Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler führen zum Tod des Krebspatienten.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Behandlungsfehler und Versicherungsrecht.
Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Behandlungsfehler und Versicherungsrecht.

Fehler bei der Krebstherapie mit verheerenden Folgen: Patient aus Freiburg verstirbt an den Folgen


Fachanwalt und Patientenanwalt Michael Graf Freiburg berät Sie bei Arzthaftung, Behandlungsfehler, im Medizinrecht und Versicherungsrecht

Der Vater und Ehemann unserer Mandanten hatte Krebs. Leider wurde er von den zuständigen Ärzten im Krankenhaus in Freiburg nicht lege artis behandelt. Mehrere Therapiefehler, Befunderhebungsfehler und Aufklärungsfehler führten dazu, dass er im Krankenhaus verstarb. Wäre er ordnungsgemäß behandelt und therapiert worden, würde er heute voraussichtlich noch leben und es wäre ihm ein schlimmer Leidensweg erspart geblieben.

Die Erben klagen gegen das Krankenhaus auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Aufgrund der auch psychischen Folgen für die Angehörigen steht den Erben hier ein eigener Schadensersatzanspruch aufgrund des sog. Schockschadens zu. Lesen Sie selbst:


Haftungsgrund

 

Zugrunde liegender Sachverhalt

 

a.

Der Ehemann der Kl. befand sich im Jahre 2010 in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt, Herrn Dr. K. K., Schützenstr. 14/1, 79199 Freiburg.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. Klaus K. und Martina K. w. v.

Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes beim Stuhlgang überwies Herr Dr. K. den Ehemann der Kl. zur weiteren fachärztlichen Untersuchung an Herrn Dr. Jochen P., Königstr. 15, 79199 Freiburg.

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. P. w. v.

 

Aufgrund der klinischen Befunde fand am 23.04.2010 eine Koloskopie durch Herrn Dr. P. mit nachfolgender Diagnose statt:

„Teilstenosierendes, passierbares Karzinom des rektosigmoidalen Übergangs.“

„Retrospektiv berichtet die Tochter über einen vermehrten Stuhldrang und Defäka-tionsbeschwerden des Patienten.“

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Herrn Dr. P. w. v.

Arztbrief vom 28.04.2010 des Herrn Dr. P. an Herrn Dr. K.

Befundbericht mit Video-Koloskopie und Abdomensonographie des Herrn Dr. P. an Herrn Dr. K. vom 26.04.2010

 

Aus obigem Befundbericht ergibt sich, dass bei der Koloskopie vom 23.04.2010 obige Diagnose bestätigt wurde sowie in der Abdomensonographie vom 26.04.2010 die Beurteilung „Lebermetastasen“ erfolgte.

Weiterhin wird befundet:

„Das CEA ist deutlich erhöht.“

 

Weitere Untersuchungen fanden in der Gemeinschaftspraxis für Pathologie, Dres. U & G u. a., Marktplatz 23, 78549 Freiburg und in der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. K. Y u. a., Zeppelinstr. 21, 79199 Freiburg statt.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der GMP für Pathologie Dres. A w. v.

Behandlungsunterlagen der radiologischen GMP Dres. Y & Koll. w. v.

 

Am 04.05.2010 stellte sich der Ehemann unserer Mandantin in der Klinik A in Freiburg, bei dem Chefarzt, Herrn Dr. med. Jan H., Musterstr. 21, 79199 Freiburg vor.

Dort erfolgte die Diagnose:

„C 20 Hepatisch metastasiertes Carcinom des rektosigmoidalen Übergangs“

Dem Arztbrief des Herrn Dr. H. vom 07.05.2010 an Herrn Dr. P. ist weiterhin zu entnehmen:

 

„Hierbei ist eine ausgedehnte Leberfilialisierung beider Leberlappen mit Tumorgrößen von bis 9,5 cm beschrieben… Wegen der Metastasierungssituation ist die primäre operative Versorgung angezeigt, wobei hier dennoch ein onkologisch korrektes Vorgehen zur lokalen Sanierung des Tumors im rektosigmoidalen Übergang indiziert ist.“

 

Beweis:

Arztbrief vom 07.05.2010 des Herrn Dr. H. an Herrn Dr. P..

