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Blog: Anspruch gegen Berufsunfaehigkeitsversicherung aufgrund Borreliose

Verteidigung gegen den Rückritt der Berufsunfähigkeitsversicherung und Anspruchsgeltendmachung wegen Berufsunfähigkeit

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Auszug aus einem anwaltlichen Schreiben vorstellen, aus welchem sehr gut hervor geht, wie man sich gegen einen unwirksamen Rücktritt der Berufsunfähigkeitsversicherung wehren kann, und wie man seine Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - hier berufsunfähig wegen Borreliose  - geltend machen kann:

 

Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich um einen realen Fall aus unserer Kanzlei. Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben,  Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

 "Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in obiger Angelegenheit zeigen wir Ihnen unter Vollmachtsvorlage an, dass Ihr Versicherungsnehmer Herr Lars Muckenthal, Lange Str. 30, 79100 Freiburg ab sofort von uns anwaltlich beraten und vertreten wird.

 

Namens und im Auftrag unseres Mandanten fordern wir Sie auf,

 

den in Ihrem Schreiben vom 07.01.2014 erklärten Rücktritt vom Versicherungsvertrag zurückzunehmen und zu erklären, dass die zwischen Ihnen und unserem Mandanten bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsschein 5739827-2, vom 15.07.2010 fortbesteht,

 

Sie ab 01.10.2013 die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich an unseren Mandanten auszahlen

 

sowie unseren Mandanten ab den 01.09.2013 von der monatlichen Beitragspflicht in Höhe von derzeit 74,62 Euro freistellen.

 

Als Erledigungsfrist hierfür haben wir uns den 15.05.2014 vorgemerkt.

 

I. Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung

 

1. Sachverhalt

 

a.

Mit Antrag vom 25.01.2010 beantragte unser Mandant bei Ihnen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

Die Antragsausfüllung und Vermittlung des Vertrages erfolgte über die Volksbank 79100 Freiburg.

 

Der dortige Filialleiter, Herr Carsten P., wird bei Ihnen als Versicherungsvermittler geführt.

 

Zur Ergänzung des Versicherungsantrages übersandte die Vermittlerin, unterschrieben von unserem Mandanten, am 19.02.2010 eine Berichtigung bezüglich der Gesundheitsangaben, nämlich einem Knöchelbruch rechts im August 2007.

 

Dies ist unstreitig.

 

Weiterhin war Herr P. unserem Mandanten beim Ausfüllen des Versicherungsantrages behilflich und wies unseren Mandanten daraufhin, dass lediglich Erkrankungen innerhalb der letzen fünf Jahre vor Antragstellung, also ab Januar 2006 angegeben werden müssen.

 

Beweis:

 

Herr P. als Zeuge

Parteieinvernahme unseres Mandanten

 

Dies ergibt sich auch aus D.7. des Antragsformulars, welches unser Mandant ausfüllte.

 

b.

Richtig ist weiterhin, dass unser Mandant die Fragen unter D.1. bis 6. zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und Krankheiten mit „Nein“ ausfüllte, da unser Mandant davon ausging, dass er in den letzten fünf Jahren nicht ernsthaft an Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nach denen ausdrücklich wörtlich im Antrag gefragt wurde, erkrankt war.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unseres Mandanten

 

Weiterhin teilte Herr P. unseren Mandanten beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen mit, dass es genüge, wenn er seinen langjährigen Hausarzt angeben würde, da die Versicherung dann von sich aus schon entsprechende Auskünfte bezüglich etwaiger Erkrankungen bei dem Hausarzt einholen werde.

 

Beweis:

 

Herr P. als Zeuge

Parteieinvernahme unseres Mandanten

 

Aus diesem Grund gab unser Mandant unter C.2. des Antrages auch seinen langjährigen Hausarzt, Herrn Dr. T., 79100 Freiburg ausdrücklich an.

 

Allein aus der Fragestellung, „Welcher Arzt ist über Ihre Gesundheitsverhältnisse am besten informiert?“ schloss unser Mandant, dass Sie auf alle Fälle, wie bereits Herr P. versichert, vor Annahme des Vertrages entsprechenden Unterlagen beim Hausarzt anfordern werden.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unseres Mandanten

 

Bereits jetzt ist festzuhalten, dass sich aus den Behandlungsunterlagen des Hausarztes, die Ihnen vorliegen, ergibt, dass unser Mandant von Januar 2006 bis Januar 2010, also innerhalb der 5 Jahresfrist lediglich sechs Mal den Hausarzt wegen kleinerer Beschwerden aufsuchte und den Arztbesuchen keinerlei Therapien folgten.

