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Blog: Mandantenschreiben nach Erstberatung im Versicherungsrecht

Erstberatungsschreiben im Versicherungsrecht aus der Patientenkanzlei ANWALTGRAF in Freiburg

Gerade nach der Erstberatung sollte der Mandant eine erste umfassende schriftliche Einschätzung seines Rechtsanwaltes über den weiteren Verlauf des Falles erhalten.

 

Wie so ein Schreiben aussehen kann, erfahren Sie im Folgenden:


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um einen realen Fall aus unserer Kanzlei. Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

Muster: Erstberatungsschreiben im Versicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mandant,

 

ich komme zurück auf unser Telefonat von heute. Ich habe mir die letzten Tage die mir vorliegenden Unterlagen zu dem Versicherungsfall angesehen und diese geprüft.

 

Derzeit liegen mir nur beschränkt Unterlagen vor, und zwar diejenigen, die ich von Herrn A mit Schreiben vom 18.03.14 erhielt (im wesentlichen Versicherungsscheine, -bedingungen, Ihr Schreiben an Herrn S vom 17.03.14, sowie Schreiben der D vom 03.03.14), sowie diverse Emails an weitere Beteiligten.

 

Am Dienstag, den 01.01.2014 entdeckte Ihre Schwester als Zeugin den Wasserschaden im Objekt A in Freiburg, der im Zeitraum ab Sonntag Abend, den 19.12.13, bis Dienstag entstanden sein muss. Letztlich stand die gesamte Untergeschoßfläche (ca. 200qm) unter Wasser, insbesondere die Einliegerwohnung mit Wohnzimmer, Schlafzimmer und Bad, der Weinkeller, die Waschküche, der Lagerraum / das Büro, die zwei Abstellräume und ein weiterer größerer Raum.

 

Möglicherweise stammt der Wasserschaden aus einem Rückstau des Abwassersystems in Freiburg, da ein Kanal verstoppt gewesen sei.

 

Beschädigt wurden am Gebäude insbesondere die Wände, der fest eingebrachte Teppich und die Türrahmen, diesbzgl. wird es um die Wiederherstellungskosten gehen.

 

Weiterhin wurde zahlreicher Hausrat beschädigt, hier wird es um den sog. Wiederbeschaffungswert (Neuwert) gehen. Der Hausrat lagert derzeit zwecks Begutachtung bei der Spedition A.

 

Sie schätzen den Gesamtschaden an den versicherten Sachen (Ziff. 1 HRB) und Gebäudeteilen (Ziff. 1 WGB) grob auf mindestens 170.000 Euro, die aufgelaufenen Kosten (Aufräumkosten, Bewegungskosten, Schutzkosten u.ä.) belaufen sich auf derzeit mind. 9.200 Euro (Ziff. 2 HRB und Ziff. 2 WGB).

 

Grundlage der Streitigkeit sind Ihre Hausratversicherung mit der Police-Nr.: 1... und Ihre Wohngebäudeversicherung mit der Police-Nr.: 1..., jeweils zum Objekt: H.

 

Bevor ich eine abschließende Stellungnahme abgeben kann, und bevor wir unsere Ansprüche bei der zuständigen Versicherung aus Freiburg konkret anmelden und durchsetzen werden, benötige ich noch einige weitere Informationen.

 

Ich rate zu Folgendem:

 

Zunächst beantrage ich bei der gegnersichen Versicherung die Einsicht in deren Versicherungsakte (inkl. Gutachten) und Feststellungen.

 

Ebenso wäre ich über die Anfertigung und Übersendung einer weiteren Papierakte ...

mit allen Ihnen vorliegenden Berichten über den Hergang,

mit allen Ihnen vorliegenden bisherigen Fotos,

mit allen Ihnen vorliegenden Schadenslisten über die beschädigten Sachen,

mit allen Ihnen vorliegenden Schreiben, welche an die Versicherung gingen (Schadensmeldung) und welche von der Versicherung oder sonstigen Dritten (bspw. Gutachter) stammen,

usw.

dankbar. Vielleicht könnte Herr N. mir dieses umfassende Papierkonvolut für Sie zusammenstellen und übersenden.

Vorläufig würdige ich den Sachverahlt wie folgt:

 

I. Nachweis des Versicherungsfalles

 

(1)

Richtig ist die Aussage der Versicherung, dass wir als Versicherungsnehmer hier die Darlegungs- und Beweislast bzgl. des Vorliegens eines Versicherungsfalles haben.

 

(2)

Als rechtlich unzutreffend sind jedoch die Ablehnungsgründe im Schreiben der Versicherung vom 03.02.2014 zu bewerten.

 

(a)

Zunächst verkennt die Vers. bereits, dass es sich vorliegend auch um einen Versicherungsfall aus der Hausratversicherung handelt, so dass nicht die von der Vers. zitierten Wohngebäudeversicherungsbedingungen (WGB) ausschließlich einschlägihg sind, sondern auch die Hausratversicherungsbedingugen (HRB). Denn vorliegend geht es gemäß den mir vorliegenden Unterlagen auch um Schäden an Ihren Hausratgegenständen.

 

(b)

Weiterhin verkennt die Vers., dass wir bzgl. des Eintritts des Versicherungsfalles lediglich den Nachweis führen müssen, dass bei Ihnen Wasser bestimmungswidrig (d.h. gegen Ihren Willen) aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder der Regenwasserabflußrohre (ist bei Ihnen unter Zusatzklausel C. HRB und G. WGB mitversichert) oder sonstiger Rohre (ist bei Ihnen unter Zusatzklausel H. WGB mitversichert) o.ä. ausgetreten ist (Ziff. 7.1. HRB) - vgl. Looschelders, Kommentar zum VVG, 2. Aufl., S. 2590f., Rn. 37 und 42).

