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Unser Gesundheitssystem

Krankenkasse:

 

Grundsätzlich ist jeder Bürger dazu verpflichtet sich in einer Krankenkasse zu versichern, die gesetzliche Krankenkasse ist für jeden Bürger zugänglich, für die private Krankenkasse hingegen muss der Bruttolohn die Versicherungspflichtgrenze übersteigen.

 

Man ist entweder pflichtversichert, familienversichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, so auch Auszubildende, Studenten (Studenten dürfen bis zum 25. Lebensjahr in die Familienversicherung) Rentner und Arbeitslose (Arbeitslose dürfen bis zum 23. Lebensjahr in die Familienversicherung)  pflichtversichert. 

 

Familienversichert sind der Ehepartner, nach deutschem Recht eingetragener Lebenspartner, sowie die Kinder des Pflichtversicherten. Die Familienversicherten müssen ihren Wohnsitz im Inland haben. Wenn einer dieser Familienmitglieder pflichtversichert, freiwillig versichert, von der Versicherungspflicht befreit ist oder selbstständig ist, so ist er nicht familienversichert. Bei bestimmten Voraussetzungen werden auch die Kinder privat versichert, wenn der Elternteil privat versichert ist, ein regelmäßig höheres Einkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil hat und über die Versicherungspflichtgrenze (§10 SGB V-> Voraussetzungen der Familienversicherung) verdient.

 

Freiwillig versichert sind Sie, wenn Ihr Jahreseinkommen  die Versicherungspflichtgrenze übersteigt (die Versicherungspflicht würde dann im jeweiligen Jahr enden) oder durch eine Scheidung nicht mehr familienversichert sind. Bei so einer Befreiung der Versicherungspflicht haben Sie drei Monate Zeit, Ihrer Krankenkasse mitzuteilen, ob Sie sich bei ihr weiter freiwillig versichern lassen.

 

Menschen, die nicht in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen, müssen sich privat krankenversichern lassen. Als gesetzlich Krankenversicherter haben Sie ebenfalls die Möglichkeit gewisse Leistungen wie zum Beispiel eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder eine Versicherung für Zahnersatz zusätzlich privat abzuschließen. Viele private Krankenversicherungen kooperieren mit gesetzlichen Krankenversicherungen. Haben Sie Fragen dazu, können Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, kostengünstigere Angebote finden Sie eventuell auch im Internet.

 

Wer als Ausländer in Deutschland lebt, muss sich ebenfalls krankenversichern lassen. Sofern sie einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung, besteht dieselbe Art der Versicherung wie bei Deutschen.

 

Wenn Ausländer nicht krankenversichert sind, entweder Touristen aus einem Nicht-EU Land oder keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland haben, dann besteht kaum eine Möglichkeit der Behandlung. Eine Krankenbehandlung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn derjenige wegen einer Behandlung in Deutschland eingereist ist. In solchen Fälle erfolgt eine Leistung der Nothilfe und bei dem Ausländer wird eine Ausreise in sein Heimatland veranlasst.

Die Arbeit der Krankenkasse- Wofür wird sie bezahlt ? 

 

Sachleistungen wie eine Untersuchung, eine Behandlung, Hilfsmittel, Heilmittel, Medikamente, Präventionsmaßnahmen, Reha Maßnahmen, Krankenhausbehandlungen, Häusliche Krankenpflege nach dem SGB V und Entgeltersatzleistungen wie beispielsweise Krankengeld werden von den Krankenkassen finanziert. Zwischen Ihrer Krankenkasse und den Ärzten, Krankenhäuser, Apotheken, Physiotherapeuten etc., den sogenannten Leistungserbringern, besteht eine Vereinbarung, welche die Sachleistungen regelt. Die Abrechnung erfolgt auch direkt zwischen Krankenkasse und den Leistungserbringern.

 

Wenn Sie in eine gesetzliche Krankenkasse einzahlen, haben Sie die Möglichkeit zwischen allen Krankenkassen auswählen (freies Krankenkassenwahlrecht in Deutschland) zu können, ein Wechsel Ihrer Krankenkasse ist nur möglich, wenn Sie zuvor mindestens 18 Monate bei Ihrer jetzigen Versicherung waren, damit soll das sogenannte Krankenkassen-Hopping vermieden werden. Ebenfalls besteht ein Recht der Kündigung bei Ihrer Krankenkasse, wenn eine Erhöhung oder Erhebung der Zusatzbeiträge erfolgt. In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können auch dann bei ihrer Krankenkasse kündigen, wenn sie weniger als 18 Monate bei ihr versichert sind. Die Krankenkasse muss sie schriftlich über die Erhebung oder Anhebung des Zusatzbeitrags informieren. Ihre Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats gültig. Es gilt also auch im Falle eines Sonderkündigungsrecht die 2-Monats-Frist, wie bei einer üblichen Kündigung nach Ablauf der 18 Monate.