 

Beweis:

 

Herr P. als Zeuge

- Behandlungsunterlagen

 

c.

Wie bereits ausgeführt wurde der Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung dann von Ihnen mit Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheines, 57…, angenommen.

 

Aus dem Versicherungsschein ergibt sich, dass eine Berufsunfähigkeitsrente mit monatlich 2.000,00 Euro bei einem Tarifbeitrag in Höhe von max. 106,60 Euro monatlich auf eine Beitragszahlungsdauer bis zum 30.06.2037, also 27 Jahre, vereinbart worden ist.

 

d.

Nachdem unser Mandant ab dem 30.01.2013 fortwährend arbeitsunfähig krank geschrieben worden war, stellte unser Mandant im August 2013 formlos einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei Ihnen wegen Borreliose und in diesem Zusammenhang bestehenden chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren.

 

Mit Schreiben vom 06.08.2013 bestätigten Sie Eingang der Anmeldung des Anspruches auf Leistungen aus der zwischen Ihnen und unserem Mandanten bestehenden BUZ-Versicherung und übersandten unserem Mandanten die entsprechenden Formulare, welcher dieser an Sie ausgefüllt und unterschrieben zurück gab.

 

Nach Überprüfung der Unterlagen und Arztberichte traten Sie dann mit Schreiben vom 07.01.2014 aufgrund angeblicher Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten (unwahre Gesundheitsangaben) gemäß § 19 VGG vom Versicherungsvertrag zurück.

 

Der von Ihnen erklärte Rücktritt ist unwirksam, da die Voraussetzungen des § 19 VVG nicht vorliegen.

 

2. Rechtliche Bewertung

 

a.

 

Sie stützen Ihren Rücktritt im Schreiben vom 07.01.2014 auf Beschwerden/Erkrankungen, die unser Mandant Ihrer Ansicht nach bei Abschluss des Vertrages vorsätzlich nicht angegeben habe, wie folgt:

 

03.06.2005 wegen Periarthritis humerus scapularis li.

August 2006 wegen Ekzem

Dezember 2007 wegen Arthritis

04.09.2009 wegen Wirbelsäulen-Syndrom

Myalgien seit der Kindheit in der Folge Umstellungsosteotomie der Hüften

 

Weiter führen Sie aus, dass zwischen den verschwiegenen Beschwerden/Erkrankungen und der für die Begründung der Berufsunfähigkeit angeführten Erkrankung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

 

b.

Insoweit ist unstreitig, dass der Anspruch unseres Mandanten auf Leistungen gemäß dem Berufsunfähigkeitversicherungsvertrages auf nachfolgende Erkrankungen- und Beschwerden beruht:

 

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Chronische Borreliose

 

c.

Aus den Behandlungsunterlagen des Ärztezentrums H., also des Hausarztes Dr. T., ergeben sich hierzu nachfolgende Dokumentationen:

 

aa.

- 03.06.05 Periarthritis humerus scapularis li.

 

Es wurde somit von Herrn Dr. T. eine Schultergelenksentzündung diagnostiziert.

 

Aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich unstreitig, dass nach dem 03.06.2005 unserer Mandant erst wieder am 07.08.2006 zu einer weiteren Behandlung, nämlich der Außenknöchelfraktur rechts, welche er in seinem Berichtungsschreiben, wie oben ausgeführt, nachreichte, bei Herrn Dr. T. erschien.

 

Somit ist eindeutig, dass die Schultergelenksentzündung links, welche am 03.06.2005 diagnostiziert wurde, keine Erkrankung „von einigem Gewicht“ war, sondern sich hierbei um eine einmalige Beschwerde handelte, die keiner weiteren Therapie bedufte.

 

Beweis:

 

Dr. T. als Zeuge

Orthopädisches Sachverständigengutachten

 

Weiterhin wird daraufhin gewiesen, dass es sich bei dem Behandlungszeitraum vom 03.06.2005 um einen Zeitraum handelt, der vor dem Fünf-Jahres -Zeitraum liegt, welcher für die Beantwortung der Gesundheitsfragen verantwortlich war.

