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Blog zum Thema Existenzschutzversicherungsrecht

Unser Mandant hatte eine Existensversicherung abgeschlossen. Ein Jahr später ereignete sich ein Treppensturz in häußlicher Umgebung, bei dem eine Verletzung am linken Arm die Folge war.
Weitere Folgeschäden sind: dauerhafte Beeinträchtigung, Schmerzen im Nacken, Konzentrationsstörungen mit Vergesslichkeit, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenkschmerzen. Unser Mandant kann zwar seinen Arm kurzzeitig belasten, aber auch dies mit gewissen Einschränkungen wie zum Beispiel: Ihm ist es nicht möglich einen Gegenstand von 2 kg zu tragen, er kann seine Jacke nicht selbstständig anziehen und es ist ihm nicht möglich sich zu bücken um etwas vom Boden aufzuheben. Die kausalen Schulterbeschwerden schränken die Berufsfähigkeit erheblich ein. Nach einem 3/4 Jahr ambulanten physiotherapeutischen Maßnahmen besteht voraussichtlich keine Aussicht auf Besserung.
Die Gegnerische Unfallversicherung stützt sich auf die Behauptung, dass unser Mandant bei Vertragsabschluß bereits Vorschäden hatte, die unser Mandant hätte angeben müssen.

Die Beklagtenseite wurde nun im Prozeßvergleich verpflichtet, eine Abfindung i.H.v. 40.000,00 EUR an den Kläger zu bezahlen.

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