwendigen Schritte. Er behandelte den Patienten nach wie vor im Sinne der von ihm ursprünglich gestellten Fehldiagnose. 

 

Fazit:

 

Keine Reaktion und kein richtiges Handeln des behandelnden Arztes. Unser Mandant leidet bis heute unter den Folgen seiner Nachlässigkeit.   

 

Im Einzelnen:

 

Aufgrund anhaltender Schmerzen in der linken Hüfte begab sich unser Mandant 2013 in die gegnerische Klinik. Untersuchungen wurden durchgeführt, welche die Diagnose „juvenile Knochenzyste“ ergaben. Im Vorfeld der bevorstehenden Operation fanden keine Röntgenaufnahmen und keine weiteren Abklärungen bzgl. alternativer Möglichkeiten oder der Behandlungsverlaufs nach der Operation statt. Bei der Operation wurde eine Probe der Knochenzyste entnommen. Die Befunderhebung ergab später, dass es sich um eine „aneurysmatischen Knochenzyste“ handelt. Im Widerspruch zu dieser richtigen Diagnose behandelte der Arzt unseren Mandanten weiterhin im Sinne der Fehldiagnose „juvenile Knochenzyste“. 

 

Erwähnenswert ist hierbei, dass bei der „aneurysmatischen Knochenzyste“ eine 40-60%-ige Gefahr auf eines Rückfalls besteht. Außerdem war das Klinikum nicht ausreichen ausgestattet, um diese Operation durchzuführen. Nach einigen Malen des Aufsuchens des Arztes, weil die Schmerzen in der Folgezeit zunahmen, wurde auf Wunsch des Mandanten eine MRT durchgeführt. Die MRT ergab, dass aufgrund des erheblichen Zeitverlustes durch die Fehlbehandlungen eine fortgeschrittene Zyste in der Hüfte entstanden ist. Dies hatte zur Folge, dass das Knochengewebe bereits extrem ausgedünnt war und somit die Gefahr eine Spontanfraktur bestand. Trotz der deutlichen Anzeichen ging der behandelnde Arzt weiterhin von einer „juvenile Knochenzyste“ aus. Daraufhin stellte sich unser Mandant 2015 in einer anderen Klinik vor. Dort wurde der Verdacht auf „aneurysmatischen Knochenzyste“ bestätigt, woraufhin die Knochenzyste auch entsprechend behandelt wurde, wie dies schon zwei Jahre zuvor hätte stattfinden müssen. Allerdings konnten die Ärzte nach der Operation eine Spontanfraktur leider nicht verhindern. Seitdem leidet unser Mandant bis heute an der enormen Schmerzen, welchen nur mittels Morphium zu ertragen sind. Wir fordern ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 70.000,00 EUR.

 

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