 

Eine gesetzliche Krankenversicherung hat ein Angebot mit Wahltarifen und Programmen, so haben Sie die Möglichkeit freiwillig daran teilzunehmen.

Eines dieser Programme wäre das DMP ( Disease Management Programme = Strukturierte Behandlungsprogramme). Wenn Sie an einer chronischen Erkrankung wie z.B. Diabetes leiden oder an Brustkrebs, an einer Herzkranzgefäßerkrankung oder an chronischen Atemwegserkrankung wie Asthma oder COPD, können Sie an einem solchen Programm teilnehmen. Es wird dadurch eine bessere bzw. gezieltere Versorgung der Erkrankung beabsichtigt.

Das Programm des Hausarzt-Modells müssen alle Krankenkassen anbieten, dabei verpflichtet sich der Patient für mindestens 12 Monate, vorrangig zu seinem Hausarzt geht. Zusammen mit dem Hausarzt erfolgt die Entscheidung über eine Überweisung zum Facharzt. Wünschen Sie dann einen Wechsel Ihres Hausarztes muss einer wichtiger Grund vorliegen.

 

Besondere ambulante ärztliche Versorgung, dabei verpflichtet sich der Patient mit einer schweren Erkrankung, mindestens 12 Monate zu denselben Ärzten zu gehen, die Krankenkasse schließt dann dementsprechend Verträge mit den Ärzten ab.

 

Zudem bieten Krankenkassen Bonusprogramme an, d.h. wenn Sie an Gesundheitskurse teilnehmen oder regelmäßige Früherkennungsmaßnahmen durchführen lassen, die zertifiziert sind, belohnt Ihre Krankenkasse dies mit einer Sach- oder Geldprämie.

 

Außerdem haben Sie die Möglichkeit sich für einen Wahltarif zu entscheiden, somit verpflichten Sie sich Ihrer Krankenkasse für 12 bis 36 Monate. Ein Wechsel der Krankenkasse ist in derzeit nicht möglich und wenn Sie für eine gewisse Zeit nicht oft zum Arzt gehen oder einen Teil der Behandlungskosten selbst übernehmen, kriegen Sie eine Prämie.

 

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte. Bei einem Arztbesuch dient diese Karte als Nachweis dafür, dass Sie versichert sind. 

 

Was macht der medizinische Dienst ? 

Der medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) dient den Krankenkassen zur unabhängigen Beratung bei schwierigen medizinischen Fällen. Da den Sachbearbeitern der Krankenkasse das tiefgreifende medizinische Hintergrundwissen fehlt gibt es regelmäßige Termine mit den Ärzten des MDK’s, die nach Aktenlagen und medizinischen Unterlagen sowie ggf. vorher erstellten Gutachten festlegen, ob die Krankenkasse bestimmte Leistungen bei dem betroffenen Versicherten erbringen darf, da diese auch dementsprechend medizinisch notwendig sind. Ebenso berät der MDK die Krankenkassen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit. Liegt nach Begutachtung des MDKs keine medizinische Notwendigkeit für gewisse Leistungen der Krankenversicherung vor, so rät der MDK davon ab und die Krankenkasse spart in diesen Fällen Geld.  

 

Welche Einnahmen haben die Krankenkasse ? 

Die Einnahmen der Krankenkassen wie beispielsweise die gesetzlichen Beiträge sowie dem Zusatzbeitrag der Versicherten und Zuschüsse vom Staat fließen in den Gesundheitsfonds. Von dort aus wird das Geld mit Hilfe des Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) auf die verschiedenen Krankenkassen umverteilt. Beim Morbi-RSA handelt es sich um pauschale Zuschüsse vom Staat, die den Krankenkassen je nach Versichertenstruktur gewährt werden. Für besonders schwere oder auch chronische Erkrankungen gibt es pauschale Zuschläge, mit denen die Krankenkasse die Behandlungen besser bezahlen können, auch ab einem gewissen Alter gibt es Zuschläge, da Menschen im Alter fast 80% ihrer ganzen aufs Leben betrachteten Gesundheitsausgaben verursachen und den Krankenkassen somit viel Geld kosten. 

