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Abrechnung der niedergelassenen Ärzte und Leistungsanspruch der Patienten

Die Ärztliche Abrechnung

 

Eine Abrechnung der gesetzlich versicherten Patienten ist nur möglich, wenn ihre behandelnden Ärzte niedergelassen sind. Niedergelassene Ärzte besitzen eine Zulassung um gesetzlich Versicherte zu behandeln, diese erhalten sie von der kassenärztlichen Vereinigung. Eine Mitgliedschaft der kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist eine unabdingbare Voraussetzung um Patienten der gesetzlichen Versicherung zu behandeln und darüber abzurechnen.

 

Es besteht ein Vertrag zwischen der KV und den niedergelassenen Ärzte (Vertragsärzte), dieser Vertrag regelt die Leistungsabrechnung gegenüber einem Patienten im Gesamten. So erhalten die Vertragsärzte einen festen Preis von der KV für alle behandelten Patienten. Die KV erhält diese Gesamtsumme zuvor von der Krankenkasse.

 

Die Leistungen und die Anzahl der einzelnen Leistungen, die gegenüber dem gesetzlich Versicherten abgerechnet werden dürfen, werden in diesem Vertrag festgehalten. 

 

Bei der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten steht die medizinische Notwendigkeit im Vordergrund. So werden Begrenzungen in diesem Vertrag aufgeführt, an die sich jeder Arzt richten muss. Es werden nur Leistungen bezahlt, die auch im Leistungskatalog für die gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten sind. Alle , die darüber hinausgehen, müssen privat in Rechnung gestellt werden, ggf. als IGeL-Leistung (Im Folgenden noch erklärt). Darüber wird der Patient jedoch im Vorfeld von seinem behandelnden Arzt aufgeklärt. Die Leistungen im gesetzlichen Leistungskatalog werden von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Auf diese Weise soll eine deutschlandweite, einheitlich geprüfte, medizinische Versorgung gewährleistet werden.  Neben den Leistungen bei einer Behandlung, gibt es für das Verschreiben von Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln ebenfalls Richtlinien, an die sich jeder niedergelassene Arzt halten muss. Diese Richtgrößen legen fest, wie viel jeder einzelne Patient bekommen darf. Wenn ein Arzt mehrfach die Richtlinien überschreitet, kommt es zu einer Überprüfung durch die kassenärztliche Vereinigung. Falls keine medizinische Notwendigkeit der Verordnung nachweisbar ist, wird es zu einem Regress kommen, somit müsste der Arzt die Behandlungen und die Arzneimitteltherapie, die eine signifikante Überschreitung aufweisen, selbst zahlen.

 

Eine ausreichende, zweckmäßige, notwendige und wirtschaftliche Handhabung ist von der KV vorgesehen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (auch IGeL genannt) sorgen dafür, dass der Arzt gegenüber seinen gesetzlich versicherten Patienten auch zusätzliche Leistungen anbieten kann, die jedoch nicht einer medizinischen Notwendigkeit entsprechen oder deren Wirkung  für den G-BA noch nicht zur Genüge nachgewiesen wurde. Wenn diese Leistung von einem Patienten in Anspruch genommen wird, zahlt er sie selbst. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dient als Grundlage bei der Erstellung der Privatrechnung gegenüber dem Patienten. In der GOÄ wird jeder Leistung eine Gebühr zugeordnet, der Arzt behält sich das Recht vor, nach einfachem Satz oder nach dem Steigerungssatz abzurechnen. Im Regelfall wird der zweite Steigerungssatz angewendet, in seltenen bzw. schwierigen Fällen der dritte Steigerungssatz (die jedoch eine Begründung bedürftig sind, bei der Abrechnung). Falls Sie mit der Rechnung nicht einverstanden sind, können Sie diese zur Überprüfung bei Ihrer Ärztekammer vorlegen. Wenn Sie als Patient sich für eine individuelle Gesundheitsleistung entscheiden, muss der Arzt vorher einen schriftlichen Vertrag mit Ihnen abschließen.  Lassen Sie sich ausführlich von Ihrem Arzt aufklären, bevor Sie einer IGeL zustimmen, inwiefern diese Behandlung Ihnen gesundheitlichen Nutzen bringt. Im Internet auf der Homepage des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der Krankenkassen, finden Sie eine Auflistung (www.igel-monitor.de) der häufigsten Leistung und zusätzlich eine Bewertung jedes einzelnen Patienten über diese Behandlung.