 

bb.

Aus den Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. T. ergibt sich weiterhin, dass unser Mandant lediglich am 14.08. und 21.08.2006 wegen eines Hautekzems bei Herrn Dr. T. vorstellig war, also einer Hauterkrankung, welche nicht chronisch war und die durch das Auftragen von Salben binnen kürzester Zeit wieder verschwand.

 

Beweis:

 

Dr. T. als Zeuge

Dermatologisches Sachverständigengutachten

 

cc.

Festzuhalten ist, dass unser Mandant im Jahr 2006 nach dem Arztbesuch vom 21.08.2006 wegen des Hautekzems lediglich nochmals am 31.08. und 19.09.2006 wegen Behandlung der im Versicherungsantrag angegeben Außenknöchelfraktur rechts vorstellig wurde.

 

dd.

Weiter ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen, dass unser Mandant erst am 10.12.2007 erneut bei Herrn Dr. T. wegen einer Arthritis acuta vorstellig wurde.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. T.

Herr Dr. Hagenmann w.v.

 

Bei dieser Arthritis acuta handelte es sich um eine einfache Gelenkentzündung, die sofort wieder abklang und es sich somit ebenfalls um eine einmalige Beschwerde handelte, die sofort in der Vergangenheit ausgeheilt war.

 

Beweis:

 

Dr. T. als Zeuge w.v.

Orthopädisches Sachverständigengutachten

 

ee.

Festzustellen ist dann weiterhin, dass unser Mandant erst wieder am 04.09.2009 bei Herrn Dr. T. vorstellig wurde und hier von Herrn Dr. T. ein WS-Syndrom diagnostiziert wurde.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Dr. T. als Zeuge

 

Aus den Einträgen des Herrn Dr. T. wird ersichtlich, dass es sich hierbei ebenfalls lediglich um eine einzige Behandlung handelte und diese Beschwerden sofort nach dem 04.09.2009 wieder ausklangen und keine Erkrankungen von „einigem Gewicht“ vorlag.

 

Beweis:

 

Dr. T. als Zeuge

Orthopädisches Sachverständigengutachten

 

Dies ergibt sich auch daraus, dass unser Mandant nach dem 04.09.2009 von Herrn Dr. T. wegen des WS-Syndroms nicht weiter behandelt wurde.

 

ff.

Erstmalig ist aus den Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. T. zu ersehen, dass unser Mandant am 17.12.2010 wegen Myalgien bei ihm vorstellig wurde und dies ist jedoch im streitgegenständlichen Falle zu vernachlässigen, da die Antragstellung bereits im Januar 2010 war.

 

Festzustellen ist jedoch, dass unser Mandant seit September 1993 in ständiger hausärztlicher Betreuung bei Herrn Dr. T. im Ärztezentrum Holthausen-Biene, war und sich aus den ganzen Behandlungsunterlagen von 1993 bis 2010 keine Diagnose „Myalgien“, also Muskelschmerzen, ersichtlich ist.

 

Beweis:

 

Behandlungsunterlagen w.v.

Dr. T. als Zeuge w.v.

 

d.

Die unbegründete Aussage Ihres Hauses, dass unser Mandant seit frühster Kindheit unter Myalgien leidet ist daher in keinster Weise nachzuweisen, insbesondere bezüglich der Schwere und des Umfanges dieser Erkrankungen mit deren Erheblichkeit für den Vertragsabschluss unterliegt Ihrer Beweislast.

 

Selbst wenn bei unserem Mandanten in frühester Kindheit Myalgien vorgelegen hätten, ist dies im vorliegenden Rechtsstreit unbehelflich, da dies weit vor der bereits erwähnten Fünfjahresfrist vor Antragstellung lag.

 

Vielmehr ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen des Hausarztes, dass unsere Mandant sich ab Dezember 2010 fast monatlich wegen Muskel- und Knochenbeschwerden sowie in diesem Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen vorstellte und unser Mandant ab diesem Zeitpunkt zahlreiche Fachärzte aufsuchen musste, um die Ursachen seiner Beschwerden und Schmerzen zu diagnostizieren.

 

Erst am 22.07.2013 konnte bei einer Blutuntersuchung die Borrelioseerkrankung nachgewiesen werden, welche die Ursache für die Beschwerden und Schmerzen unseres Mandanten ist und dies bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt war.