Da jede Krankenkasse eine andere Versichertenstruktur aufweist, also manche mehr alte und kranke Versicherte haben und manche mehr gesunde und junge Versicherte, soll mit dem Morbi-RSA eine Chancengleichheit bei dem Wettbewerb zwischen den verschiedenen Krankenkassen gewährleistet werden.

 

Freie Ärztewahl:

 

Als Patient der gesetzlichen Krankenkasse haben Sie das Recht Ihre Ärzte frei zu wählen, sofern der Arzt oder der Psychotherapeut eine Zulassung für Kassenpatienten hat. Manche Ärzte einer bestimmten Fachrichtung dürfen nur bei einer Überweisung tätig werden. Falls Sie Fragen zu Ihrer Ärztewahl haben, können Sie diese auch vorab bei Ihrer Krankenkasse klären.

 

Der Weg zum richtigen Arzt

Die Kriterien, die einen guten Arzt ausmachen, sind nicht für jeden Menschen gleich. Die Frage was einen persönlich wichtig ist, kann nur jeder für sich beantworten und so die Suche nach dem richtigen Arzt beginnen. Die Erreichbarkeit, der Umgangston und die Intimsphäre sind wohl für jeden Patienten wichtig. Die entsprechende Qualifikation der Fachärzte wird vorausgesetzt.

Empfehlungen aus Ihrem Bekanntenkreis können Ihre Suche nach dem richtigen Arzt vereinfachen. Auf diese Weise, wird durch gute Erfahrungen Dritter, bereits früh eine Vertrauensbasis hergestellt.

 

Die kassenärztliche Zulassung erhalten nur die Ärzte, die eine zusätzliche Weiterbildung in einem Fachgebiet (z.B.Allgemeinmedizin, Augenheilkunde,Gynäkologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie,usw.) absolviert haben, den sogenannten Facharzt.

Ein Arzt, der Allgemeinmedizin, kann Sie hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten beraten. Er hat ebenfalls die Möglichkeit Sie bei einer Vermutung oder  bei der Sicherstellung der Diagnose an einen entsprechenden Facharzt zu überweisen.

 

Es gibt eine zahlreiche Auswahl an Arztpraxen. Dabei wird zwischen verschieden Formen unterschieden:

Die Gemeinschaftspraxis: Zwei bis mehrere Ärzte teilen sich die Räumlichkeiten, die Mitarbeiter und auch die Patienten.

Das Medizinische Versorgungszentrum: Ärztlich geleitete Einrichtung, ähnlich  einer Gemeinschaftspraxis, aber wesentlich größer.

Die Praxisgemeinschaft: Mehrere Praxen, die sich die Räumlichkeiten und auch die Mitarbeiter teilen können, jedoch einen eigenen Patientenstamm haben.

Das Ärztezentrum: Mehrere Arztpraxen, verschiedener Fachrichtungen, die sich ein Gebäude teilen.

 

Bei Beschwerden oder dringenden medizinischen Problemen außerhalb der Sprechzeiten, können Sie sich an den Notfalldienst wenden. Sie haben die Möglichkeit zwischen einem kassenärztlichen Notdienst, den Krankenhäusern oder auch privatärztlichen Notfalldiensten auszuwählen. Die Kosten einer privatärztlichen Behandlung müssen Sie jedoch als Kassenpatient in vollem Umfang selber tragen.

 

Als Patient haben Sie durchaus die Möglichkeit eine zweite Meinung einzuholen um sich die Entscheidung bei Behandlungsmöglichkeiten zu erleichtern. Bei Unsicherheiten bezüglich einer größeren Behandlung, ist die zweite Meinung sinnvoll, um sich eventuell von einem anderen Arzt noch weitere Vorschläge anzuhören.

 

Der Weg ins Krankenhaus:

 

Wir haben die Möglichkeit als Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung uns die Krankenhäuser frei auszusuchen. Beschränkt wird dieser Grundsatz jedoch für Kassenpatienten, wenn es um die Aufnahme in eine private Klinik geht. Die Kosten müssten dann von Ihnen selbst getragen werden. 