 

Besteht keine Mitgliedschaft in der KV, so ist der Arzt nicht berechtigt gesetzlich Versicherte Patienten über ihre Krankenkasse abzurechnen. Privatversicherte und Selbstzahler  können sich bei Ärzten behandeln lassen, die nicht Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung sind.

 

Wichtig zu wissen ist noch:

 

Stationäre Behandlung im Krankenhaus

Besteht keine Möglichkeit der ambulanten Behandlung, so findet eine Einweisung vom Arzt in ein Krankenhaus statt. In einem Krankenhaus finden vorwiegend stationäre Behandlungen statt, aufgrund verschiedener Fachrichtungen und mehrerer Stationen  

können auch etwas größere Eingriffe ambulant durchgeführt  und spezielle Behandlungen angeboten werden. Ihr Arzt stellt bei einer ambulanten Behandlung eine Überweisung für und für eine stationäre Behandlung eine Einweisung aus.

 

Arzt sein

Ein erfolgreiches Medizinstudium befähigt zum Beruf Arzt, dabei erhält der Arzt vom deutschen Staat die Approbation und kann somit als Arzt tätig werden. Nach der Approbation muss der Arzt eine Weiterbildung zum Facharzt beginnen, wenn er in Zukunft beabsichtigt eine Praxis für Kassenpatienten zu eröffnen. Jeder Arzt ist einer Kammer zugehörig, diese Kammer regelt in den Berufsordnungen die Pflichten eines jeden Arztes.  Unter anderem wird festgehalten, welche Pflicht der Arzt dem Patienten gegenüber hat und welche Recht der Patient hat, wie zum Beispiel die Einsicht von den Dokumentationen des Arztes, die den Patienten selbst betreffen.

Die Ärztekammer übernimmt auch einige Funktionen gegenüber dem Patienten, so haben Sie als Patient die Möglichkeit bei Ihrer Ärztekammer sich über Ihren behandelnden Arzt zu beschweren oder die Überprüfung einer Privatrechnung veranlassen.

Die Gutachtungskommissionen der Ärztekammer dienen zur Überprüfung und Beurteilung eines eventuell vorliegenden Behandlungsfehlers.

 

Gesundheitliche Berufe

An der gesundheitlichen Versorgung eines Menschen arbeiten außer Ärzte noch Krankenschwestern, Pfleger, Apotheker und Sachbearbeiter bei Kranken-, Renten-,Pflege-, Unfallversicherung (für die bürokratische Seite im Gesundheitswesen).

 

Die Entscheidung über die Zahlung der Krankenkasse

Die Leistungen eines gesetzlich Versicherten sind im SGB V festgelegt. Durch die stetige medizinische und technische Entwicklung werden die Leistungen ergänzt oder neue hinzugefügt, der Ablauf dieser Behandlungen wird neu überprüft und bestimmt.  So muss auch die Entscheidung, ob die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, neu bestimmt werden.

Kassenärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen bilden den gemeinsamen Bundesausschuss, zusammen entscheiden sie, welche Leistungen der gesundheitlichen Versorgung von der Krankenkasse bezahlt werden muss. Die Richtlinien, die vom gemeinsamen Bundesausschuss verfasst werden, werden bevor sie in Kraft gesetzt werden von dem Bundesministerium für Gesundheit überprüft. 

 

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch?

 

Leistungen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten

 

Folgende Leistungen werden zur Prävention von der Krankenkasse übernommen:

Bonusprogramme:  Zertifizierte Kurse werden von Ihrer Krankenkasse angeboten um eine gesunde Ernährung und Bewegung zu fördern.

Impfungen: Impfungen gegen Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps und Röteln oder bei Erwachsenen die Grippeschutzimpfungen oder Tetanus werden von der Krankenkasse übernommen.

Gesundheitsuntersuchungen:  Alle 2 Jahren haben Patienten über 35 Jahren Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung von Herz-Kreislauf-, Nierenerkrankungen, Diabetes und Hautkrebs zur Früherkennung. Für Frauen ab 20 Jahren und Männer ab 45 Jahren besteht ebenfalls die Möglichkeit eine jährliche Untersuchung zur Krebsfrüherkennung wahrzunehmen.