 

Nachdem die Kl. und ihre Tochter an der Richtigkeit des vorgeschlagenen Therapiekonzeptes Zweifel hatten, beabsichtigten sie sich eine Zweitmeinung einzuholen.

 

Am 05.05.2010 suchten sie daher die Klinik der Bekl. zu 1) auf.

Aus dem Arztbrief der Bekl. zu 1), unterzeichnet von Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Norbert W. und Herrn Martin P. an die Gemeinschaftspraxis Dr. K. vom 05.05.2010 ergibt sich folgende Befundung:

 

„Es liegt ein fortgeschritten metastasiertes Rektum-Karzinom vor. Wir werden den Fall in unserer Tumorkonferenz besprechen mit der Frage, ob primär chemotherapiert wird oder wegen der drohenden Stenose primär (palliativ) reseziert wird mit eingeschränkter Radikalität.“

 

Beweis:

Arztbrief vom 05.05.2010 der Bekl. zu 1) an Herrn Dr. K.

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

 

Bereits jetzt ist festzuhalten, dass gemäß fachärztlichem Standard feststeht, dass es sich wegen der Lokalisation des Karzinoms um einen günstig zu operierenden Primärtumor gehandelt hat.

 

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)  

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Kl. neben diesem beschriebenen Krankheitsbild keine weiteren Vorerkrankungen mit prä-disponierenden Risikofaktoren aufwies. Er wurde bezüglich seines damaligen allgemeinen Gesundheitszustandes nach dem WHO-Index mit 0-1 bewertet (0 = volle Aktivität, normales Leben und Arbeit möglich; 1 = eingeschränkte Aktivität, leichte Arbeit möglich).

 

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Arztbrief und Tumorprotokoll vom 06.05.2010 des Darmzentrums N. an die Praxis Dr. K.  

 

Grundlage dieses Tumorprotokolls war die Tumorkonferenz vom 06.05.2010 und die am 05.05.2010 durch Herrn Martin P. durchgeführte Rektoskopie im Hause der Bekl. zu 1).

In dieser interdisziplinären Tumorkonferenz wurde nachfolgende Empfehlung abgegeben:

 

„Bei dem 63-jährigen Patienten wurde ein ausgedehnt hepatisch metastasiertes, stenosierendes Rektumkarzinom diagnostiziert. Auf Grund der weit fortgeschrittenen Lebermetastasierung wird die baldige Einleitung einer palliativen Kombinationschemotherapie empfohlen. Eventuell Therapie im Rahmen der OPAL-Studie mit Irinotecan, Oxaliplatin, Bevacizumab, 5-Fluorouracil und Folinsäure.

Zuvor Portanlage, ggf. Stomaanlage bei Zeichen einer Passagestörung und ergänzende CT-Thorax-Untersuchung.“

 

Beweis:

Tumorprotokoll vom 06.05.2010 w. v.

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

 

b.

Am 07.05.2010 teilte Herr Martin P. den Töchtern des Ehemannes der Kl. in der chirurgischen Ambulanz im Klinikum der Bekl. zu 1) mit, dass die Situation im Rahmen des Konsiliums aufgrund der gesichteten Bilder von den anwesenden Onkologen als unheilbar bewertet wurde. Man ginge von zwei Jahren Lebenserwartung mit guter Lebensqualität aus. Weiterhin erklärte man, dass eine Stomaanlage indiziert sei, damit wegen der Leber eine Chemotherapie erfolgen könne.

Ebenso wurde den Töchtern des Ehemannes unserer Kl. erklärt, dass der Tumor im Rektum nicht gleich operativ entfernt werden könne, da nicht absehbar war, wie lange die Heilung des Darms dauere, da die Lebermetastasen in der Zwischenzeit in ungewissen Tempo weiter wachsen würden.

 

Beweis:

Frau Nadine L., Musterstr. 16, 79199 Freiburg als Zeugin 

Frau Gabi L., Musterstrasse 54, 78573 Wurmlingen als Zeugin 

 

Auf Veranlassung von Herrn Martin P. suchten die Töchter des Ehemannes der Kl. den zuständigen Onkologen, den Bekl. zu 2), auf.