Bei der Auswahl eines Krankenhauses können Sie auch auf die Erfahrungsberichte Ihres behandelnden Arztes zurückgreifen. Ärzte haben durch andere Patienten und Kollegen in weiteren Fachbereichen einen umfassenden Einblick.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit über Kliniksuchmaschinen, die Qualitätsberichte der einzelnen Krankenhäuser nachzulesen. Zugelassene Krankenhäuser müssen alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht veröffentlichen, somit kann die Qualität der Versorgung in stationären Einrichtungen verfolgt werden. Diese Transparenz ermöglicht uns, die Krankenhäuser auf einen Blick zu vergleichen, hinsichtlich der Fachabteilungen, der Räumlichkeiten, der Behandlungsmethoden und der technischen Ausstattung. Außerdem enthält es Angaben über die meist behandelten Erkrankungen und durchgeführten Behandlungen, die Häufigkeiten einer Operation und, ob die Nachbehandlung nach Leitlinien erfolgt ist, oder nicht. Ebenfalls wird die Häufigkeit einer Infektion nach einer Operation dokumentiert. Zusätzlich  wird das interne Qualitätsmanagement in einem Qualitätsbericht dargelegt. Das Qualitätsmanagement führt auf, welche Strategien und Maßnahmen zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Krankenhauses verhelfen.

 

Zur Aufnahme ins Krankenhaus werden bestimmte Unterlagen benötigt. Zum einen der Einweisungsschein Ihres behandelnden Arztes und zum anderen Ihre Krankenversicherungskarte. Falls vorhanden werden außerdem die  Untersuchungsbefunde benötigt. 

Der Einweisungsschein ist keine Garantie im Krankenhaus stationär aufgenommen zu werden. Der Grund einer Ablehnung wäre, wenn seitens des Krankenhauses keine medizinische Notwendigkeit besteht oder die Behandlung auch ambulant durchgeführt werden kann. 

Als Patient der gesetzlichen Krankenkasse haben sie während eines stationären Aufenthalts Anspruch auf die allgemeinen Pflegeleistungen. Das beinhaltet unter anderem eine fachgerechte und qualitative Behandlung durch Leitung eines entsprechenden Facharztes, medizinische Versorgung und Betreuung durch das Krankenhauspersonal, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmittel sowie Verpflegung und Unterkunft. Der Leistungsumfang Ihrer stationären Behandlung wird in einem Krankenhausaufnahmevertrag festgehalten. Sie schließen den Vertrag bei Aufnahme ab und haben somit Anspruch auf alle dort aufgeführten Leistungen.

 

Zusatzleistungen in Praxen ? Wahlleistungen in Krankenhäuser? 

 

Neben dem Krankenhausaufnahmevertrag, den sie bei Ihrer Aufnahme abschließen, können Sie einen Vertrag über Wahlleistungen abschließen. Diese Wahlleistungen umfassen Serviceleistungen und medizinische Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden, aber über eine private Zusatzversicherung abgegolten werden können. Andernfalls können Patienten auch ohne Zusatzversicherung einen Vertrag über Wahlleistungen abschließen, Sie müssten die Kosten dann aber selber tragen. Wahlleistungen sind beispielsweise die Unterbringung im Zwei- oder Einbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung. In der Vereinbarung der Wahlleistungen werden der Chefarzt und sein Vertreter namentlich aufgeführt. 

Da der Chefarzt grundsätzlich für die medizinische Versorgung aller Patienten, die Verantwortung tragen muss, kann es natürlich sein, dass eine chefärztliche Behandlung stattfindet, ohne vorher einen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben. 

Die wahlärztliche Behandlung durch einen Chefarzt, wird privat abgerechnet d.h. die Leistungen, die durch einen Chefarzt erbracht worden sind, werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Zugunsten des Patienten wird ein Viertel dieser Rechnung abgezogen, da es sich um eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus handelt.

Bevor  Sie einen Vertrag der Wahlleistungen im Krankenhaus unterschreiben, sollten Sie auf jeden Fall in Erfahrung bringen, mit welchen Kosten sie in  etwa zusätzlich rechnen müssen. 

Einige Krankenhäuser haben zusätzlich noch die Eigenschaft, als Belegkrankenhaus zu fungieren. So haben niedergelassene Ärzte, die Möglichkeit neben Ihrer Praxis, die Patienten auch im Krankenhaus zu behandeln und  zu operieren. So werden Sie als Patient von einem Arzt Ihres Vertrauens im Krankenhaus betreut, dennoch sind nicht alle niedergelassen Ärzte, Belegärzte. Belegärzte schließen einen Vertrag mit dem Krankenhaus ab, durch diesen Vertrag haben sie den Anspruch, die Einrichtungen der Klinik zu nutzen.

