Das LG Münster entschied Anfang diesen Jahres: Ein Krankenhausträger darf in seinem Haus grundsätzlich keine belegärztliche Tätigkeit ermöglichen, wenn nach eigenen Erkenntnissen
angenommen werden muss, dass sich die Tätigkeit schädlich auf Patienten auswirken könnte.
Die zum Behandlungszeitpunkt 55 jährige Klägerin wurde aufgrund eines Bandscheibenvorfalls von einem Belegarzt operiert. Bei dem Eingriff kam es zu einer Verletzung des Rückenmarks. Seither war die Klägerin nicht mehr in der Lage sich zu bewegen. Unumstritten litt der Belegarzt an einer Alkoholabhängigkeit. Unklar war lediglich der Umfang der Abhängigkeit zum Operationszeitpunkt. Die Klägerin richtete ihre Klage auf Schmerzensgeld nicht nur gegen den Arzt, sondern auch gegen den Klinikträger.
Das LG Münster betonte in seiner Entscheidung zwar die getrennten Verantwortungsbereiche, die bei einem solchen Krankenhausaufnahmevertrag bestehen, berief sich letzten Endes aber auf die sich aus §§ 611, 241 II BGB ergebende Pflicht zur sachgerechten Organisation und Koordination des Klinikträgers.
Diese Pflicht beinhalte eben auch, dass einem Belegarzt grundsätzlich keine Tätigkeit ermöglich werden darf, bei der aufgrund eigener Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass durch die Schäden für Patienten entstehen könnten. Ermöglicht der Klinikträger dem Arzt die Tätigkeit dennoch, stellt dies eine Verletzung der gegenüber des Patienten bestehenden Schutzpflicht = Behandlungsfehler dar. Der Klinikträger haftet.
LG Münster vom 01.03.2018 - 111 O 25/14