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Blog: Behandlungsfehler bei Darmspiegelung (Koloskopie): Perforation des Colon

Arzthaftung wegen fehlerhafter Darmoperation


Unser Mandant unterzog sich einer Darmspiegelung. Leider kam es bei dem Eingriff -entgegen fachärztlichen Standard- zu einem thermischen Schaden im Bereich des Resektats oder an einem anderen Darmabschnitt, welcher unter Einhalt der gebotenen ärztlichen Sorgfalt nicht entstanden wäre. Es ist  ärztlicherseits nicht nachzuvollziehen, warum die Verantwortlichen der J-Klinik Freiburg bei diesem Vollbild der abdominal ausgelösten Sepsis nicht sofort am 26.07.2010 operierten, sondern erst 24 Stunden später am Nachmittag 27.07.2010 die längst fällige Revisionsoperation durchführten.

 

Folge ist, dass sich intraoperativ eine massive Peritonitis mit ausgeprägter Fibrinbildung zeigte, welche durch eine Colonperforation proximal der Anastomose während der Operation vom 20.07.2010 hervorgerufen worden war.


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um einen realen Fall aus unserer Kanzlei. Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

Im Einzelnen:

 

Der Kläger, geb. am 03.01.1948, wurde am 19.07 2010 aufgrund der Befundungen seines Hausarztes Dr. K. und des Gastroenterologen, Dr. M. , in die Chirurgische Klinik der J. überwiesen. Dort sollte eine operative Versorgung eines bei der Koloskopie festgestellten 2 cm großen, flachen polyboiden Prozess im oberen Sigmadrittel, der makroskopisch für ein hochsitzend Sigmakarzinom verdächtig schien, durchgeführt werden.

 

Am 19.07.2010 erfolgte die Aufklärung des Klägers nach dem DIOmed Aufklärungsbogen C26 für Tumoroperationen am Dickdarm.

Am 20.07.2010 wurde die Operation in Intubationsnarkose durch den Chefarzt, Herrn Dr. F., durchgeführt.

Bereits ab dem 3. Postoperativen Tag kam es zu verstärkten abdominellen Schmerzen beim Kläger. Es kam zu Episoden eines Temperaturanstiegs, zu Tachykardien sowie zu Schüttelfrost.

Trotz der Behandlung mit Analgetika besserten sich die abdominellen Schmerzen beim Kläger nicht.

Im weiteren Verlauf kam es zu einem massiven Anstieg der laborchemischen Entzündungsparameter und der Kläger dekompensierte pulmonal zunehmend und wurde daher am Abend des 5. postoperativen Tages intubiert.

Die von diesem Tage angefertigte CT zeigte freie Luft um den Coecalpol und somit erhärtete sich der Verdacht auf eine  Perforation während des operativen Eingriffes vom 20.07.2010.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Am 6. postoperativen Tag kam es zusätzlich zu einer katecholaminpflichtigen Kreislaufinsuffizienz sowie zu weiteren ansteigenden Entzündungsparametern im Blut. 

Erst jetzt, also völlig verspätet, wurde eine Revisionsoperation durchgeführt.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Aus dem Operationsbericht vom 27.07.2010 ergibt sich, dass sich intraoperativ eine massive Peritonitis mit ausgeprägter Fibrinbildung zeigte, welche durch eine Colonperforation proximal der Anastomose während der Operation vom 20.07.2010 hervorgerufen worden war.

Bereits jetzt ist festzuhalten, dass sich aus dem Pflegeauszeichnungen des Wachbogens der Intensivstation vom 26.07.2010 deutliche Hinweise auf ein septisches Krankheitsbild ergeben.

Aufgrund des klinischen Zustandes, den Befunden der Computertomographie und des drastischen Anstieges des CRP hätte die Revision spätestens am 26.07.2010 stattfinden müssen und es ist völlig unverständlich, warum die Verantwortlichen der J. noch 24-Stunden mit der Revisionsoperation abwarteten.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Dem chirurgischen Eingriff vom 27.07.2010 schlossen sich dann noch weitere operative Eingriffe an, bevor am 05.08.2010 die Haut verschlossen werden konnte.

Am 13.08.2010 kam es dann noch zu einer Wundheilungsstörung, welche durch die Anlage einer epifaszialen Vakuumversiegelung therapiert wurde.

Vier Tage später, also am 17.08.2010 konnte die Haut erneut verschlossen werden.