Als Patient in einem Belegkrankenhaus schließen sie zwei Verträge ab. Wie gewohnt den Krankenhausaufnahmevertrag, der die allgemeinen Krankenhaus-Leistungen beinhaltet und ferner dazu, einen Vertrag über die ärztliche Behandlung von Ihrem niedergelassenen Arzt bzw. Belegarzt. Falls sie das Bedürfnis haben sich zu  beschweren, sind die unterschiedlichen Verträge maßgebend.

 

Anspruch auf Belehrung

Patienten haben häufig Schwierigkeiten, die Ärzte und das Pflegepersonal zu verstehen. Der Fachjargon erschwert eine allgemein verständliche Kommunikation in vielen Fällen. Sie haben ein Anrecht darauf, zu erfahren, was mit Ihnen geschieht. Schließlich geht es um Ihre Gesundheit und somit auch um Ihr Leben. Daher sollten Sie sich nicht scheuen nachzufragen, falls Sie Verständnisprobleme haben.

Eine Dokumentation mit den grundlegendsten Informationen Ihrer Behandlung, also Art der Behandlung, Untersuchung, Medikamente, und Namen  der Ärzte und des Pflegepersonals kann Ihnen helfen den ganzen Prozess nachzuvollziehen und bei Fragen können Sie sich gezielter an das Pflegepersonal oder die Ärzte wenden.

 

Sie werden entlassen. Und wie geht es nun weiter ? 

Die Dauer eines stationären Krankenhausaufenthaltes hat sich in den letzten Jahren verkürzt. Dennoch kann eine Entlassung nur stattfinden, wenn es Ihnen als Patient wieder gut geht und einer ambulanten Behandlung nichts mehr im Wege steht.

Vor Ihrer Entlassung sollten Sie noch einige Dinge klären bzw. der Stationsarzt bespricht mit Ihnen, ob eine ambulante Weiterbehandlung notwendig ist. Wenn ja wo (Krankenhaus,Facharzt,Hausarzt) und wann (Wann ist der geeignete Termin für eine Nach- oder Kontrolluntersuchung)? Außerdem teilt er Ihnen mit, worauf Sie nach der Entlassung zu achten haben, bezüglich Ernährung oder körperlicher Arbeit. Welche Medikamente Sie einnehmen sollen und ob sie zu Hause Unterstützung brauchen. Der Entlassungsbericht für Ihren weiterbehandelnden Arzt enthält diese Informationen. Die Untersuchungsbefunde des Krankenhauses und eventuelle Therapieempfehlungen bezüglich der Weiterbehandlung.

Falls Sie nach der Entlassung noch Unterstützung brauchen bzw. eine medizinische Betreuung oder Hilfe im Haushalt notwendig ist, müssen Sie dies vorab mit der zuständigen Abteilung des Krankenhauses klären. Das Krankenhaus kann Ihnen die häusliche Krankenpflege bis zum 3. Werktag verordnen, wird sie darüber hinaus benötigt muss dies Ihr weiterbehandelnder Arzt verordnen. Eine geeignete Lösung, wenn Sie auf Hilfe nach Ihrem Krankenhausaufenthalt angewiesen ist, stellt die Häusliche Krankenpflege nach § 37, Abs. 1a SGB V, die sogenannte Unterstützungspflege, dar. Dabei besteht der Anspruch auf grundpflegerische sowie hauswirtschaftliche Versorgung  für 28 Tage ab Krankenhausentlassung. Die Behandlungspflege  kann je nach Notwendigkeit unabhängig von diesem Paragraphen verordnet werden, um die medizinische Versorgung in häuslicher Umgebung zu gewährleisten. Das alles liegt jedoch in der Verordnungshoheit Ihres Arztes. Ein Pflegedienst unterstützt Sie in dieser Zeit bei Ihren täglichen Verrichtungen.  Eine Haushaltshilfe, die ebenfalls ärztlich verordnet und vorher von der Krankenkasse genehmigt wurde, steht Ihnen ebenfalls zu falls sie durch Ihre Erkrankung den Haushalt nicht selbst bewältigen können und dies nachweislich auch von keiner im Haushalt lebenden Person erledigt werden kann.

Eine Kurzzeitpflege von bis zu 4 Wochen kann von Ihrer Pflegekasse bis höchstens 1612,00€ finanziert werden. Liegt keine Pflegestufe nach SGB XI vor, haben Sie auch hier die Möglichkeit eine Häusliche Krankenpflege in Anspruch zu nehmen, sofern Ihr Arzt dies für notwendig hält. Die Kurzzeitpflege nach §39c SGB V übernimmt in diesem Falle die gleichen Sätze der Pflegekasse, um auf diese Weise die Versorgungslücke zu schließen, falls die Unterstützungspflege im häuslichen Umfeld nach §37 Abs. 1a SGB V nicht ausreicht.