 

Beweis:

 

Laborbericht vom 22.07.2013 des Labor Nord-West in Stuttgart

Medizinisches Sachverständigengutachten

 

Abschließend ist somit festzuhalten, dass sämtliche von Ihnen aufgeführten „Erkrankungen und Beschwerden“ unseres Mandanten, die dieser angeblich vorsätzlich bei Antragstellung verschwiegen hätte, keine Erkrankungen von wesentlichen Gewicht waren und sich aus den Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. T. ergibt, dass die einmaligen Beschwerden jeweils sofort in der Vergangenheit wieder ausgeheilt worden waren und in keinem ursächlichem Zusammenhang mit der jetzigen Erkrankung unseres Mandanten stehen.

 

Beweis:

 

Medizinisches Sachverständigengutachten

 

e.

Gemäß § 19 I S.1.VVG sind vom Versicherungsnehmer die bekannten Gefahrenumstände anzuzeigen, die für den Einfluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit den vereinbarten Inhalt zu schließen.

 

Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung eine Anzeigepflicht lediglich auf diejenigen Gefahrenumstände begrenzt, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat.(H. van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 6. Aufl., § 15, Rn 418 m.w.N.).

 

Aus dem Vergleich zwischen dem im Antrag unter D.1 bis 11 gestellten Gesundheitsfragen und die nunmehr für den Rücktritt maßgeblich bezeichneten Erkrankungen ergibt sich, dass nach diesen Erkrankungen nachweislich von Ihnen keine schriftliche Frage gestellt worden und somit schon allein aus diesem Grunde keine Anzeigenpflichtverletzung unseres Mandanten vorliegt.

 

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Fragen ziemlich allgemein gehalten waren und dass im Einzelfall eine Auslegung darüber erfolgen muss, ob eine Anzeige hätte erfolgen müssen.

 

Hierfür ist immer Voraussetzung, dass eine Erkrankung von „einigen Gewicht vorliegt“. Wird also nach Erkrankungen und Beschwerden in den letzten 5 Jahren gefragt, sind selbstverständlich kleinere Krankheiten genauso wenig anzugeben wie einmalige Beschwerden, die in der Vergangenheit ausgeheilt sind und keiner besonderen Therapie bedurften. (van Bühren, aaO,. § 15, Rn 428 m.w.N.).

 

Hierbei ist festzuhalten, dass unser Mandant keinerlei Krankheiten bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen verschwiegen hat, die bei ihm tatsächlich vorlagen und von der herrschenden Rechtsprechung als gefahrenerheblich eingestuft wurden und somit erklärungsbedürftig sind. Insoweit verweisen wir auf die Übersicht bezüglich der Gefahrenerheblichkeit von Erkrankungen und Beschwerden bei van Bühren, aaO, § 15, Rn 429.

 

f.

Weiterhin sind die von Ihnen angeführten Krankheiten und Beschwerden wie Schultergelenksentzündungen, Hautekzem, Gelenkentzündung und WS-Syndrom keine Krankheiten im Sinne des Versicherungsrechtes. Hiernach sind Krankheiten ein Gesundheitszustand, der vom Normalmaß ernsthaft abweicht und behandlungsbedürftig ist und regelmäßig auch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. (van Bühren, aaO, § 15, Rn 432 m.w.N.).

 

Aus den oben dargestellten ergibt sich, dass die von Herrn Dr. K. diagnostizierten „Erkrankungen“ nicht behandlungsbedürftig waren und auch keine entsprechenden Therapien erfolgten.

 

Insbesondere ist nochmals daraufhin zu weisen, dass keine Gesundheitsbeeinträchtigungen anzeigepflichtig sind, die offenkundig belanglos sind und alsbald ohne weitere Therapie ausgeheilt sind. (BGH VersR 1994, 713).

 

Bei allen den von Ihnen aufgeführten „Erkrankungen“ vom 03.06.2005, August 2006, Dezember 2007 und 04.09.2009 handelt es sich um solche geringfügigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche nicht vom Normalmaß ernsthaft abweichen und auch nicht therapie- und behandlungsbedürftig waren.

 

Beweis:

 

Dr. T. als Zeuge w.v.

Orthopädisches Sachverständigengutachten

Dermatologisches Sachverständigengutachten

 

g.

Auch eine vorsätzliche Nichtangabe bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen liegt nicht vor.