Am 01.09.2010 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung zur Anschlussheilbehandlung nach B. entlassen.

 

Am 29.11.2010 stellte sich der Kläger erneut in der J. mit der Frage nach Hartmann-Wiederanschluss vor. Aufgrund einer ausgeprägten Diversionsproktitis wurde zunächst von einer Reanastomisierung Abstand genommen.

Es wurde eine Wiedervorstellung zur möglichen Operation auf den 07.01.2011 vereinbart.

 

Am 12.11.2011 wurde der Kläger zunächst auf die Abteilung für innere Medizin in der J. zur Verbesserung der Schleimhautverhältnisse des Rectums verlegt.

Nach zehntägiger medikamentöser Therapie wurde er am 22.01.2011 entlassen.

Am 24.03.2011 wurde dann in der J-Klinik Freiburg der laparoskopische Hartmann Wiederanschluss durchgeführt.

 

Bereits jetzt ist festzuhalten, dass eine bereits  präoperativ bekannte asymptoma-tische Narbenhernie, die zur suffizienten Versorgung einer Netzimplantation bedurfte, nicht mitversorgt wurde.

 

Die Aufklärung zum Eingriff vom 24.03.2011 erfolgte unter Zuhilfenahme des DIOmed-Aufklärungsbogen C28 „Anuspreter“ durch Dr. B..

Aus den Behandlungsunterlagen/Pflegeprotokollen ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits ab dem 4. postopertativen Tag unter vermehrten abdominellen Schmerzen litt.

Aufgrund der weiteren zunehmenden Schmerzen und der sprunghaft ansteigenden laborchemischen Entzündungsparametern mit einem bräunlich trüben Drainagesekret wurde am 29.03.2011 eine Revisionslaparotomie durchgeführt.

Im Rahmen der Revisionsoperation wurde eine Anastomoseninsuffizienz mit Peritonitis festgestellt. 

 

Während des Eingriffes wurden dann ein doppelläufiges Transversostoma sowie ein intraabdomineller VAC-Schwamm angelegt.

Der Wechsel des Vakuumsystems erfolgte dreimal, bevor es am 15.04.2011 unter Einnähen eines Vicrylnetzes zur Bauchdeckenverstärkung entfernt werden konnte.

Am 21.04. und 03.05.2011 musste jeweils eine erneute Revisionsoperation durchgeführt werden.

Am 04.05.2011 kam es zu einer Verlegung des Klägers auf die Normalstation. 

Erst am 28.06.2011 konnte die Verlegung in die Anschlussheilbehandlung stattfinden.

Auch in der Folgezeit musste sich der Kläger aufgrund der fehlerhaften Behandlungen in der J-Klinik Freiburg ständig ärztlicher Hilfe bedienen.

Es kam zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Situation erheblich wirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die gesamten Lebensumstände des Klägers änderten sich dramatisch negativ.

Der Kläger besitzt jetzt einen Schwerbehindertenausweis: GdB 80.

 

In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen

 

Es besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag sowie gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB.

Aufgrund des Gutachtens des Herrn Prof. Dr. R. vom 03.02.2014 an die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen steht fest, dass die J-Klinik Freiburg bzw. die verantwortlichen Ärzte mehrere Behandlungsfehler bei der Behandlung des Klägers im Zeitraum Juli 2010 bis einschl. August 2011 begangen haben, welche für das jetzige Krankheitsbild und die gesundheitlichen wirtschaftlichen Schäden verantwortlich sind.

Beweis:

• Gutachten vom 03.02.2014

 

Behandlungsfehler  

 

Die Behandlung des Klägers in der J-Klinik Freiburg erfolgte entgegen fachärztlichem Standard.

Den Verantwortlichen der J-Klinik Freiburg sind mehrere haftungsauslösende Behandlungsfehler unterlaufen.

 

Verspätete Operation vom 27.07.2010

 

Unstreitig kam es bei der Operation vom 20.07.2010 kam es zu einer Kolonperforation während des Eingriffes.

Bereits ab dem 24.07.2010 kam es zu einer auffälligen klinischen Verschlechterung des Klägers. 

Am 25.07.2010 musste eine Intubation wegen respiratorischer Insuffizienz durchgeführt werden.

Das abdominale CT vom 25.07.2010 ergab Hinweise auf eine Kolonperforation mit freier Luft im Coecalpol.