Untersuchung: Zur Früherkennung von Krankheiten gibt es eine Untersuchung zwischen 12 und 14 Jahren bei Jugendlichen und bei Kinder bis zu 5 Jahren ( U1-U9).

Vorsorgeleistungen: Eine Vorsorgeleistung wird von einem Arzt verordnet und von der Krankenkasse oder deutschen Rentenversicherung genehmigt oder abgelehnt. Beide haben verschiedene Kriterien für eine Genehmigung.

Empfängnisverhütung: Bei jungen Frauen unter 20 wird die Empfängnisverhütung von der Krankenkasse bezahlt. Ab 18 Jahren muss die Zuzahlung von der Patient geleistet werden. Und ab 20 Jahren müssen die Empfängnisverhütenden Mittel selbst übernommen werden.

Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation:  Diese Maßnahmen werden von Ihrer Krankenkasse nur finanziert, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Eine Sterilisation auf eigenen Wunsch kann nicht von der Krankenkasse bezahlt werden.

Das Schwangerenhilfegesetz unterstreicht die Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs, sofern die Schwangere einen Antrag gestellt hat und finanziell keine ausreichenden Mittel dafür zur Verfügung hat. 

 

Leistungen bei Krankheit:

Die Behandlung bei einem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten steht Ihnen zu, bei medizinischer Notwendigkeit auch Arznei- und Verbandmittel. Wenn Ihre Gesundheit eine Leistung von ausgebildeten Therapeuten benötigt, wie von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden, wird Sie von der Krankenkasse auch bezahlt. Hilfsmittel wie Gehhilfen, Hörgeräte oder Rollstuhl etc. werden ebenfalls von der Krankenkasse erstattet. Bei Kindern bis 17 Jahren und Erwachsene mit sehr schlechter Sehkraft werden die Brillengläser auch finanziert. Die Bezahlung einer häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse, setzt voraus, dass keine andere Person sie angemessen pflegen kann.

Eine künstliche Befruchtung wird bei verheirateten Paaren, nach ärztlicher Feststellung eventuell zu einem Teil der Krankenkasse übernommen. 

Ein Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen haben Sie als Patient, wenn sie medizinisch erforderlich ist.Für weiteren Leistungen oder Zweifeln, ob die Kasse die Kosten übernimmt, kann man sich immer bei seiner Kasse beraten lassen. 

 

Arzneimittel

Verschreibungspflichtige Medikamente können Sie in Ihrer Apotheke erhalten, sofern sie ein Rezept dafür haben. Das Betäubungsmittel wird auf einem besonderen Rezept verschrieben und dokumentiert und kann nur in der Apotheke eingelöst werden. Außerdem gibt es nicht verschreibungspflichtige aber apothekenpflichtige Medikamente, der Verkauf von diesen Medikamenten ist nur in Apotheken zulässig, aber ein Rezept ist nicht erforderlich. Frei verkäufliche Medikamente können in allen Drogeriemärkten oder Lebensmittelläden vertrieben werden.  Bei einem Kauf von Arzneimitteln im Internet bleibt Ihnen die ausführliche Beratung eines Apothekers aus und eventuell könnten Sie auch gefälschte Arzneimittel erhalten, wenn Sie nicht bei einer seriösen Apotheke einkaufen.

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente (Ausnahme bei Kindern bis 11 Jahren), Lifestyle- Präparate ( wie Diät- oder Potenzsteigernde Pillen), Arzneimittel gegen Erkältung oder Reisekrankheit ( Ausnahme bei Versicherten bis 17 Jahren), Medikamente auf der Negativliste darf der Arzt nicht auf einem Kassenrezept verordnen und werden von der Krankenkasse nicht bezahlt. Bei einer dauerhaften medizinischen Notwendigkeit können Patienten die ALG II beziehen, nicht verschreibungspflichtige Medikamente als Sonderbedarf beim Jobcenter geltend machen.

Was übernimmt die Kasse und wie viel müssen Sie als Patient zahlen ? 

