Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied über die Rechtmäßigkeit der Wahltarife der AOK Rheinland/ Hamburg.
Die Wahltarife, die die Krankenkasse anbot, überschritten den gesetzlichen Rahmen an vielen Stellen. Umstritten war die Zulässigkeit dieser Überschreitungen.
Grundlage für die Wahltarife von gesetzlichen Krankenkassen ist das 2007 eingeführte Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach dürfen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern in ihrer Satzung die Möglichkeit einräumen, für sich und mitversicherte Angehörige bestimmte Tarife für die Kostenerstattung auszuwählen. Auf dieser Grundlage hatte die beklagte Krankenkasse neue Tarife für die Kostenerstattung von bestimmten Zusatzleistungen eingeführt.
Geklagt hatte eine private Krankenkasse, die sich durch die Tarife der Beklagten wirtschaftlich bedroht sah. Ziel der Klage war es, der AOK Rheinland/Hamburg zu untersagen, die streitigen Tarife im geschäftlichen Verkehr anzubieten.
Das Landessozialgericht stellte fest: Es sei den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erlaubt, Leistungen zu erbringen, die das für die Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge gebotene und verfassungsmäßig Zulässige übersteigen. Dabei müssen die Kassen sich an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungsumfang halten. Sie dürfen gerade nicht in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung anderer so eingreifen, dass diese daraus einen Nachteil erfahren. Genau das war im konkreten Fall jedoch passiert. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.
Nach: FD-VersR 2018, 411667, beck online.