Am 26.07.2010 kam es zu einem starken Anstieg des CRP (wichtige Größe zur Beurteilung von Entzündungen) und katecholaminpflichtigen Kreislaufinsuffiziens.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Es ist  ärztlicherseits nicht nachzuvollziehen, warum die Verantwortlichen der J-Klinik Freiburg bei diesem Vollbild der abdominal ausgelösten Sepsis nicht sofort am 26.07.2010 operierten, sondern erst 24 Stunden später am Nachmittag 27.07.2010 die längst fällige Revisionsoperation durchführten.

Ein solches Verhalten ist grob behandlungsfehlerhaft.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO 

• Gutachten des Herrn Prof. Dr. R.w.v.

• Stellungnahme der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen w.v.

 

Fehlerhafte durchgeführte Operation vom 20.07.2010

 

Bei der Operation am 20.07.2010 wurde entgegen fachärztlichem Standard durchgeführt.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Aus dem Operationsbericht ergibt sich, dass es zu einer punktuellen Verletzung des „außerhalb des Tumors“ liegenden Kolons kam.

Insoweit ist somit davon auszugehen, dass entgegen fachärztlichen Standard es bei dem Eingriff zu einem thermischen Schaden im Bereich des Resektats oder an einem anderen Darmabschnitt kam, welcher unter Einhalt der gebotenen ärztlichen Sorgfalt nicht entstanden wäre.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Fehlerhafte Dokumentation 

 

Aus dem Operationsbericht vom 20.07.2010 ergibt sich nicht, inwieweit die punktuelle Verletzung des Colons durch einen thermischen Schaden im Bereich des Resektats oder an einem anderen Darmabschnitt gesetzt wurde.

Gemäß der gängigen Rechtssprechung zur Vollständigkeit von Operationsberichten liegt somit ein Dokumentationsfehler vor, da genaue Angaben über die Schadensursache und die Schadenslage im Operationsbericht fehlen.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Die Dokumentationspflicht erstreckt sich auf die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie auf die wesentlichen Verlaufsdaten.( vgl. OLG Düsseldorf, MedR 1996, 78; OLG Brandenburg, OLGR 2005, 489, 491;)

Liegt, wie hier, keine oder nur eine lückenhafte Dokumentation vor, besteht die Vermutung, dass die nicht dokumentierten Maßnahmen nicht getroffen worden sind. (vergl. OLG Köln, MedR 2008, 476,477)

Somit kommen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute, wenn der Arzt die Durchführung der Therapie nicht vollständig dokumentiert hat.(OLG Bamberg VersR 2005, 1292; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 92;)

 

Aufklärungsfehler 

 

a.

Die Aufklärung der Klägers vor dem Eingriff vom 20.07.2010 durch die Aufklärung am 19.07.2010 erfolgte nicht nach viszeralchirurgischen Standard.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

• Gutachten des Herrn Prof. Dr. R. w.v.

 

aa.

Gemäß den Feststellungen von Prof. Dr. R. wurde der Kläger nicht wirksam über sämtliche relevante Nebenwirkungen und Risiken, insbesondere über die erhöhte Gefahr der Darmverletzungen bei einer laparoskopischer Kolonresektion aufgeklärt.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen, welche Gefahren mit dem möglichen Eingriff verbunden sind. Er muss über die Art des Eingriffes und seinen nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden soweit diese sich für eine medizinischen Laien aus der Art des Eingriffes nicht ohne hin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dies bedeutet, „dass die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden müssen“. Es muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGHZ 90, 103, 106, 108; 144, 1, 5).

Bei der Frage „Komplikation- oder Risiko“ ist von entscheidender Bedeutung, welche Bedeutung das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Kommt eine besonders schwere Belastung für seine Lebensführung in Betracht, so ist die Information über ein solches Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5F; VersR 1994, 104, 105; Martis /Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn A1104 m.w.N.).

 

Die Aufklärung eines Patienten hat Patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Falles entsprechend zu erfolgen (BGH VersR 1976, 593, 294; VersR 1981, 456, 457). Der Aufklärungsumfang wird hierbei einerseits durch das Gewicht der medizinischen Indikation bestimmt, dass sich wiederum aus der Notwendigkeit des Eingriffs, seiner zeitlichen Dringlichkeit und den Heilungschancen ergibt, andererseits ist insbesondere die Schwere des Schadensfolgen für die Lebensführung des Patienten im Falle der Risikoverwirklichung mitbestimmend (Geiß/Greiner, Arzthaftpflicht; 5. Aufl., C Rn 49 m.w.N.).

