Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Verdacht "Angiom".

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Arzthaftung, Berufsunfähigkeit und Versicherungsrecht.
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Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn bei Verdacht auf ein Angiom kein Hinweis des behandelnden Arztes auf weitere diagnostische Maßnahmen erfolgt.

Zum Fall:

 

Ein Mann erleidet einen epileptischen Anfall. Bisher war keine Form einer Epilepsie beim Patienten bekannt.

 

Es wird ein craniales CT (radiologische Untersuchungsmethode zur Darstellung des Gehirns) durchgeführt. Es besteht der Verdacht auf ein arteriovenöses Angiom oder einen Substanzdefekt. Bei einem arteriovenösem Angiom handelt es sich um eine Missbildung, die zu einer Hirnblutung führen kann.

 

Bei beiden Befunden kann es zu lebensbedrohlichen Situationen für den Patienten kommen. Deshalb muss der Patient aufgeklärt und zeitgerecht an einen Facharzt überwiesen werden, der ein Angio-MRT (Gefäßdarstellung durch Kernspintomographie) durchführen und befunden kann.

Nimmt der Arzt, der den ersten Befund feststellt nicht die diesbzgl. Sicherungsaufklärung des Patienten und die entsprechende Weiterleitung des Patienten an einen Facharzt vor, ist dies ein grober Behandlungsfehler.

 

Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 20. 12. 2000 - 5 U 234/98

 

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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