Im Oktober diesen Jahres befasste sich das OLG Hamm mit der Frage, wie genau ein Gynäkologe die Auswertung eines Routine-CTGs einer Schwangeren organisieren und analysieren muss.
Vor dem Landgericht geklagt hatte der Sohn der Frau, die sich im Jahr 2008 - während ihrer Schwangerschaft mit ihrem Sohn - einer routinemäßigen CTG Untersuchung unterzog. Bis zu diesem Tag verlief die Schwangerschaft unauffällig. Im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung entdeckte der Arzt einen Sauerstoffmangel des Fetus. Der Kläger beschuldigte den Frauenarzt, grobe Behandlungsfehler begangen zu haben. Die vorliegende Sauerstoffunterversorgung sei von ihm nicht fachgerecht gehandhabt worden. Bis heute leidet der Kläger an schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden, die er auf das fehlerhafte Verhalten des Arztes zurückführt.
Das Landgericht Münster wies die Klage als unbegründet ab, das OLG Hamm sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 EUR zu.
Der Frauenarzt hatte das auffällige CTG nicht unmittelbar ausgewertet. Zwischen der Aufnahme des auffälligen CTG und der Diagnose musste die Mutter 50 Minuten warten (zulässig sind 20 Minuten). Der Arzt schickte die Schwangere nach der auffälligen Diagnose der Sauerstoffunterversorgung des Kindes mit dem eigenen PKW nach Hause, und erst dann in ein entfernt liegendes Krankenhaus. Nach einem Sachverständigen wäre eine sofortige Einweisung in das nächstgelegene Krankenhaus notwendig gewesen, da eine schnellstmögliche Entbindung erforderlich gewesen sei.
Die unterlassene schnellstmögliche Krankenhauseinweisung stellt laut OLG Hamm einen Behandlungsfehler dar.
Ein weiterer Behandlungsfehler sei die verzögerte Auswertung des CTGs:
In der gynäkologischen Praxis des Beklagten war es gang und gäbe, dass die Arzthelferinnen das CTG anlegten und auch wieder abnahmen. Die Arzthelferin, die das CTG der Mutter der Klägers durchgeführt hatte, berief sich darauf, damals keine Auffälligkeiten erkannt zu haben.
Das OLG Hamm stellte dazu fest: Wenn in einer Praxis Aufgabe der Arzthelferinnen sei, das CTG anzulegen und abzunehmen, dann müssten diese so geschult sein, dass sie nach spätestens 25 Minuten schwerwiegende Auffälligkeiten erkennen können. Unzulässig sei es deshalb in solchen Fällen, wenn die Helferinnen das Behandlungszimmer verlassen, ohne den Verlauf des CTG zu analysieren. Dann jedenfalls müsse der Arzt sich die CTGs unmittelbar selbst anschauen, um Pathologien entdecken zu können und darauf zu reagieren.
Selbst, wenn ein CTG den Mutterschutzrichtlinien nach nicht geboten sei, bedeute das nicht, dass die Auswertung beliebig erfolgen könne.
Als dritter Behandlungsfehler ist laut dem OLG Hamm die unzureichende Aufklärung der Schwangeren zu bewerten. Dieser wurde die Dringlichkeit der Situation nicht vermittelt. Die Mutter des Klägers erklärte bei ihrer Anhörung, der Arzt hätte sie angewiesen „in Ruhe ihre Tasche zu packen“ und dann das Krankenhaus aufzusuchen. Ihrer Aussage nach teilte der Arzt ihr lediglich mit, dass das Kind unterversorgt sei, sie sich jedoch „keine Gedanken“ machen solle. Die Angaben, die der Beklagte zu dem Gespräch mit der Mutter tätigte, wichen zwar von der Aussage der Mutter ab, entscheidend sei - so betont das OLG Hamm - jedoch, dass weder der Begriff „Notfall“ noch der Begriff „dringlich“ in dem Gespräch Verwendung gefunden hatten, und auch die möglichen Konsequenzen der Unterversorgung nicht besprochen wurden. Auf dem Einlieferungsschein für das Krankenhause hatte der beklagte das Feld „Notfall“ auch nicht angekreuzt.
Die vorliegenden drei Behandlungsfehler sind dem OLG Hamm nach zumindest mitursächlich für die Schädigungen des Klägers gewesen. In der Gesamtbewertung sei die Behandlung als grob fehlerhaft zu bewerten, wobei eine Haftung des Beklagten sogar bei einer einfachen Fehlerhaftigkeit begründet wäre. Neben dem Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 EUR schuldet der Beklagte den Ersatz weiterer materieller und immaterieller zukünftiger Schäden aus der Behandlung, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger über gegangen sind.
Nach: OLG Hamm, U 3 63/15 (NRW Rechtsprechungsdatenbank)