Grundsätzlich besteht eine Zuzahlung von ärztlichen Verordnungen bei einem Medikament. Aufgrund von einer Vielzahl von Arzneimittelherstellern haben gleiche oder ähnliche Präparate stark unterschiedliche Preise. Das Originalprodukt ist in der Regel teurer als das gleichwertige Medikamente mit denselben Wirkstoffen.  So zahlt die Krankenkasse nur einen Festbetrag für ein Arzneimittel mit dieser Zusammensetzung um ein Kostenersparnis zu erzielen. Besteht eine Differenz zwischen dem Festbetrag und Ihres verordneten Medikamentes, müssen Sie diese zusätzlich bezahlen neben der Zuzahlung. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Originalpräparat dieselbe Wirkung wie das preisgünstige Medikament hat. Falls das preisgünstigere Präparat 30 % günstiger ist als der Festbetrag, brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten.

Zwischen Krankenkassen und Herstellern der Arzneimittel werden manchmal Rabattverträge geschlossen, so verpflichtet sich die Apotheke zur Herausgabe des Medikamentes mit dem ein Vertrag zwischen Ihrer Krankenkasse besteht. Natürlich können Sie darauf bestehen, ein anderes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff zu bekommen, das setzt voraus dass Sie die vollen Kosten des Medikamentes übernehmen und das Rezept dann bei Ihrer Krankenkasse einreichen, diese erstattet es dann wieder mit dem Festbetrag, der in dem Rabattvertrag des Herstellers festgelegt ist. Wenn es keinen Rabattvertrag gibt, wird der Apotheker Ihnen einen der drei günstigen Präparate herausgeben. Wenn Ihr behandelnder Arzt aus medizinischen Gründen auf dem Rezept das “aut idem” ankreuzt, dann darf der Apotheker nur das Medikament herausgeben,welches auf dem Rezept vermerkt ist, so kann es dazu führen dass sie eine höhere Zuzahlung leisten müssen da es den Festbetrag übersteigt.

Rabattverträge gibt es auch bei Hilfsmitteln,  die Beschaffung ist ausschließlich bei dem Hersteller möglich und nicht in der Apotheke oder im Sanitätshaus. Oftmals gibt es Rabattverträge für Windeln bei Inkontinenz, Kompressionstrümpfe bei Thrombose oder für Rollstühle bei Gangunsicherheit, die die Krankenkasse mit den Herstellern abgeschlossen hat. Sollte ein Produkt des Rabattvertrags qualitativ nicht genug sein, beschweren Sie sich deutlich bei Ihrer Krankenkasse.

 

Arbeitsunfähigkeit, Krankschreibung, Krankengeld

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, bescheinigt Ihr Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen erhalten Sie eine Gehaltsfortzahlung bzw. noch Ihren gewohnten Lohn von Ihrem Arbeitgeber. Übersteigt eine Arbeitsunfähigkeit die 6 Wochen erhalten sie statt Ihr Gehalt von Ihrem Arbeitgeber Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld entspricht normalerweise 70% des Nettolohns und maximal 90% des Nettolohns, es richtet sich nach dem Einkommen. Falls ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, kann er ihre Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit von dem medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüfen zu lassen. Sofern selbstständig Erwerbstätige keinen Wahltarif bezüglich des Krankengeldes abgeschlossen haben, so besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Bei einer privaten krankenversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Absicherung für Krankengeld, vorab wird von der Versicherung eine Prüfung Ihres Gesundheitszustandes verlangt.

Innerhalb von drei Jahren können Sie für eine Diagnose nur maximal 18 Monate Krankengeld erhalten. Eine Erkrankung die länger andauert, kann zu einer Erwerbsunfähigkeit führen.

 

Leistungen der Krankenkasse im Ausland

Gesetzlich Versicherte Patienten können sich im Ausland bzw. den Ländern der EU behandeln lassen, sie erhalten eine landesübliche Behandlung, bei den dort zugelassenen Ärzten. Eine europäischen Krankenversichertenkarte oder eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse müssen Sie vor der Behandlung vorlegen, in gewissen Fällen können die Ärzte eine sofortige Zahlung verlangen, in solchen Fällen können sie die Behandlung zu deutschen Sätzen von ihrer Krankenkasse rückerstatten lassen. Eine Behandlung außerhalb der EU ist auch in einigen Ländern möglich. In den meisten Fällen müssen sie die Rechnung auch sofort begleichen, können diese aber auch bei Ihrer Krankenkasse einreichen und erhalten teilweise das Geld zurück. In gewissen Ländern besteht kein Versicherungsschutz, da sollten Sie vorab eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Bei einem Unfall im Ausland werden sie zunächst einmal dort behandelt, die Krankenkasse übernimmt jedoch nicht den Rücktransport nach Deutschland.