 

Die Anzeigeobliegenheit setzt eine „positive Kenntnis“ des Versicherungsnehmers von den gefahrenerheblichen Umständen im Zeitpunkt der Erfüllung der Obliegenheit voraus.

 

Beweispflichtig für die Kenntnis des Versicherungsnehmers ist immer der Versicherer (OLG Hamm VersR 1994, 1333).

 

Als unser Mandant im Januar 2010 den Antrag unter den Gesundheitsfragen ausfüllte, ging er davon aus, dass es sich bei einer einmaligen Schultergelenksentzündung vom 03.06.2005, seinem Hautekzem vom August 2006, seiner Gelenksentzündung im Dezember 2007 bei seinen WS-Beschwerden vom 04.09.2009 nicht um Krankheiten im obigen Sinne handelte.

 

Beweis:

 

Parteieinvernahme unseres Mandanten

 

Wie bereits ausgeführt und nachgewiesen war unser Mandant lediglich einmal bezüglich der jeweiligen „Erkrankung“ bei seinem Hausarzt und es schlossen sich keine weiteren Behandlungen und Therapien diesbezüglich in der Folgezeit an. Weiterhin waren sämtliche „Erkrankungen“ in der Vergangenheit sofort wieder ausgeheilt ohne wesentlichen Behandlungsaufwand.

 

Beweis:

 

Dr. T. als Zeuge

Parteieinvernahme unseres Mandanten

 

Weiterhin konnte sich unser Mandant auch an die einzelnen Arztbesuche, welche teilweise Jahre zurücklagen, nicht mehr genau erinnern, da es sich lediglich um Bagatellsachen handelte, die sofort wieder ausheilten und keiner weiteren Behandlung bedurften bzw. keine weitere Beschwerden bei ihm mit sich brachten.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nur Krankheiten mitzuteilen sind, wenn es sich um gesicherte Krankheiten von einigem Gewicht handelt, die dem Versicherungsnehmer positiv bekannt sind. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor, wenn es der Versicherungsnehmer als grob fahrlässig unterliess, sich aufdrängende Erkundigungen darüber anzustellen, ob es zur Erkrankungen von einigem Gewicht kommen ist (BGH VersR 1994, 799).

 

Insgesamt steht somit fest, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die für den Versicherungsnehmer offenkundig belanglos ist und alsbald vergangen ist, nicht angegeben werden muss (BGH VersR 1994, 711).

 

Bei all den von Ihnen aufgeführten Rücktrittsgründen könnten somit Erkrankungen und Beschwerden vor, welche unseren Versicherungsnehmer offenkundig belanglos waren, da sie keiner weiteren Therapie bedurften und alsbald wieder vergangen sind und sie weiterhin in keinem ursächlichem Zusammenhang mit der jetzigen Erkrankung stehen.

 

Beweis:

 

Dr. T. als Zeuge w.v.

Orthopädisches Sachverständigengutachten

Dermatologisches Sachverständigengutachten

 

h.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Sie auch bei Kenntnis dieser Bagatellerkrankungen den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit unserem Mandanten abgeschlossen hätten.

 

Beweis:

 

Herr P. als Zeuge w.v.

 

Aus diesem Grunde ist die hilfsweise gemachte Vertragsänderung, also Rücktritt gemäß § 19 VVG für den Fall der groben Fahrlässigkeit die Kündigung gemäß § 19 VVG zum 01.02.2014 ebenfalls unwirksam.

 

II. Leitungspflicht wegen bestehender Berufsunfähigkeit im Sinne des BUZ - Vertrages

 

1. Berufsunfähigkeit

 

a.

Unser Mandant ist seit Januar 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Dies ist unstreitig.

 

Aus den bei Ihnen befindlichen Unterlagen und Arbeitsplatz- sowie Arbeitszeitbeschreibungen ergibt sich, dass unser Mandant seit Jahren als Materialprüfer in Tag – und Nachtschicht unter Kälte – und Hitzeeinwirkungen arbeitete.

 

Um unnötige Wiederholungen zur beruflichen Tätigkeit unseres Mandanten zu vermeiden wird auf die ausführliche Historie und Arbeitsplatz- sowie Arbeitszeitbeschreibung in den Akten verwiesen.

