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Arzthaftung: Wir erreichen eine Zahlung i.H.v. 9.500,- EUR trotz negativen Sachverständigengutachtens.

Ein Schlaganfall eines unserer Mandanten wurde, da das Krankenhaus über keine Schlaganfallstation (Stroke Unit) verfügte, nach unserer Auffassung zu spät richtig behandelt. Unser Mandant leidet nun unter den daraus folgenden Schäden. 

 

Aufgrund eines Schlaganfalls wurde unser Mandant in eine Klinik eingewiesen, die über keine Stroke Unit verfügte. Die erstbehandelnde Klinik hätte unseren Mandant unserer Auffassung nach direkt weiterverweisen müssen. Dies geschah erst Stunden später.  

 

In dem von uns später eingeleiteten Gerichtsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches jedoch keinen Behandlungsfehler bestätigte. Nach gründlicher Prüfung des Gutachtens, stellten wir erhebliche inhaltliche Mängel fest.

 

Im erstellten Gutachten bezog sich der Gutachter bspw. auf die Bildgebung der zweitbehandelnden Klinik und schlussfolgerte, dass die für die genaue Behandlungsart ausschlaggebenden Schäden erst darauf zu sehen gewesen seien. 

 

Die besagte Bildgebung wurde jedoch von der erstbehandelnden Klinik erstellt, was auf  die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens hinwies. Bei der Einholung der Behandlungsunterlagen für das Gutachten teilte die erstbehandelnde Klinik mit, dass ihre Bildgebung verloren gegangen sei. Hieraus zog der Gutachter jedoch keine für die Behandlerseite negativen Schlüsse. Auch weitere inhaltliche Widersprüche konnten wir aufdecken. 

So erreichten wir trotz eines negativen Gutachtens für unseren Mandanten einen Vergleich in Höhe von 9.500,- EUR. 

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