Eine Fahrt ins nächstgelegene Krankenhaus kann bei einer stationären Aufnahme von Ihrer Krankenkasse kostentechnisch übernommen werden.  Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit eigenem PKW, und falls medizinisch notwendig bzw. gesundheitlich nicht zumutbar ist auch Fahrten mit Taxi, Krankentransport und Rettungswagen. Sollten Sie sich für ein Krankenhaus entscheiden, welches entfernter ist, obwohl sich zwei geeignete Krankenhäuser in Ihrer Nähe befinden, so werden die zusätzlichen Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen. Rücktransporte aus dem Ausland bezahlt die Krankenkasse auch nicht, außer die Möglichkeit der Behandlung bestand nur im Ausland und nach vorheriger Absprache mit der Krankenkasse (Behandlungen im Ausland werden zu deutschen Sätzen erstattet, das sollte jedoch möglichst vorher abgeklärt werden). Ist während eines Urlaubs eine Behandlung im Ausland notwendig, dient dazu die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Damit kann auch in EU- und EWR-Staaten abgerechnet werden.

 

Die Pflichten eines Arztes

Eine ausführliche Beratung und Aufklärung steht Ihnen vor, während und nach jeder Behandlung zu, insofern hat der Arzt die Pflicht, dem nachzugehen. Durch eine Regelung im Gesetz der Patientenrechte, ist es möglich die Rechte und Pflichten von Arzt und Patient jederzeit nachzulesen.

Die Schweigepflicht des Arztes

Ihr Arzt ist Ihnen gegenüber an eine Schweigepflicht gebunden, diese Schweigepflicht indiziert, dass Ihr Arzt sämtliche Informationen bezüglich Gesundheitszustand oder Privatleben vertraut behandelt. Das bedeutet, es ist ihm untersagt, dieses Wissen an jemand Drittes weiterzugeben. Verletzt Ihr Arzt diese Schweigepflicht, so macht er sich strafbar. Angehörigen, Behörden, Polizei oder der Staatsanwaltschaft darf ebenfalls nichts mitgeteilt werden. Sämtliche Informationen, die ein Arzt über Sie durch Sie erfährt, muss er für sich behalten, es sei denn Sie entbinden ihn von der Schweigepflicht.

Es gibt Ausnahmen, in der Ihr Arzt dazu angehalten ist Informationen weiterzugeben, z.B. wenn Sie hochgradig ansteckend krank sind. Oder wenn Sie durch ihre Krankheit. andere gefährden beispielsweise als Autofahrer am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl Sie durch Ihre Behandlung stets unter starken Medikamenteneinfluss stehen. Auch wenn Sie durch eine psychische Erkrankung, die zunehmend Ihre Persönlichkeit einnimmt, eine Gefährdung für Ihre eigene Familie darstellen, ist Ihr Arzt nicht mehr an die Schweigepflicht gebunden. In dem Fall muss zuerst eine ausführliche Aufklärung mit Ihnen stattfinden, dass Sie Ihre Familie eigenständig informieren. Falls Sie dies verweigern, ist Ihr Arzt dazu berechtigt es Ihrer Familie mitzuteilen.

Falls der Schutz eines Kindes infrage steht, muss der Arzt das Jugendamt informieren, zusätzlich auch die Eltern. Die Informationspflicht gegenüber den Eltern ist aufgehoben, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. 

Des weiteren ist der Arzt nicht mehr an eine Schweigepflicht gebunden, wenn Sie aufgrund eines Nichtbezahlens der Rechnung trotz Mahnung rechtlich gegen Sie vorgehen muss oder wenn Sie vorhaben den Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers anzuklagen.

Zudem können Sie Ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden, indem Sie ihm ausdrücklich mitteilen, wem er über Ihre Krankengeschichte Auskunft geben darf. Falls Sie zum Beispiel Ihren Ehegatten mit in das Sprechzimmer nehmen, so ist es für den Arzt eindeutig, dass er vor Ihrem Ehegatte über Ihre Gesundheit sprechen darf. Der Zweck einer Schweigepflichtentbindung, entscheidet darüber  wie viel von Ihrer Krankengeschichte demgegenüber offenbart wird, es darf nicht mehr als Zweckerfüllend sein. 

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