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Eine hochgradige Rheumaerkrankung blieb vom behandelnden Arzt unerkannt: Wir fordern u.a. ein Schmerzensgeld iHv 10.000,00 €

Behandlungsfehler: Unzureichende Untersuchungen führen bei Patienten oftmals zu einem überflüssigen Leiden.

Unsere damals gerade 14-Jährige Mandantin schilderte ihrem behandelnden Orthopäden neuartige starke Schmerzen im rechten Knie und berichtete darüber, dass Sie ihren rechten Arm nicht vollständig ausstrecken könne. Der Ellbogen war zu diesem Zeitpunkt überwärmt und das Knie verdickt. All diese Symptome hätten zu der sofortigen Verdachtsdiagnose einer Rheuma-Erkrankung führen müssen. Anstatt jedoch die erforderlichen Blutuntersuchungen vorzunehmen, ließ der Orthopäde nur eine Röntgenaufnahme anfertigen. Diese wies keine knöchernde Verletzungen auf. Anschließend verordnete der behandelnde Arzt die Durchführung eines MRT. Eine Flüssigkeitsansammlung im rechten Ellbogengelenk war auffällig. Spätestens dies hätte den Arzt an Rheuma denken lassen müssen. Daraufhin wurde eine Knochenszintigraphie mittels radioaktiven Materials vorgenommen. Auch diese Untersuchung brachte keine neuen Erkentnisse mit sich. Aufgrund dessen erfolgten drei qualvolle Physiotherapie Sitzungen. Der Arm unserer Mandantin wurde dabei mehrmals gewaltsam gestreckt. Anstatt zu einem Erfolg, führte die Physiotherapie nur zu höllischen Schmerzen. Unsere Mandantin stellte sich deshalb bei einem weiteren Arzt vor. Ein sofortiger Rheumatest, bestätigte die Befürchtung des Arztes. 

 

Sieben Monate starke Schmerzen ohne adäquate Therapie, schmerzhafte unnötige Physiotherapie und starke psychische Auswirkungen hätten der jungen Mandantin erspart bleiben können. 

 

Michael Graf Patientenanwälte

Spezialisten im Patientenrecht, Arzthaftungs- & Personenversicherungsrecht

Graf Johannes Wesselkamp

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Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf die Vertretung geschädigter Patienten sowie Eltern geschädigter Kinder. Im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Patientenrecht prüfen und übernehmen wir insbesondere Fälle, in denen nach einem möglichen Behandlungsfehler erhebliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen eines schweren Medizinschadens bestehen. 

 

Unser Schwerpunkt liegt auf Geburtsschäden und Kindsschäden, etwa bei fehlerhafter CTG-Bewertung, verspätetem Kaiserschnitt bzw. Notsectio, ärztlichen Versäumnissen oder Hebammenfehlern; hier meist mit schweren Folgen wie Sauerstoffmangel während der Geburt sowie Hirnschäden, Cerebralparese bzw. Zerebralparese oder einer schweren Behinderung des Kindes nach Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge. 

 

Darüber hinaus vertreten wir Patientinnen und Patienten bei schweren Personenschäden nach Behandlungs- und Arztfehlern, Krankenhausfehlern, Operationsfehlern, Diagnosefehlern, Aufklärungsfehlern oder Befunderhebungsfehlern, insbesondere wenn Dauerschäden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Pflegebedarf oder lebenslange Berufsunfähigkeit oder Zukunftsschäden im Raum stehen. 

 

Wenn Sie oder Ihr Kind durch einen schweren Behandlungsfehler dauerhaft geschädigt wurden, können Sie uns Ihren Fall über unseren Fragebogen zur ersten rechtlichen Einschätzung schildern.


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