Eine Handgelenksfraktur eines unserer Mandanten wurde vollkommen mangelhaft von einem ausgewiesenen Handspezialisten versorgt, sodass erhebliche Bewegungsdefizite entstanden sind sowie dauerhafte Schmerzen bestehen. Es ist noch ungewiss, ob die bisher erfolgten, mehrfachen Revisionsoperationen Erfolg haben werden.
Sind die genauen Schäden aufgrund eines ungewissenen Heilungsprozesses ungewiss, kann vom Behandler zunächst ein Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach gefordert werden.
Unser Mandant brach sich während seines Urlaubes im europäischen Ausland das Handgelenk. Nachdem in einer dortigen Klinik eine Röntgenaufnahme angefertigt wurde, entschied er sich gegen eine Operation im Ausland und trat umgehend die Heimreise an. In Deutschland angekommen suchte er einen ausgewiesenen Handspezialisten auf. Dieser sah sich lediglich das im Ausland angefertigte Röntgenbild und veranlasste keine weiteren Unteruschungen, sondern vereinbarte einen Operationstermin in einigen Tagen. Diese Operation dauerte außergewöhnlich lange. Nachdem unser Mandant in der Folge auch nach mehrwöchiger Krankengymnastik erhebliche Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im betroffenen Handgelenk verspürte, wurde auf ausdrücklichen Wunsch unseres Mandanten ein CT angefertigt. Hier erkannten die Radiologen, dass eine ungewöhnlich komplizierte Handgelenksfraktur vorlag, die von dem Operateur bisher völlig ungenügend versorgt wurde. Unter anderem lag eine eingebrachte Schraube exakt im Frakturspalt, sodass die Fraktur schlicht nicht heilen konnte. Unser Mandant musste sich deshalb mehreren aufwändigen Folgeeingriffen unterziehen, deren Erfolgsaussichten aber gleichwohl fraglich sind.
Trotz mehrerer, den Behandlungsfehler bestätigender Zweitmeinungen von verschiedenen renommierten Handchirurgen erfolgte hinsichtlich dieses Vorgangs keinerlei außergerichtliche Stellungnahme des behandelnden Arztes bzw. dessen Haftpflichtversicherung, sodass eine gerichtliche Klärung angestrengt werden musste.
Michael Graf Patientenanwälte (Medizinrecht & Versicherungsrecht)
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