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Blog zum Thema Schadensminderungsobliegenheit im Recht der Rechtsschutzversicherungen

Rechtsschutzversicherung

Deckungspflicht der  Rechtsschutzversicherungen für die Durchführung selbstständiger Beweisverfahren in Arzthaftungssachen

(mit Anmerkung von RAin Amelie von Schoenaich, LL.M. Eur., Freiburg)

 

VVG § 82

Rechtsschutzversicherungen haben Kostenschutz für die Durchführung selbstständiger Beweisverfahren in Arzthaftungssachen zu gewähren. 

Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen stellt keinen Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheiten der Rechtsschutz-versicherung dar. Ein etwaiges Anwaltsverschulden ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen.

OLG München, Urteil vom 30.6.2017 (25 U 4236/16)

 

Entscheidung:

I. Die Parteien stritten um die Kostenfreistellungspflicht der beklagten Rechtsschutzversicherung für ein selbstständiges Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache. Dieses war bereits anhängig gemacht worden.

II. Die klagende Versicherungsnehmerin war der Ansicht, die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sei auch in Arzthaftungssachen zulässig und vermeide weitere Kosten, da nach durchgeführter Begutachtung mit einer verfahrensbeendenden Einigung zu rechnen sei.

III. Die Beklagte vertrat die Auffassung, sie sei nicht deckungspflichtig, da die Klägerin mit der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen ihre Kostenminderungsobliegenheit gem. § 82 VVG verstoße. Durch die neben einigen Behandlungsfehlervorwürfen ebenfalls erhobene Aufklärungsrüge würden die Beweislastregeln im Arzthaftungsprozess nicht berücksichtigt. Unter anderem deshalb sei das selbstständige Beweisverfahren vorliegend unzulässig und unnötig. Es sei außerdem eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1,0 zu berücksichtigen, die in einem späteren Klageverfahren nicht verrechnet werde. Weiterhin sei der Streitwert mutwillig zu hoch angesetzt worden.

IV. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, hatte in zweiter Instanz jedoch vollen Erfolg.

 

Aus den Gründen:

I. Bei unterstellter Anwendbarkeit der Kostenminderungsobliegenheit gem. § 82 VVG im Rechtsschutzversicherungsrecht ist ein Verstoß hiergegen durch einen Versicherungsnehmer, der ein selbstständiges Beweisverfahren in einer Arzthaftungssache durchführen möchte, nicht erkennbar. 

II. Durch ein solches Verfahrens kann ein Hauptsacheprozess selbst dann vermieden werden, wenn Fragen nach Aufklärungsfehlern dabei unberücksichtigt bleiben. Es genügt, dass die ebenfalls zahlreich erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe aufgeklärt werden könnten. Dies gilt selbst bei einem von Beginn an nicht vergleichsbereiten Antragsgegner. Denn ein etwaiges negatives gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten kann den Antragsteller u.U. von der Klageerhebung abbringen. Das rechtliche Interesse des Antragstellers ist damit gem. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO gewahrt.

III. 1. Des Weiteren hat die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, indem sie das selbstständige Beweisverfahren einleitete. Dem Streit liegen schwierige Rechtsfragen zu Grunde, deren Beantwortung von einer juristischen Laie wie der Klägerin nicht erwartet werden kann.

2. Ein etwaiges Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist dieser nicht zuzurechnen:

a) „Der Senat schließt sich der Auffassung von Wendt (vgl. r+s 1 2010, 221 ff, 230, Kapital V Ziff. 3) an, wonach eine Zurechnung von Anwaltsverschulden über § 278 BGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen der §§ 6 und 61 VVG sowie vergleichbarer Regelungen von vornherein ausscheidet, der Rechtsanwalt auch nicht Repräsentant des Rechtsschutzversicherungsnehmers bzw. dessen Wissenvertreter bzw. Wissenserklärungsvertreter ist und auch andere Zurechnungsgrundlagen nicht in Betracht kommen (Wendt a.a.O. m.w.N.).“

b) Daneben ist der weite Ermessensspielraum des Prozessbevollmächtigten bei der Abwägung, ob ein selbstständiges Beweisverfahren sinnvoll erscheint oder nicht und ob es geeignet ist, ein Hauptsacheverfahren im Anschluss zu vermeiden, zu berücksichtigen. Angesichts dessen kann weder von Vorsatz noch von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

