Bei der Teilnahme an entgeltlichen Gruppenkursen in einem Krankenhaus kommt regelmäßig kein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630 BGB zustande. Das entschied das OLG Zweibrücken Mitte diesen Jahres.
Zu entscheiden hatte das OLG folgenden Sachverhalt: Die Klägerin war Teilnehmerin des Kurses „Yoga für Schwangere“. Die Beklagte war von Beruf angestellte Hebamme im Krankenhaus. Als Nebenerwerb bat sie freiberuflich den „Yoga für Schwangere“ Kurs an.
Im Juli 2015 hatte die Klägerin erstmals den Kurs besucht. Bei den durchgeführten Übungen im Stehen stürzte die Klägerin. Sie erlitt ein Schädel-Hirn Trauma, bei dem ihr Geruchssinn sekundär gestört wurde.
Die Klägerin klagte vor dem LG Frankenthal. Dort wurde ihre Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, es sei kein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630 BGB entstanden, auf den ein vertraglicher Schadensersatzanspruch begründet sein könnte.
Das OLG Zweibrücken erklärte die Berufung für erfolglos.
Zwar sei zwischen den Parteien ein Vertrag entstanden, dieser stelle aber gerade keinen Behandlungsvertrag dar. Ob ein solcher vorliegt, sei stets im Einzelfall zu entscheiden. Dabei komme es darauf an, ob die Hauptleistungen des Vertrages „Maßnahmen der Diagnose und Therapie“ sind, die „dem Ziel dienen, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu erkennen, zu verhüten zu heilen oder zu lindern“.
Es könne zwar nicht schon generell auf den Charakter von Yoga als Freizeittätigkeit abgestellt werden, jedoch könne sich aus dem Inhalt der vereinbarten Hauptleistung zwischen den Parteien kein Behandlungsvertrag ergeben. Dafür spricht dem OLG nach insbesondere, dass es sich bei dem Kurs um eine Gruppenmaßnahme handelte. Bei solchen Gruppenkursen stehe es im Vordergrund, vom Kursleiter vorgeführte Übungen nachzumachen - nicht medizinisch behandelt zu werden. Auch sei der geringe Preis des Kurses dahingehend zu werten, dass keine weitergehenden Leistungen vertraglich vereinbart waren.
Das OLG führt weiter aus: Vor Kursbeginn findet selten ein Anamnesegespräch statt .In der Regel kann die Kursteilnehmerin selbst entscheiden, ob sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen solchen Kurs überhaupt erfüllt. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Ihrer Krankenakte ist zu entnehmen, dass sie während ihrer Schwangerschaft - schon vor der Kursteilnahme - unter Schwindelgefühlen und Kreislaufproblemen litt. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB in Verbindung mit dem Kursvertrag.
Nach: BeckRS 2018, 21566; beck online