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OLG Hamm: Arzthaftung für unterlassene Blutzuckerbestimmung bei einem Neugeborenen

Im Dezember 2018 verurteilte das OLG Hamm einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auf Zahlung von 500.000 Euro Schmerzensgeld.

Grund dafür war das Unterlassen einer nach der Geburt sonst üblichen Blutzuckeruntersuchung bei der Klägerin - der 2010 Neugeborenen - durch den Beklagten. Während der Schwangerschaft war bei der Mutter eine Infektion der Scheide mit Streptokokken der Gruppe B, sowie eine Beckenendlage diagnostiziert worden. In Folge eines Aufklärungsgesprächs, über dessen Inhalt die Parteien im Prozess stritten, entschied sich die Mutter der Klägerin für eine Sectio Entbindung. In der 41. Schwangerschaftswoche kam die Klägerin dann per Kaiserschnitt zur Welt. Nach der komplikationslosen Entbindung wurde die Klägerin per Monitor überwacht. Dass die Überwachungen „ohne Befund“ waren, und auch anschließende Untersuchungen keine auffälligen Befunde brachten, sowie dass das Kind rosig aussehe und schlafe, wurde vom Beklagten dokumentiert. 13 Stunden nach der Entbindung war die Klägerin an Händen und Füßen blau. Der Beklagte führte mit Hilfe eines Kinderarztes eine Reanimation durch und überführte die Klägerin anschließend in die örtliche Kinderklinik. In der Folgezeit erlitt die Klägerin starke krampfartige Anfälle und schwere Unterzuckerung (Hypoglykämie). Eine Bestimmung des Blutzuckerwertes fand erstmalig in der Kinderklinik, mehr als 15 Stunden nach der Geburt statt. 

 

Heute ist die Klägerin schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100%. Neben einer Gehbehinderung leidet sie unter einer starken Seh- und Hörbehinderung. Die heute 12 Jährige ist zudem erheblich in ihrer Entwicklung verzögert und kann ihren Alltag nicht ohne ständige Hilfe bestreiten.

Der Vortrag der Klägerin stützte sich darauf, dass sie starke Unterzuckerung aufgrund einer Neugeboreneninfektion entstanden sei. Die Krampfanfälle seien auf eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns zurückzuführen. Dass der Beklagte beidem nicht nachgegangen sei, stelle Behandlungsfehler dar. Eine ausreichende Versorgung der Klägerin mit Glukose hätte ihre Gesundheitsleiden verhindern können.

 

Der Beklagte erwiderte im Prozess, die Komplikationen seien unerwartet und nicht in direktem Zusammenhang mit der Geburt aufgetreten.

 

Das Landgericht hatte die Klage im Gesamten abgewiesen.

 

Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm hingegen sah die Berufung als zulässig und begründet an. 

 

Entscheidend sei, dass eine Blutzuckermessung durch den Beklagten unmittelbar nach der Reanimation nicht stattgefunden habe. Es sei zwar berechtigt, zunächst Maßnahmen zur Stabilisierung der lebensbedrohlichen Situation des Kindes zu treffen, jedoch sei spätestens in Folge dieser stabilisierenden Maßnahmen eine Untersuchung des Blutzuckerwertes medizinisch zwingend erforderlich. 

 

Eine Blutzuckermessung gehöre schon zur Routine eines Gynäkologen und eines niedergelassenen Kinderarztes. Zudem sei im konkreten Fall sogar ersichtlich gewesen, dass die Symptome der Klägerin möglicherweise mit einer starken Unterzuckerung verbunden waren. Dies bestätigte auch der vom Landgericht befragte Sachverständige. 

 

Der Senat beurteilte das Unterlassen der Messung durch den Beklagten und durch den Kinderarzt als groben Behandlungsfehler. Dabei sei beiden Ärzten ein eigenständiger Vorwurf zu machen. Nach der Überführung der Klägerin in die Kinderklinik sei die Verantwortung für die bedrohliche gesundheitliche Lage der Klägerin zwar überwiegend beim zuständigen Kinderarzt zu sehen, jedoch habe auch der anwesende Frauenarzt in Folge seines Facharztstandes die Notwendigkeit der Blutzuckermessung zu erkennen.

 

Als „grob“ stufte der Senat den Behandlungsfehler ein, da die Blutzuckeruntersuchung sehr einfach und schnell durchzuführen sei, während jedoch die Nicht-Durchführung einer solchen Messung erhebliche gesundheitliche Konsequenzen haben könne.

 

Angesichts der starken Beeinträchtigungen der Klägerin, in Folge derer diese nie ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führen können wird, stehe ihr ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Ersatz aller immaterieller und materieller Schäden nach den §§ 249, 253 des bürgerlichen Gesetzbuches zu. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Beklagten auf die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro. 

 

Nach: BeckRS 2018, 33312; beck online

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