 

Der Patient ist nämlich auch immer über schwerwiegende Risiken, die nur entfernt auftreten können, detailliert aufzuklären. Über die Aufklärungsbedürftigkeit entscheidet dabei weniger der Grad der Komplikationsdichte als vielmehr die Frage, welche Bedeutung das mit dem Eingriff verbundene Risiko auf die Entschließung des Patienten im Hinblick auf eine mit der Realisierung verbundene schwere Belastung der Lebensführung haben kann.(OLG Brandenburg juris Nr. 27; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 407; OLG München VersR 2009, 503,504)

 

Gerade die lang andauernden Schmerzen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auch auf die zukünftige Lebensführung bedeuten eine schwere Belastung für die Lebensführung  des Klägers, so dass  er über die mögliche Darmverletzung und deren Folgen ausdrücklich und ausführlich hätte aufklärt werden müssen.

 

bb.

Weiterhin ist festzuhalten, dass die Aufklärung erst am Vorabend vor der Operation am 19.07.2010 erfolgte und somit verspätet ist.

Nachdem der Kläger erst kurz vor der Operation aufgeklärt wurde, ist eine rechtzeitige Aufklärung  im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben.

Die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten verlangt eine Rechtzeitigkeit der Einwilligung zur Klärung und damit auch eine Aufklärung, die eine Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck gewährleistet (BGH, NJW 2003, 2102; VersR 2003, 1441; NJW 1998, 2734; MDR 1998, 716; OLG Koblenz, OLG-Report 2006, 193, 194).

 

Unstreitig erfolgte eine Aufklärung, wenn auch eine mangelhafte, erst kurz vor dem Eingriff.

 

Bei derartigen Eingriffen mit den damit verbunden Risiken ist die Aufklärung unstreitig zu spät erfolgt. (vergl. BGH, VersR 2003, 1441, 1443; NJW 1998, 2734; NJW 1992, 2351, 2353; OLG Bamberg, VersR 1998, 1025, 1026; OLG Bremen, VersR 2001, 340, 341; OLG Frankfurt, GesR 2006, 127; OLG Köln, MedR 1996, 270).

Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist zu beachten, dass die eigenständige Entscheidung des Patienten für oder gegen die Operation in Ruhe und ohne psychischen Druck möglich bleibt. Dies ist immer dann nicht gewährleistet, wenn  dieser während der Aufklärung mit einer nahtlos anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muss und deshalb unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus dem Geschehen lösen zu können (BGH, MDR 1998, 654; NJW 1994, 3009, 3011).

Bei fehlender mündlicher Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten unwirksam.

 

cc.

Bei der Selbstbestimmungsaufklärung geht es um die Frage, inwieweit der ärztliche Eingriff von einer durch Aufklärung getragenen Einwilligung des Patienten gedeckt sein muss, um rechtmäßig zu sein.

Die Haftung des Arztes ist bei fehlender Einwilligung des Patienten dem Grunde nach auch immer dann begründet, wenn er den Eingriff an sich völlig fehlerfrei und kunstgerecht ausführt (BGH NJW 1989, 1138; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 816, 819).

Somit ist die Einwilligung zur Operation am 20.07.2010 unwirksam, da aufgrund der groben Aufklärungsfehler es an einer durch die Aufklärung getragenen wirksamen Einwilligung des Klägers fehlt.

Der Eingriff erfolgte somit rechtswidrig.

Der Kläger hätte bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Operation nicht zugestimmt.

 

b. Fehlerhafte Aufklärung vor dem Eingriff am 24.03.2011 

Auf dem Aufklärungsbogen vom 23.03.2011 geht lediglich hervor, dass der Kläger über mögliche Risiken wie Blutungen, Infektionen mit Wundheilungsstörungen, Verletzung von Nerven, Gefäßen und Nachbarorganen sowie insbesondere über Nahtinsuffizienz mit Peritonitis und Folge OP’Äs aufgeklärt wurde.

Erneut wurde nicht das erhöhte Risiko einer Darmwandverletzung beim laparoskopischen Vorgehen aufgeklärt.

Somit erfolgte auch die Aufklärung am 23.03.2011 nicht nach vis-zeralchirurgischen Standard.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Insoweit wird auf die Ausführungen unter a. verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der fehlerhaften Aufklärungen 

• vom 19.07.2010 und 

• vom 23.07.2011

keine wirksame Einwilligung des Klägers zu den Operationen vom 20.07.2010 und vom 24.03.2011 vorliegt und somit diese Eingriffe rechtswidrig waren.