 

Damit haben Sie einen recht weiten Versicherungsschutz.

 

(c)

Die Vers. verkennt in ihrem Schreiben vom 03.02.14 auch, dass ein Rückstau im vorliegenden Fall eben nicht nur versichert ist, wenn dieser auf Naturgefahren = Elementargefahren beruht, sondern die Vers. verkennt, dass in Ihrem Vertrag letztlich jeder Rückstau (d.h. auch eine etwaige Verstopfung des Rohrsystems der Wasserversorgung) versichert ist.

 

Denn ein Rückstau an sich fällt stets unter den Begriff des Austritts von Wasser iSd § 7.1. HRB.

 

Zunächst wird dann in den Bedingungen der Versicherung zwar der nur auf sog Naturgefahren = Elementargefahren beruhende Rückstau in Ziff. 7.3.2. HRB ausgeschlossen, dies findet sich entsprechend und noch deutlicher auch in Ziff. 6.2.2. WGB, der (der Rückstau) jedoch dann wiederum in der Spezialklausel G.4. HRB und Ziff. K.4. WGB wieder eingeschlossen wird, - vgl. Looschelders, Kommentar zum VVG, 2. Aufl., S. 2594, Rn. 54).

 

Aus dem Umkehrschluß dieser Regelungsverschachterlung lässt sich schließen, dass der nicht auf Naturgefahren beruhende Rückstau von Anfang an sowieso unter Ziff. 7.1. HRB fällt und damit stets versichert ist.

 

(d)

Zu prüfen wäre auch, ob ggf. eine Überflutung des Grund und Bodens durch Witterungsniederschläge oder Ausuferung von Gewässern in Freiburg als Ursache in Betracht kommt, hierfür kenne ich den Hergang und die Örtlichkeiten noch zu wenig.

 

(e)

Achtung:

Auf die Diskussion mit einem Grundwasserschaden sollten wir uns erst gar nicht einlassen, da ein Grundwasserschaden nach Ziff. 7.3.2. und Ziff. G.3.2. HRB in den Bedingungen ausgeschlossen und damit nicht versichert ist. Entscheidend dabei ist jedoch, dass die Vers. einen solchen Ausschluß beweisen müsste, d.h. die Vers. müsste uns einen Grundwasserschaden nachweisen.

 

(f)

Bis jetzt erschließt sich mir auch nicht die Begründung der Versicherung in Ihrem Schreiben vom 03.02.14, dass ein Leitungswasserschaden deshalb ausgeschlossen sein solle, weil kein Wasserverlust an den wasserführenden Leitungen gegeben war, denn nach Ziff. 7.1. ist bei Ihnen grds. jeder Wasseraustritt aus allen Zu- und Ableitungsrohren, sowie aus sonstigen Rohren versichert.

 

Wie kommt die Versicherung darauf, dass am Schadenstag ein solcher Wasseraustritt nicht gegeben gewesen sein soll? Aus irgendeinem Rohr bzw. irgendeiner Leistung Ihrer Wohnung muss das Wasser doch gekommen sein.

 

(g)

Auch ist fraglich, wie die Versicherung pauschal behaupten kann, dass am Schadenstag in Freiburg eine Flutung von Grund und Boden nicht stattgefunden haben soll?

 

(h)

Noch absurder wir die Begründung der Versicherung zum Komplex Rückstau, denn selbst wenn bei Ihnen im Gebäude ein Trennsystem von Schmutzwasserabfluß und Regenwasserabfluß bestehen sollte, so kann sich auch durch eine Verstopfung o.ä. ein versicherter Rückstau in Ihrem Rohrsystem bilden.

 

(3)

Ich erwäge in Ihrem Fall, einen Antrag auf Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziff. 17 HRB zu stellen, denn dieses Sachverständigenverfahren könnten wir im Einvernehmen mit der Vers. dann auch auf die Frage der Schadensursache erstrecken (Ziff. 17.1. am Ende HRB).

 

II. Nachweis der Versicherungshöhe

 

Beschädigt wurden am Gebäude in Freiburg -wie gesagt- insbesondere die Wände, der fest eingebrachte Teppich und die Türrahmen, maßgeblich sind dann die Wiederherstellungskosten. Weiterhin wurde zahlreicher Hausrat beschädigt, maßgeblich ist der sog. Wiederbeschaffungswert (Neuwert).

 

Ich kann Ihnen die Selbstanfertigung einer eigenen übersichtlich gestaltenen Aufstellung über die beschädigten Sachen und Gebäudeteile mit entsprechenden Belegen über deren Wert und entsprechenden Fotos nur empfehlen.

 

Selbst wenn wir die Schadenshöhe später durch einen Sachverständigen begutachten lassen, so wäre eine solche schriftliche Dokumentation später sicherlich hilfreich.

 

Die nächsten Schritte wären demnach:

Ich fordere die Akte der Versicherung an.

Sie bzw. Herr B. stellen mir -soweit für Sie machbar- die benötigten Unterlagen als Papierakte zusammen.

Nach Eingang aller Unterlagen, frage ich die Deckung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an.

Ich werde dann ein deutliches anwaltliches Erwiderungsschreiben an die Versicherung richten, und darin dann auch ein Sachverständigenverfahren zu Grund und Höhe des Versicherungsfalles beantragen.

 

Wären Sie mit diesem Vorgehen einverstanden?

Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Graf für Freiburg - Würzburg und bundesweit!

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