Die Lebendspende - § 8 TPG (Transplantationsgesetz)

Zulässigkeitsvoraussetzungen und versicherungsrechtliche Absicherung des Lebendspenders

 

Die Lebendspende ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines postmortalen Organspenders zur Verfügung steht.

Die Entnahme des Organs oder Gewebes beim Lebendspender muss durch einen Arzt erfolgen.

Der Spender muss bei der Lebendspende volljährig und einwilligungsfähig sein. Zur Einwilligungsfähigkeit gehört dabei, wie bei anderen ärztlichen Eingriffen auch, dass der Spender die Bedeutung der Organentnahme und deren Risiken und Gefahren kennt, richtig einschätzen kann und sich über die Tragweite der Spende im Klaren ist.

 

Um zu gewährleisten, dass der Patient vernünftig abwägen und sich dann für oder gegen den Eingriff entscheiden kann, muss vor einer Lebendspende eine umfassende Aufklärung erfolgen. Sie ist umfassender als die normale Aufklärung vor einer standardmäßigen Operation.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Lebendspende eines geistig Behinderten oder psychisch Kranken überhaupt zulässig sein kann.

Im zweiten Absatz des § 8 TPG in den Nummern 1 - 6 Nr. sind die Inhalte, die bei der Aufklärung auf jeden Fall besprochen werden müssen, bestimmt. So muss über den Zweck und die Art des Eingriffs, die zu erwartenden Erfolgsaussichten der Organ- oder Gewebeübertragung und deren Folgen für den Empfänger aufgeklärt werden. Auch muss der Spender über die Maßnahmen informiert werden, die zu seinem Schutz getroffen werden, sowie über mögliche Folgen und Spätfolgen, die die Spende für seine Gesundheit haben kann. Bei der Aufklärung muss zudem auf das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden, sowie über die ärztliche Schweigepflicht und die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten hingewiesen werden.

 

Darüber hinaus muss die Aufklärung den allgemeinen Grundsätzen der Aufklärung vor einem ärztlichen Heileingriff entsprechen. 

Eine weitere besondere Voraussetzung für Aufklärung vor einer Lebendspende ist die Anwesenheit eines anderen Arztes. Außerdem muss eine spezielle Niederschrift über das Aufklärungsgespräch angefertigt werden. Darin müssen sich Angaben über die versicherungsrechtliche Absicherung des Spenders finden. 

 

Die versicherungsrechtliche Absicherung des Lebendspenders ist seit dem 01.08.2012 sehr weitgehend und umfassend geregelt: 

Der gesetzlich krankenversicherte Spender hat Anspruch auf eine ambulante Vor- und Nachbetreuung, auf Rehabilitation, auf die Erstattung von Fahrtkosten sowie auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich dabei nicht gegen die Krankenkasse des Spenders, sondern gegen die gesetzliche oder private Krankenkasse des Empfängers der Organ- oder Gewebespende. 

Sollte der Spender nach der Entnahme arbeitsunfähig sein, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser kann die Kosten auf Antrag von der Krankenkasse des Spendenempfängers erstattet bekommen. 

Für die Zulässigkeit der Organ- oder Gewebeentnahme ist entscheidend, dass sich der Spender bereit erklärt hat, an einer ärztlich empfohlenen Nachbehandlung teilzunehmen. 

 

Neben den Vorraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung gibt es auch medizinische Zulässigkeitsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Der Spender muss medizinisch geeignet sein und darf aller Voraussicht nach nicht über das Operationsrisiko oder die unmittelbaren Folgen der Operation hinaus gefährdet bzw. gesundheitlich schwer beeinträchtigt sein. Dabei kommt es auf die Bewertung der behandelnden Ärzte im Voraus an. 

Naturgemäß kann ein solches Risiko nie gänzlich ausgeschlossen werden. Deshalb führt es nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Organ- oder Gewebeentnahme, wenn sich unerwartet doch eine schwere postoperative Gesundheitsschädigung einstellt. Entscheidend ist, dass Menschen mit besonderen Risikofaktoren als Spender erst gar nicht zugelassen werden dürfen. 

Zulässig und meist unvermeidbar ist jedoch, dass der Spender mit der Entnahme von Organen oder Gewebe ein immanentes Risiko eingeht, das daraus folgt dass seinem Körper nach der Operation ein Organ oder Gewebeteil weniger zur Verfügung steht.

Die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den Empfänger muss außerdem ärztlicher Beurteilung nach dazu geeignet sein, dessen Leben zu erhalten, bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, die Verschlimmerung einer solchen zu verhindern oder ihre Beschwerden zu lindern. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss es sich bei der Spende um ein grundsätzlich gesundes, funktionsfähiges und anatomisch zum Empfänger passendes Organ handeln. 

 

Das Kriterium des „anatomisch passenden“ Organs ist dabei eher weit zu verstehen. So ist es beispielsweise noch zulässig, ein Organ eines deutlich älteren Spenders auch für einen jüngeren Empfänger zu verwenden.

 

Nicht zuletzt muss die Lebendspendekommission gem. § 8 Abs. 3 S. 2 TPG der Spende ihre Gunst zusprechen. Die Kommission prüft dabei zum einen die Freiwilligkeit der Spende und zum anderen schließt sie Organhandel aus. Nur dann kann ein positives Votum der Kommission erfolgen. 

Bei nicht regenerierungsfähigen Organen wie Leber oder Niere, erfährt die Lebendspende eine deutliche Beschränkung. In solchen Fällen darf die Spende nur an einen Verwandten ersten oder zweiten Grades, den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verlobten, oder an „Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“ erfolgen. 

Hierbei genügt es, wenn die Verbundenheit zwischen Spender und Empfänger für den Arzt in seinem beruflichen Kontakt zu Spender und Empfänger ersichtlich ist. Das enge Verhältnis muss unmittelbar zwischen dem Spender und dem Empfänger bestehen. Erforderlich ist ein „enges persönliches Verhältnis mit gemeinsamer Lebensplanung und innerer Bindung“. 

 

Sonderfälle wie beispielsweise die Vorraussetzungen für die rechtmäßige Knochenmarkentnahme bei Minderjährigen sind in den § 8 a - c des Transplantationsgesetzes geregelt.

 

Nach:

Terrible/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchner Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2. Auflage 2013, Bearbeiter: Hellweg

Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/3146

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