 

Kausalität 

 

Aus dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. R. ergibt sich eindeutig, dass die vorliegenden Behandlungsfehler ursächlich für die Gesundheitsschäden des Klägers waren.

Unter anderem bestehen diese in dem letztlich verbliebenen doppelläufigen Kolostoma.

 

Wäre die Revisionsoperation zeitgerecht durchgeführt worden, also spätestens am 26.07.2010, hätte bei einer geringer ausgeprägten Peritonitis auf die Anlage einer Hartmann-Situation verzichtet werden können und die späteren, hochkompli-kativen Verläufe nach Hartmann- Wiederanschlüsse wären dem Kläger erspart geblieben.

Weiterhin wäre bei der rechtzeitigen Revision beim ersten Aufenthalt des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das septische Krankheitsbild mit beatmungspflichtiger respiratorischer Insuffizienz und langem Intensivaufenthalt erspart geblieben sowie die nunmehr eingetretenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Schadenhöhe 

 

Schmerzensgeld 

 

Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000,00 Euro angemessen.

 

a.

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung im Juli 2010 durch die J-Klinik Freiburg und die Verantwortlichen der J-Klinik Freiburg musste sich der Kläger zahlreichen Operationen und Klinikaufenthalten, wie oben dargestellt, unterziehen, zudem lag er ca. drei Wochen im künstlichen Koma.

Wegen den stationären Aufenthalten mit langen Zeiten auf der Intensivstation musste der Kläger erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen während der Klinikaufenthalte und Revisionsoperationen ertragen.

Beweis:

• Parteieinvernahme des Klägers

 

So befand sich der Kläger vom 19.07.2010 bis einschl. 01.09.2010 in ständiger stationärer Behandlung im J-Klinik Freiburg mit zahlreichen operativen Eingriffen wie bereits dargestellt.

Nach der Entlassung aus der Anschlussheilbehandlung in Bad Mergentheim kam es zu weiteren ambulanten Untersuchungen, 29.11.2010, 07.01.2011 und zur weiteren stationären Aufnahme im Zeitraum vom 12.01.2011 bis 22.11.2011 im J-Klinik Freiburg.

Am 23.03.2011 erfolgte erneut die stationäre Einweisung in die J-Klinik Freiburg mit mehreren Operationen und Therapien. Erst am 28.06.2011 konnte der Kläger in die Anschlussheilbehandlung überwiesen werden.

Somit steht fest, dass der Kläger sich aufgrund der Fehlbehandlung durch die J-Klinik Freiburg monatelang in stationärer Behandlung befand bzw. in entsprechenden Anschlussheilbehandlungen.

 

b.

Der Kläger muss nach wie vor ein doppelläufiges Kolostoma tragen. Wäre die Revisionsoperation zeitgerecht durchgeführt worden, hätte auf die Anlage einer Hartmann Situation verzichtet werden können.

Auch die späteren komplikativen Verläufe nach Hartmann Wiederanschluss wären dem Kläger  erspart geblieben.

Erschwerend bei den stationären Aufenthalten sind die septischen Krankheitsbilder mit beatmungspflichtiger respiratorischer Insuffizienz und langem Intensivaufenthalt.

 

c.

Aufgrund der Gesundheitsschädigungen kommt es zu einer deutlich herabgesetzten Belastbarkeit des Klägers und er benötigt in allen Dingen des täglichen Lebens Hilfe.

Seine Leistungsfähigkeit ist stark eingeschränkt und es kam zu einer psychischen Destabilisierung.

Beweis:

• Parteieinvernahme des Klägers

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

• Therapieberichte der Deutschen Rentenversicherungsanstalt

 

d.

Der Kläger kann Gehstrecken nur noch mit dem Rollator in Begleitung zurücklegen. Er braucht Hilfe beim Anziehen, Ausziehen und bei der Körperpflege.

Die Stomaversorgung wird durch Pflegepersonal erbracht.

Beweis:

• Parteieinvernahme des Klägers

 

e.

Mittlerweile sind aufgrund der ständigen Fehlhaltung chronische LWS Beschwerden hinzu gekommen und nach der Operation brennende Schmerzen im linken Bein mit erheblichen Sensibilitätsstörungen wir Missempfindungen und Taubheitsgefühl am Fußrücken rechts.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

• Parteieinvernahme des Klägers

 

f.

