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Wir fordern von der Unfallversicherung einen weiteren Invaliditätsanspruch iHv. 11.100,00€

Fehlerhafte Berechnung des Invaliditätsanpruchs durch die Versicherungsgesellschaft.

Bei einem Unfall wurde unsere Mandantin von einem Glassplitter im linken Auge getroffen. Dadurch wurde die Hornhaut ihres Auges derart verletzt, dass unsere Mandantin 50% ihrer Sehfähigkeit einbüßte und unfallbedingt inzwischen weitsichtig ist, mithin auf kurze Distanz weder lesen noch schreiben kann. Auch die Blendempfindlichkeit bei Tageslicht hat stark zugenommen und beeinträchtigt ihre Sehfähigkeit sehr. Diese Beeinträchtigungen wurden ärztlicherseits als Dauerschaden attestiert.

 

Die Versicherungsgesellschaft bemisst die Beeinträchtigungen oder den Verlust eines Gliedes anhand einer Gliedertaxe. Ausweislich der ärztlichen Feststellungen ergaben die Beeinträchtigungen einen Invaliditätsanspruch in Höhe von 15/25 Augenwert. Die Versicherungsgesellschaft berücksichtigte bei ihrer Bemessung fälschlicherweise nicht, dass unsere Mandantin unfallbedingt weder lesen, noch schreiben oder gar arbeiten kann, und legte dem Invaliditätsanspruch lediglich eine Beeinträchtigung von 11/25 Augenwert zugrunde. Trotz mehrfacher Aufforderungen weigert sich die Unfallversicherung seit über drei Jahren, den vollen Invaliditätsanspruch zu zahlen.

Michael Graf Patientenanwälte (Medizinrecht & Versicherungsrecht)

Ihre Spezialisten im Patientenrecht, Arzthaftungs- & Personenversicherungsrecht

für Freiburg, Karlsruhe und Offenburg

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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Gabriela Johannes - Experte für Arzthaftung, Behandlungsfehler, Unfallversicherung und Berufsunfähigkeit in Freiburg, Karlsruhe und Offenburg.