 

Anmerkung:

 

I.Das Gericht ließ die Frage nach der Anwendbarkeit von § 82 VVG auf Rechtsschutz-versicherungsverträge offen. Eine Entscheidung hierüber war auch nicht notwendig, denn die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen ist spätestens seit dem entsprechenden Beschluss des BGH vom 24.9.2013, VI ZB 12/13, geklärt. Das Ergreifen eines rechtlich zulässigen Mittels kann im Rechtsschutzversicherungsrecht keinen Verstoß gegen eine etwaige Kostenminderungsobliegenheit darstellen. Dies steht auch im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung zur Kostendeckungspflicht der Rechtsschutzversicherer für ein außergerichtliches Vorgehen im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren. Dabei stellen sich Rechtsschutzversicherer auf den Standpunkt, dass ein außergerichtliches Vorgehen von vornherein sinnlos sei und sind nur gewillt, die Kosten eines sofortigen Klageverfahrens zu decken. Auch dort geht es also darum, dass der Versicherungsnehmer zunächst den Weg der gütlichen Einigung versuchen, der Rechtsschutzversicherer ihn aber von Anfang an in ein sofortiges (gebührensparendes) streitiges Verfahren drängen möchte. Die herrschende Rechtsprechung geht dabei insbesondere unter Berufung auf den gesetztlichen Vorrang der gütlichen Einigung von einer Kostendeckungspflicht der Rechtsschutzversicherer auch für das zunächst durchgeführte außergerichtliche Verfahren aus.

 

II. In der umstrittenen Frage, ob dem Versicherungsnehmer ein etwaiges Verschulden seines Anwalts zugerechnet werden kann, verneint dies das Gericht klar unter Bezugnahme auf Wendt.

1. Teilweise wird der Anwalt, der üblicherweise die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber dem Rechtsschutzversicherer übernimmt, als Repräsentant und Risikoverwalter des Mandanten oder jedenfalls dessen Wissens- oder Wissenserklärungsvertreter insofern angesehen.

2. Für die Praxis ist diese Frage jedoch geklärt. Der BGH hat in seinem Hinweis, welcher zu dem Anerkenntnisurteil vom 15.7.2009, IV ZR 352/07, führte, klargestellt, dass dem Versicherungs-nehmer einer Rechtsschutzversicherung ein Anwaltsverschulden über § 278 BGB nicht zugerechnet werden kann. Wegen der beschränkten „Interessenwahrnehmung im Einzelfall“, die nicht zur kompletten Vertragsverwaltung führe, sei der Anwalt nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers. Da sein Auftrag außerdem nicht die Erklärung von Tatsachen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer beinhalte, sei er auch kein Wissensvertreter ebenso wenig wie ein Wissenserklärungsvertreter, da es nicht seine Aufgabe ist „anstelle des Versicherungsnehmers für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen“. 

 

III. Fazit: Das OLG München hat mit seinem Urteil vom 30.6.2017 (25 U 4236/16) die Position des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers gestärkt. Ohne den Beschluss des BGH vom 24.9.2013, VI ZB 12/13 zu erwähnen, führt es die dort vorgegebene Linie auf der Kostendeckungsebene für den rechtsschutzversicherten Patienten konsequent fort. Es stellt darüber hinaus klar, dass der Rechtsschutz-Versicherungsnehmer einen Regress durch seinen Versicherer wegen eines etwaigen Anwaltsverschuldens nicht zu fürchten braucht. Zugleich hat es richtigerweise hervorgehoben, dass der Prozessbevollmächtigte als Interessenvertreter und als Organ der Rechtspflege in der Verfahrensführung grundsätzlich frei ist.

 

Die Autorin, Amelie von Schoenaich, LL.M. Eur., ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Michael Graf Patientenanwälte.

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