Aufgrund dieser körperlichen Beeinträchtigungen kam es auch zu psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen und insgesamt somit zu einer Veränderung des Persönlichkeitsbildes des Klägers.

Der Kläger war bis vor der Operation vom 20.07.2010 ein lebensbejahender und fröhlicher Mensch.

Nach der Operation veränderte sich aufgrund der ständigen Schmerzen und körperlichen Beschwerden die Persönlichkeit des Klägers gravierend.

Er wurde verschlossen, zurückhaltend im Umgang mit Dritten und auch seine Beziehung mit seiner Partnerin leidet sehr.

Beweis:

• Parteieinvernahme des Klägers

 

Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen kommt es seit der fehlerhaften Behandlung kaum mehr zum Austausch von Intimitäten und zum Geschlechtsver-kehr. Diese Situation belastet nicht nur den Kläger, sondern auch die Partnerin erheblich.

 

g.

Seit der fehlerhaften Behandlung hat sich auch das Freizeitverhalten des Klägers gravierend geändert. Er kann keinen Sport mehr betreiben, keinen Urlaub mehr machen und ist auf ständige Pflege und Hilfe angewiesen.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

• Parteieinvernahme des Klägers

 

Aufgrund der Schmerzen ist der Kläger auf die Einnahme von Schmerzmedika-menten angewiesen. Nachts wacht er oft von Alpträumen geplagt auf, sodass es auch zu Schlafentzug beim Kläger kommt.

 

h.

Insgesamt kam es daher aufgrund der ständigen körperlichen Schmerzen seit der fehlerhaften Behandlung zu einer völligen Veränderung der Lebensgewohnheiten der Persönlichkeit des Klägers.

 

Somit ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000,00 Euro angemessen.

 

Insoweit wird auf nachfolgend gerichtliche Entscheidungen verwiesen:

Das OLG Karlsruhe (NJW-RR 2006, 205) sprach bereits vor vielen Jahren einem Patienten, welcher wegen einer Sigmadivertikulitis und der Resektion eines Teils des Darmes operiert wurde und es aufgrund ärztlichem Fehler zu einer Insuffiziens der Anastomose kam, ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro zu.

Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der dortige Kläger in der Folge zeitweise im Koma war, ein ausgeprägtes septisches Krankheitsbild und sekundäre Wundheilungsstörungen erlitt und mehrere Revisionsoperationen erforderlich waren.

Somit ist dieser Fall durchaus vergleichbar mit dem streitgegenständlichen. Im vorliegenden Falle liegt mittlerweile eine Schwerbehinderung in Höhe von 80% vor, im streitgegenständlichen Falle des OLG Karlsruhe war Folge der fehlerhaften Behandlung eine Schwerbehinderung in Höhe von 70%.

 

Das OLG München hat in einem vergleichbaren Fall, Urteil vom 21.04.2011 AZ 1 U 2363/10) dem dortigen Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 Euro zugesprochen. Im streitgegenständlichen Fall hat das Oberlandesgericht München besonders berücksichtigt, dass dem dortigen Kläger keine körperlichen Belastungen  wie Heben, Bücken und Stehen mehr möglich sind und auch längeres Stehen nur eingeschränkt möglich ist.

 

In Folge der Darmerkrankungen leidet der dortige Kläger nunmehr unter chronischer Anpassungsstörung und starken subjektiven Leiden sowie emotionaler Beeinträchtigung und depressiven Verstimmung, insbesondere aufgrund des gestörten Sexualverhaltens.

 

Bisheriger Haushaltsführungsschaden 

 

Weiterhin ist dem Kläger seit dem Schadensereignis bis heute ein monatlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 44.290,00 Euro entstanden.

Dem Kläger waren seit der fehlerhaften Behandlung keinerlei Tätigkeiten im Haushalt mehr möglich. Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Partnerin in einer Wohnung mir einer Wohnfläche von ca. 80 m². Zur Wohnung gehört ein Garten mit einer Größe von ca. 2.000 m².

Aufgrund seiner körperlichen Schwächen, Gehbehinderungen und gesund-heitlichen Beeinträchtigungen sind Gartenarbeiten völlig unmöglich geworden.