 

Wie schnell entscheidet die Krankenkasse?

Jede Krankenkasse ist dazu verpflichtet, eine schnelle Entscheidung zu treffen. Ein Antrag muss innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden, wenn ein medizinisches Gutachten benötigt wird, wird die Frist auf fünf Wochen verlängert.  Eine Abweichung dieser Frist ist möglich, wenn vorher eine Mitteilung an Sie erfolgt ist und die Krankenkasse ein guter Grund wie z.B. eine fehlende gesundheitliche Untersuchung oder nicht vollständige Unterlagen vorliegt. Eine Überlastung der Mitarbeiter ist kein Grund für eine Fristverlängerung. 

Ihre Krankenkasse ist dazu verpflichtet, die Kosten für eine Leistung zu erstatten, wenn ein von Ihnen gestellter Antrag nicht fristgerecht bearbeitet wurde und auch keine Mitteilung an Sie erfolgt ist. So gilt der Antrag als genehmigt.

 

Mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden ?

In einigen Situationen kann es durchaus vorkommen, dass Ihre Krankenkasse nicht für SIe entscheidet. In solchen Fällen haben sie das Recht Widerspruch einzulegen. Im Ablehnungsbescheid der Krankenkasse befindet sich eine Rechtsbelehrung, in der vermerkt ist wo Sie den Widerspruch einlegen können. Innerhalb von 4 Wochen muss der Widerspruch eines Bescheides der Krankenkasse eingehen. Befindet sich in dem Bescheid eine nicht vollständige oder falsche oder sogar keine Rechtsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Mit dem Widerspruch muss eine ausführliche Begründung ihrerseits folgen, in der es deutlich wird,was sie als falsch empfinden. Dafür können Sie Einsicht in die Unterlagen der Krankenkasse über Sie verlangen.

In schwierigen Fällen, wo sie Erfolg mit Ihrem Widerspruch haben, können die anwaltlichen Kosten erstattet werden. Grundsätzlich ist das Verfahren um Widerspruch einzulegen kostenfrei. Ein Widerspruchsbescheid trifft nach einigen Wochen bei Ihnen ein, sie informiert Sie darüber ob eine neue Entscheidung bezüglich Ihres Antrag statt fand oder es nach wie vor nicht genehmigt wird.  Wenn Sie mit der Ablehnung des Widerspruchsbescheides nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit vor einem Sozialgericht zu klagen. In der Rechtsbelehrung des Widerspruchbescheides erfahren Sie welches Sozialgericht für Sie zuständig ist. Wenn Sie nach drei Monaten nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, keinen Bescheid erhalten, können Sie ebenfalls eine Klage durchsetzen, die führt jedoch nur dazu dass Ihre Krankenkasse schneller eine Entscheidung treffen soll, um den eigentlichen Antrag kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden.

Es besteht die Option die Klage selbst schriftlich einzureichen oder es als Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgericht aufnehmen zu lassen, dort wird Ihre Klage dann schriftlich für Sie erfasst. Sie brauchen keinen Anwalt und Gerichtskosten entstehen auch nicht.  Wenn Ihr Verfahren vor Gericht gewinnt, können die Anwaltskosten erstattet werden. Vorab können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wird diese genehmigt, werden die anwaltskosten auch übernommen falls sie den Prozess verlieren sollten.  Bei Aussicht, dass Ihre Klage gewinnt oder Sie nicht genügend finanzielle Mittel haben, wird die Prozesskostenhilfe bewilligt. Bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe, können Sie eine Beschwerde bei dem Sozialgericht einlegen.

Wird Ihre Klage beim Sozialgericht abgelehnt und das Urteil Ihnen  die Option lässt, können Sie   bei dem Landessozialgericht Berufung einlegen. Sollte das Landessozialgericht Ihre Klage ebenfalls abweisen, kann eine Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden, hierfür müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

 

Zuzahlungen

 

Verschreibungspflichtige Arznei- oder Verbandsmittel sind einer Zuzahlung bedürftig. Es müssen 10% des tatsächlichen Preises von Ihnen übernommen werden, höchstens 10€ und mindestens 5€. Diese Berechnung erfolgt auch bei einer ärztlich verordneten Soziotherapie. Bei Medikamenten, deren Festpreis unter 30% liegen, müssen Sie nichts zuzahlen. Kosten die Arzneimittel weniger als 5€ muss nur der tatsächliche Preis von Ihnen bezahlt werden. Bei mehreren Arzneimitteln auf einem Rezept, besteht eine Zuzahlung für jedes einzelne Medikament. 

