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Anspruch des Patienten auf Information über Befunde und Prognosen

Ein Arzt muss seinen Patienten grundsätzlich über bedrohliche Prognosen und Befunde in Kenntnis setzen, auch wenn der Behandlungsvertrag bereits beendet ist. Dies entschied der BGH am 26.06.2018.

 

Konkret geht es dabei um Fälle, in denen ein Arzt, der die Behandlung des Patienten bereits abgeschlossen hat, als einziger Arztbriefe mit Informationen über Prognosen und Befunde erhält. 

 

Sobald sich aus den Unterlagen nicht eindeutig schließen lässt, dass der Patient die Informationen selbst ebenfalls erhalten hat, ist der Arzt verpflichtet, die Kenntnis des Patienten von den betreffenden Informationen sicherzustellen.

Dies gilt gerade auch dann, wenn der Arzt den Patienten bereits weiter überwiesen, und damit grundsätzlich die Verantwortung an die weiter behandelnden Ärzte oder Krankenhäuser abgegeben hat. 

 

Insbesondere, wenn die im Brief enthaltenen Informationen eine neue medizinische Behandlung ermöglichen, stellt das Nicht-in-Kenntnis-setzen des Patienten einen Behandlungsfehler  dar.

 

Der Arzt ist sogar verpflichtet, den Patienten einzubestellen, wenn die Informationen eine zeitnahe Vorstellung des Patienten bei dem Arzt erfordern. Dabei spielen mögliche Fehler anderer behandelnder Ärzte keine Rolle.

 

Kein Arzt darf tatenlos zusehen, wenn er meint, einen Fehler eines anderen Arztes entdeckt zu haben. Der Schutz des Patienten verpflichtet den Arzt, keine Gefährdung des Patienten zuzulassen, von der er Kenntnis erlangt hat.

 

Auch wenn Monate vergangen sind, seitdem der Patient bei dem Arzt, der die Informationen erhält, vorstellig wurde, muss dieser die Informationen weiter leiten.

 

Wann der letzte Behandlungskontakt stattfand, ist für die Informationspflicht irrelevant. Insbesondere ist dies der Fall, wenn es sich bei dem Arzt um den Hausarzt des Patienten handelt, dessen Funktion auch die Koordination von Behandlungsabläufen ist. Ein Hausarzt muss damit rechnen, irrtümlich als Empfänger von Arztbriefen angegeben zu werden. 

 

BGH - VI ZR 285/17, beck online

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