 

Am 21.08.2013 bestätigte Herr Dr. Bork vom Ärztezentrum 79100 Freiburg, dass unser Mandant „bis auf weiteres… nicht in der Lage ist unter Kälte -oder Hitzeeinwirkung oder nachtschichtig als Materialprüfer zu arbeiten“.

 

Beweis:

 

Ärztliche Bescheinigung vom 21.08.2013

Medizinisches Sachverständigengutachten

 

Als Ursache für die Erkrankung und die Beschwerden wird eine Infektionskrankheit (Borreliose), die derzeit antibiotisch behandelt wird, angegeben.

 

b.

Somit kommen die Voraussetzungen des § 1.3.1. der AVB – BUZ zur Anwendung, da der Versicherungsfall eintritt, „wenn bei Versicherten Berufsunfähigkeit vorliegt, die ärztlich nachzuweisen ist und er voraussichtlich dauernd außer Stande ist seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden kann und seine bisherigen Lebensstellung entspricht“.

 

Aufgrund der herrschenden Rechtsprechung ist ein Versicherter dauernd außer Stande seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, wenn eine fachärztliche Prognose gestellt wird, dass der Versicherte für mindestens 3 Jahre nicht in der Lage ist, seinen bisher ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben.

 

Die Voraussetzungen hierfür liegen bei unserem Mandanten vor.

 

Beweis:

 

Fachorthopädisches Sachverständigengutachten

Neurologisches und neuropsychologisches Sachverständigengutachten

- Internistisches Sachverständigengutachten

 

2. Fiktion der Berufsunfähigkeit

 

Weiterhin kommt die Fiktion des § 1.3.1. AVB - BUZ zum Tragen, nach der die Fortdauer des Krankheitszustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit anzusehen ist, „wenn die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen in Folge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräftefall zumindest 50% außer Stande gewesen ist, seinen Beruf oder eine Verweistätigkeit auszuüben“.

 

Es wurde bereits unter Beweisangebot vorgetragen, dass unser Mandant seit Januar 2013 bis heute ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben ist.

 

Hiermit tritt die Fiktion der Berufsunfähigkeit bei unserem Mandanten ein.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung wird dann die dauerhafte Berufsunfähigkeit gemäß § 1.3.1. AVB – BUZ unwiderleglich vermutet (BGH VersR 2007, 777, 780; VersR 1989, 903,904; Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Auflage, § 172 VVG Rn 28 m.w.N)

 

Gemäß der herrschenden Rechtsprechung kann der Eintritt der vollständigen oder teilweisen Berufsunfähigkeit auch aufgrund einer Fiktion festgestellt werden. An Stelle der Anforderung des § 1.3.1. AVB-BUZ, dass die versicherte Person voraussichtlich dauernd außer Stande ist, dem Beruf oder eine Verweistätigkeit auszuüben, ist dem gleichgestellt, dass die versicherte Person über eine bestimmte Anzahl von Monaten außer Stande gewesen ist, ihren Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben und dass dieser Zustand andauert. Die Fortdauer gilt dann als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit (§1.3.1. AVB BUZ). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel, dass der Versicherte beweisen muss, dass er voraussichtlich dauernd außer Stande ist, die in § 1.3. AVB-BUZ beschriebenen Tätigkeiten auszuüben. (BGH VersR 1995, 1174ff, 1993, 562ff).

 

3.

 

Aus all diesem steht somit fest, dass unser Mandant aufgrund seiner physischen und psychischen Erkrankungen berufsunfähig im Sinne von § 1.3. AVB – BUZ des Versicherungsvertrages ist.

 

Beweis:

 

Fachorthopädisches Sachverständigengutachten

Neuropsychologisches Sachverständigengutachten

Neurologisches Sachverständigengutachten

 

Somit steht fest, dass unser Mandant seinen bisher ausgeübten Beruf als Matrialprüfer bzw. eine Verweistätigkeit mit mehr als 50% aufgrund seiner physischen und psychischen Erkrankungen auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

 

Beweis:

 

Neuropsychologisches Sachverständigengutachten

Orthopädisches Sachverständigengutachten

Fachinternistisches Sachverständigengutachten

 

4.

Wir haben Sie daher nochmals aufzufordern, binnen obiger Frist uns gegenüber zu erklären, dass Sie den erklärten Rücktritt für unwirksam erachten und nunmehr die beantragten Leistungen vornehmen. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, sind wir beauftragt, entsprechende Feststellungsklage zu erheben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen"

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg



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