Dieses Prinzip gilt auch für Hilfsmittel. Bei Hilfsmitteln können auch Festbeträge festgelegt werden. So zahlt die Krankenkasse den Festbetrag, die Differenz der Patient und zusätzlich die Zuzahlung zwischen 5 € und 10 €. Zusätzlich hat das Bundessozialgericht entschieden, falls das Produkt mit dem Festpreis, aus medizinischer Sicht nicht ausreichend ist, so muss die Differenz bzw. das Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt werden. Bei Heilmittelverordnungen muss bei dem Therapeuten die Rezeptgebühr von 10€ und 10% der Kosten des Heilmittels geleistet werden.

 

Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe

Bei Verordnungen der häuslichen Krankenpflege, die nur vom Arzt verordnet werden kann, muss ebenfalls eine Zuzahlung geleistet werden. Die Rezeptgebühr von 10€ und 10 % der Kosten die für die häusliche Pflege anfallen.Bei der Haushaltshilfe gilt dasselbe Prinzip wie bei den Arznei- und Heilmitteln. Als Patient zahlen Sie 10 %, minimum 5 € und höchstens 10€  des Preises pro Kalendertag.

 

Zuzahlungen im Krankenhaus und in der Rehabilitation.

Die Zuzahlung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme hängt davon ab, ob Sie von der Krankenkasse oder der deutschen Deutschen Rentenversicherung bewilligt wurde.

Die Zuzahlung im Krankenhaus beträgt für max. 28 Tage im Jahr, 10€ pro Tag also max. 280€ im Jahr

 

Die Zuzahlung bei Taxifahrten und Krankentransporten beträgt mindestens 5€ und höchstens 10€. 

 

Versicherte haben die Möglichkeit sich von ihrer Krankenversicherung von den gesetzlichen Zuzahlungen befreien zu lassen, wenn Sie viele Zuzahlungen aufgrund beispielsweise vieler Medikamente leisten müssen und gleichzeitig ein geringes Einkommen haben.

Die Befreiung gilt nur für ein Kalenderjahr und muss somit immer wieder neu beantragt werden.

So müssen Versicherte die Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze abführen. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken beträgt die Grenze ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wird diese Grenze mit den Zuzahlungen erreicht, wird von der der Krankenkasse eine Befreiungskarte ausgestellt, so dass man für das restliche Jahr keine Zuzahlungen mehr leisten braucht. 

 

Versäumnis eines  Arzttermins 

Damit Ihnen Ihr Arzt kein Ausfallhonorar berechnen kann, sollten Sie sobald Sie wissen dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können absagen, mindestens 48 Stunden sind zu empfehlen.  Falls Ihr Arzt ein Ausfallhonorar verlangen sollte, sollten Sie sich vorab Informationen bei einer Patienten-Beratungsstelle, bei einem Rechtsanwalt oder der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung einholen.

 

Transparenz der Abrechnung

Wenn Sie in Erfahrung bringen möchten, welche Behandlungen bzw. Leistungen von Ihrem behandelnden Arzt abgerechnet worden sind, so können Sie nach einer Patienten-Quittung fragen. So erlangen Sie Einsicht über die Leistungen, die abgerechnet worden ist und in welcher Höhe. Nach Möglichkeit können Sie eine Tagesquittung von Ihrer Ärztin erhalten oder falls das nicht gehen sollte, so muss die Ärztin spätestens 4 Wochen nach Quartalsende, eine Quartalsquittung ausstellen. Falls Sie IGeL in Anspruch genommen haben können Sie vergleichen, ob die Ärztin der Krankenkasse gegenüber ähnliche Leistungen abgerechnet hat.

Auf Verlangen hin muss Ihnen das Krankenhaus innerhalb von vier Wochen eine Quittung über Ihre Behandlung ausstellen.

Haben Sie Interesse daran zu erfahren, wie viel Ihre Krankenkasse in einem Jahr insgesamt für Sie ausgibt, beantragen Sie dies bei Ihrer Krankenkasse. Sie wird Ihnen eine Aufstellung aller Leistungen und Kosten mitteilen.

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