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Kein Honorar für einen Zahnarzt, der eine völlig unbrauchbare Behandlungsleistung erbringt

 Vor wenigen Jahren klagte ein Zahnarzt auf Zahlung seines Zahnarzthonorars. Er hatte seiner Patientin zu Beginn des Jahres 2010 acht Implantate in den Ober- und Unterkiefer eingesetzt, mehrere ihrer Zähne mit Keramik-Inlays ausgestattet, und weitergehende Behandlungen im Rahmen einer Gebisssanierung erbracht. Die Behandlungen stellten sich als behandlungsfehlerhaft heraus. Die Patientin litt unter den Fehlern des Arztes und beendete das Behandlungsverhältnis.

 

Gestritten wurde nun unter anderem über die Brauchbarkeit der bisher erbrachten Leistungen und den damit verbundenen möglichen Entfall der Vergütungspflicht der Patientin. Das OLG Celle entschied zunächst, dass dem Zahnarzt trotz der Behandlungsfehler ein Anspruch auf Zahlung von knapp 17.000 Euro Honorar zustehe. 

 

Am 13.09.2018 entschied der BGH: Ein Zahnarzt, der eine schuldhafte Fehlleistung erbringt die für den Patienten/ die Patientin nutzlos ist, kann keine Vergütungsleistung einfordern. 

 

Gem. § 628 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht kein Honoraranspruch, insofern die eine Partei durch ihr vertragswidriges Verhalten die Kündigung der anderen Vertragspartei verursacht hat, und die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil ohne Interesse sind. 

 

Davon, dass eine Leistung für die eine Partei nach der Kündigung ohne Interesse ist, spricht man, wenn die Partei die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann. Dann ist die Leistung für die Partei nutzlos geworden. Wichtig dabei ist, dass eine rein objektive Nutzlosigkeit nicht ausreicht, wenn die eine Partei die Leistung dennoch verwertet. Genauso genügt es nicht, wenn die Partei die Leistung nicht nutzt, obwohl dies objektiv möglich wäre. 

Im vorliegenden Fall waren die Leistungen des Zahnarztes so schlecht, dass auch der nachbehandelnde Zahnarzt darauf nicht aufbauen konnte. Die Leistung war für die Patientin ohne Interesse. Die Patientin hatte die Behandlung aufgrund gesundheitlicher Beschwerden - verursacht durch das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des Arztes- abgebrochen, und zu einem anderen Zahnarzt gewechselt.

 

Für die behandlungsfehlerhaft installierten Keramik-Inlays und für weitere unsachgemäße Behandlungen ist die Patientin bzw. deren Krankenkasse laut BGH deshalb nicht zahlungsverpflichtet. 

 

Der BGH betont: Der Entfall der Vergütungspflicht greift nur für diejenigen Leistungen, die für den Abbruch der Behandlung ursächlich (kausal) waren.

Zudem gibt es eine grundsätzliche Einschränkung: Um die Vorschriften des Rücktrittsrechts nicht zu umgehen, müssen Leistungen vergütet werden, die nur mit einer unerheblichen Pflichtverletzung verbunden sind. Im konkreten Fall hatte der Zahnarzt alle Implantate fehlerhaft positioniert und weitere Behandlungsschritte unsachgemäß ausgeführt. Eine nur unerhebliche Pflichtverletzung lag somit nicht vor. Die Einschränkung des Entfalls der Vergütungspflicht kam nicht zum tragen.

 

Zusätzlich zum Entfall der Vergütungspflicht besteht in so einem Fall ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

Auch im Falle dessen, dass die fehlerhafte Leistung durch Nachbehandlungen korrigiert werden kann - also doch noch ein irgendwie geartetes Interesse an den Leistungen des Arztes besteht- hat der Patient die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Im Zuge dessen kann dann Ersatz der Kosten für die notwendigen Nachbehandlungen verlangt werden. Der Honoraranspruch des Arztes bleibt in diesem Fall allerdings bestehen. Der Schadensersatzanspruch kann dem Vergütungsanspruch des Arztes jedoch im Zuge der Aufrechnung entgegengehalten werden.

 

Nach: BGH III ZR 294/16, beck online

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