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Fehlerhaft durchgeführte Schrittmacherimplantation: Wir fordern ein Schmerzensgeld iHv 30.000,00 €

Unsere Mandantin litt unter einer Sinusbradykardie, weshalb ihr ein Zweikammerschrittmacher implantiert werden sollte. Während und nach der Operation kam es zu schweren Versäumnissen der Behandler. 

 

Unsere Mandantin stellte sich aufgrund einer Kollapsneigung erstmals bei einem Kardiologen vor. 

Dieser stellte fest, dass sie unter einer Sinusbradykardie (verlangsamte Herzfrequenz) litt. Deshalb wurde ein Zweikammerschrittmacher implantiert, wobei als Vorhofsonde eine Schraubenelektrone eingesetzt wurde.  Während des Eingriffs punktierte der behandelnde Arzt fälschlicherweise die rechte Vorhofwand mit der Vorhofelektrode was zunächst unerkannt blieb. Nach dieser Operation verschlechterte sich der Zustand unserer Mandantin zunehmend. 

 

Auf die Gesundheitsverschlechterung wurde jedoch seitens der Behandler unverständlicherweise  nicht reagiert. Erst einige Tage später veranlassten die Ärzte ein CT worauf zu sehen war, dass sich bei unserer Mandantin Flüssigkeit angesammelt hatte. Die Flüssigkeit wurde umgehend entleert. Dabei wurde festgestellt, dass sich insgesamt 400 Milliliter blutiger Erguss im Herzbeutel befand. 

Nach 4 Wochen wurde unsere Mandantin entlassen. Daraufhin folgte eine Rehabilitation. Durch diese fehlerhaft durchgeführte Operation konnte unsere Mandantin Monate lang nicht mehr arbeiten und ist auf zahllose Medikamente angewiesen. Zudem leidet sie behandlungsfehlerbedingt unter Bewegungseinschränkungen im rechten Arm, die sich auf ihren gesamten Alltag auswirken.

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei Sauerstoffmangel während der Geburt, fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt, Notsectio, Hebammenfehlern, ärztlichen Versäumnissen, Hirnschäden, Cerebralparese/Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach gravierenden Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Diagnosefehlern, Operationsfehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Pflegebedarf, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse oder lebenslange Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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