Nicht neu ist, dass die Aufklärung vor einer Operation zwar rechtzeitig – möglichst mehr als einen Tag zuvor – zur Aufrechterhaltung der Entscheidungsfreiheit des Patienten durchgeführt werden muss. Ein bloßes „Orientierungsgespräch“, zudem mehr als sechs Monate vor einer Operation, genügt andererseits aber auch nicht. Nach wie vor ist über den Ausbildungsstatus eines Therapeuten nicht aufzuklären, wenn der Therapeut regelrecht überprüft wird. Besonders sorgfältig aufzuklären ist im Fall des Einsatzes von Neulandmethoden, auch wenn an sich bereits eingeführte Geräte verwendet werden, aber außerhalb ihres üblichen Anwendungsbereichs. Die besonders umfassende (und geradezu schonungslose) ärztliche Aufklärung wird nach wie vor zu Recht bei ästhetischen Eingriffen verlangt. (NJW 2018, 1725, beck-online)