Kochen, Küche säubern, Abspülen, Bad reinigen, Keller aufräumen, Betten machen, Staubsaugen, Boden wischen, Abstauben, Einkaufen gehen, Durchführung von Reparaturen, Tragen von Getränkekisten, Wäschekörben sowie Möbel verrücken waren dem Kläger bis Oktober 2011 völlig unmöglich.

Bei einer Einstufung der Tätigkeit im Haushalt als „durchschnittlich“ bedeutet das einen wöchentlichen Aufwand des Mannes in Höhe von 20,0 Stunden (vergl. Schulz-Borck-Pardey, „Der Haushaltsführungsschaden“, 8. Aufl., Seite 109, Tabelle 10).

Die Schädigung führte dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 100% ergab. Die Minderung der Haushaltsführung =MdH beträgt somit von Juli 2010 bis einschl. Oktober 2011 hier 100%.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Demnach konnte der Kläger mindestens 20,0 Stunden pro Woche keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung in Höhe von 86 Stunden. Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von Euro 12,50 ergibt sich demnach für die Vergangenheit ein Betrag in Höhe von mindestens 1.075,00 Euro pro Monat.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Somit ergibt sich im Zeitraum Juli 2010 bis einschl. Oktober 2011 ein bisheriger Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens Euro 17.200,00 (16 Monate x 1.075,00 Euro).

Nachdem sich der Gesundheitszustand des Klägers ab Oktober 2011 etwas besserte, kann er die oben geschilderten Tätigkeiten, nur noch eingeschränkt bzw. unter Schmerzen und ständigen Ruhepausen ausführen. Seit November 2011 steht somit eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 70%. Die Minderung der Haushaltsführung = MdH beträgt seit November 2011 70%.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Demnach kann der Kläger an mindestens 14,0 Stunden pro Woche (20,0 Stunden x 70%) keine Arbeitsleistung im Haushalt erbringen. Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung in Höhe von 60,2 Stunden. Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von Euro 12,50 ergibt sich demnach für die Vergangenheit seit November 2011 ein Betrag in Höhe von mindestens 752,50 Euro pro Monat.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Somit ist dem Kläger ein weiterer bisheriger Haushaltsführungsschaden von November 2011 bis einschl. November 2014 in Höhe von 27.842,50 Euro entstanden. Insgesamt sind somit dem Kläger seit Juli 2010 bis einschl. August 2014 ein bisheriger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 45.042,50 Euro (25.585,00 Euro plus 17.200,00 Euro) entstanden.

 

Zukünftiger Haushaltsführungsschaden 

 

Da beim Kläger ein sogenannter Dauerschaden vorliegt ist auch der zukünftige Haushaltsführungsschaden in Höhe von mindestens 752,50 Euro monatlich zu erstatten.

 

Feststellung weiterer Schäden sowie Zukunftsschäden 

 

Die weitere gesundheitliche Entwicklung beim Klägers ist ungewiss. Insbesondere ist eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen.

Es liegt ein sogenannter Dauerschaden vor. Insofern können künftig weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig werden, durch welche neue und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie Kosten durch Medikamente, notwendige Fahrten zu den Behandlungsterminen oder Zuzahlungen zu den Behandlungen für den Kläger entstehen können.

Es stehen hier also weitere erhebliche Schäden und Zukunftsschäden im Raum, die sich insgesamt noch in der Entwicklung befinden.

Beweis:

• einzuholendes fachmedizinisches Sachverständigengutachten durch das Gericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Der diesbezügliche Schadenswert wird iSd §§ 3, 9 ZPO derzeit mit weiteren mindestens 50.000,00 Euro zu bewerten sein. 

 

Streitwert 

 

Der Streitwert setzt sich vorliegend wie folgt zusammen:

Klageantrag zu 1: Schmerzensgeld: mindestens 60.000,00 Euro

Klageantrag zu 2: vermehrte Bedürfnisse / Haushaltsführungsschaden des Klägers in der Vergangenheit: mindestens 45.042,50 Euro

Klageantrag zu 3: vermehrte Bedürfnisse / Haushaltsführungsschaden des Klägers in der Zukunft: mindestens 31.605,00 Euro (gemäß §§ 3, 9 ZPO: monatlich 752,50 Euro x 42 Monate)

Klageantrag zu 4: Feststellung weitere Schäden: mindestens 40.000,00 Euro (=50.000,00 Euro - 20% Feststellungsabschlag)

 

Ergibt insgesamt: 176.647,50 Euro

 

 

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Ihr RA Michael Graf

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