Unter welchem Umständen muss eine Schwangere erneut über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufgeklärt werden?
Dazu äußerte sich der BGH Ende 2016.
Im vorliegenden Fall klagte der im Februar 2005 in einer Frauenklinik Geborene. Nach vielen Komplikationen kam der Kläger in der 31 + 1 Schwangerschaftswoche zu Welt. Seit dem leidet er unter einer Hirnschädigung und unter schweren geistigen und körperlichen Behinderungen.
Seine Mutter hatte sich damals, bei der Aufnahme in der Klinik, zunächst für die natürliche Entbindung entschieden. Schon während der Schwangerschaft litt sie wiederholt unter Nierenbeckenentzündungen und unter Schwangerschaftsdiabetes. Unter vorzeitigen Wehen wurde sie in der 29 + 1 Schwangerschaftswoche in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Ihre Entzündungswerte waren hoch. Sie bekam Antibiotika. Dann erlitt sie einen Blasensprung. Dennoch blieben die Ärzte zunächst, ohne erneute Aufklärung, bei der Durchführung einer natürlichen Geburt.
Man schloss die Mutter ans CTG an und leitete die Geburt ein. Es traten Komplikationen auf. Ihr Sohn kam per Notkaiserschnitt auf die Welt.
Entscheidend für die Erforderlichkeit einer erneuten Aufklärung, ist die Veränderung der Nutzen Risiko-Verhältnisse. Liegt eine solche Veränderung vor - sei es aufgrund einer veränderten Situation oder aufgrund neuer Erkenntnisse - ist es geboten, die Schwangere erneut aufzuklären.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die neuen Umstände „zu einer entscheidenden Veränderung der Einschätzung der mit den verschiedenen Entbindungsmethoden verbundenen Risiken und Vorteile führen, und die unterschiedlichen Entbindungsmethoden deshalb in neuem Licht erscheinen lassen“.
Zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts und ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist die Schwangere in einem solchen Fall über die veränderten Umstände sowie die sich daraus ergebende Nutzen-Risiko Verteilung aufzuklären. Nur so kann der Schwangeren ermöglicht werden, erneut zwischen den verschiedenen Behandlungsalternativen abzuwägen.
Im konkreten Fall führte der Blasensprung der Schwangeren dazu, dass sie den mechanischen Belastungen der natürlichen Geburt ohne den natürlichen Schutz der die Belastungen abdämpfenden Blase ausgeliefert war. Diese neue Situation stellte eindeutig eine Veränderung der Nutzen-Risiko Situation dar. Dass die Schwangere aufgrund dessen nicht erneut über die Entbindungsalternativen aufgeklärt worden war, stellt einen Behandlungsfehler dar. Die Beklagte haftet.
BGH NJW-RR 2016, 1359, beck online