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Besondere Aufklärung bei der Verwendung von „Neulandmethoden“

Bei der Anwendung von sogenannten „Neulandmethoden“ muss eine besonders umfangreiche Aufklärung des Patienten erfolgen. 

Das entschied das OLG Hamm Anfang dieses Jahres. 

 

Als Neulandmethode zählen Behandlungsweisen, bezüglich derer ein geringer Erfahrungsschatz besteht, die noch nicht abschließend beurteilt worden sind und deren Risiken noch nicht vollständig bekannt sind. Dann handelt es sich nicht um eine Standardbehandlung. 

 

Die ärztliche Sorgfaltspflicht beinhaltet die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Patienten. Bei der Verwendung von neuen Behandlungsmethoden besteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Arztes.In solchen Fällen muss bei der Aufklärung vor allem eins deutlich werden: Aufgrund der Neuheit der Methode bestehen, eventuelle, noch nicht abschließend erfasste Risiken.

 

Der Patient muss Kenntnis darüber erlangen, dass es sich bei der geplanten Behandlungsmethode gerade nicht um eine Standardmethode mit ausreichend bestehendem Erfahrungsschatz handelt. Dafür reicht es nicht aus, die Aufklärung anhand der standardisierten Hinweise auf Komplikationen und Nebenwirkungen in den Aufklärungsbögen durchzuführen. Denn die ausschließliche Verwendung der standardisierten Bögen lässt den Eindruck entstehen, es handle sich auch um eine standardisierte Methode.

 

Die Aufklärung soll dem Patienten dabei helfen, sorgfältig zwischen der herkömmlichen und der neuen Methode abwägen zu können.

Ein Beispiel: Ein operativer Eingriff, der unter Verwendung einer Neulandmethode erfolgte, ist demnach rechtswidrig, wenn keine besondere, auf die Neuheit der Methode ausgerichtete Aufklärung des Patienten erfolgte. Die Folge: Der aufklärende Arzt haftet.

Auch wenn die Wahl der Behandlungsmethode primär beim Arzt liegt, muss der Patient die Möglichkeit haben, sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben. Dafür ist die Unterrichtung über die Neuheit der Methode, sowie über alternative Behandlungsmöglichkeiten elementar. 

 

OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2018 - 26 U 76/17

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