Wesentlich und streitträchtig ist nach wie vor die Position des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess.
Sachverständige haben, jedenfalls wenn die Parteien darauf bestehen, ihr Gutachten mündlich zu erläutern.
Häufig sind Streitigkeiten rund um den Aspekt einer Besorgnis der Befangenheit. Entschieden wurde, dass ein Sachverständiger abgelehnt werden kann, wenn er in derselben Sache bereits vor einer Gutachter- oder Schlichtungsstelle als Sachverständiger mitgewirkt hat. Denkbar ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren.
Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags begründet nur dann die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn dadurch der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht. Die Besorgnis der Befangenheit kann auch ein langjährig praktizierter, regelmäßiger Austausch von Patienten mit dem beklagten Klinikträger auslösen. Deutliche Worte eines Sachverständigen sind nur einzelfallbezogen daraufhin zu prüfen, ob sie eine Besorgnis der Befangenheit begründen können.
(NJW 2018, 1725, beck-online)