Bei diesem Gespräch erklärte der Bekl. zu 2), dass wegen des Metastasenbefalles auf der Leber und zur Verhinderung einer Kompression der Galle zunächst ein Chemotherapie zu unternehmen wäre und die Situation im Rektum vorher die Anlage eines Stomas erfordere.

Es wurde ein Termin zur Wiedervorstellung des Ehemannes der Kl. auf den 12.05.2010 vereinbart.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Am 12.05.2010 fand dann eine erste Anamnese beim Bekl. zu 2) statt. Es herrschte ein enormer Patientenauflauf im Wartebereich der onkologischen Ambulanz. Der Bekl. zu 2) notierte einige Daten zum Krankheitsverlauf des Ehemannes der Kl.

Die Töchter fragten den Bekl. zu 2), ob es möglich sei, einen Termin zur Anlage eines Stomas noch in dieser Woche zu erhalten, da ihr Vater erhebliche Beschwerden habe. So könne er z.B. nicht mehr austreten.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Daraufhin stellte der Bekl. zu 2) klar, dass man so schnell keinen Termin bekommen könne. Sodann erklärten die Töchter, dass sie selbst in der Chirurgie nachfragen wollten, ob eine Operation möglich sei. Damit erklärte sich der Bekl. zu 2) einverstanden.

 

In der Chirurgie erhielten die Töchter problemlos einen solchen Termin – für die Aufnahme am 13.05.2010 und für die Operation am 14.05.2010.

Nachdem die Töchter dem Bekl. zu 2) dies mitgeteilt hatten, erklärte dieser, nachdem er den Bauch des Ehemannes der Kl. nochmals abgetastet hatte, dass die Chemotherapie am 20.05.2010 starten würde.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

c.

Am 13.05.2010 fand dann ein Aufklärungsgespräch mit der Bekl. zu 4) über die anstehende Operation statt. Dabei übergab diese dem Ehemann der Kl. den Aufklärungsbogen zur temporären Enterostomie und Einpflanzung eines zentralvenösen Katheters. Sie trug in diesem Aufklärungsformular drei Angaben zur Art des zu operierenden Stomas ein. Eine weitere mündliche Aufklärung fand nicht statt.

Bereits jetzt ist festzuhalten, dass sich die Bekl. zu 4) nicht festlegte, welches Stoma angelegt wird, bzw., welche Folgen die jeweiligen Alternativen konkret für den Ehemann der Kl. gesundheitlich haben könnten.

 

Beweis:

Aufklärungsbogen vom 13.05.2010 

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Am 14.05.2010 erfolgte dann die Operation.

 

Beweis:

Operationsbericht des Bekl. zu 3) vom 14.05.2010 

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

 

Aus dem Operationsbericht ergibt sich, dass der Bekl. zu 3) als Operateur dem Ehemann der Kl. in laparoskopischer Technik ein doppelläufiges Transversostoma und einen Portkatheter rechts pectoral über die Vena cephalica anlegte.

 

Somit steht fest, dass er auf das Anlegen eines großen Schnittes verzichtete und den Querdarm über einen minimalinvasiven Schnitt herausquetschte.

 

Festzuhalten ist weiterhin, dass es bereits während der Operation zu einer erheblichen, nachhaltigen Beeinträchtigung der vom Tumor befallenen Organe (Dickdarm und Leber) sowie des ganzen Bauchraums und des zu schonenden, gesunden Gewebes kam.

 

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

Am 18.05.2010 erfolgte die stationäre Entlassung des Ehemannes der Kl. in einem zu diesem Zeitpunkt außerordentlich geschwächten Allgemeinzustand.

 

d.

Vor der ersten Chemotherapiegabe, am 20.05.2010, fand ein Gespräch mit der Assistenzärztin, Frau Dr. Sabine T., in der Tagesklinik der Bekl. zu 1) statt.

Dabei erklärte diese, dass Zytostatika generell gut verträglich seien.

Die Tochter des Ehemannes der Kl. wies Frau Dr. T. darauf hin, dass ihr Vater nunmehr ein Stoma habe, und ob es hier nicht zu Komplikationen kommen könne. Daraufhin entgegnete Frau Dr. T. beruhigend: „Er ist nicht der Einzige damit.“

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Im Rahmen des Gespräches mit Herrn Dr. Frank Schaumann bezüglich der Hinzunahme einer zielgerichteten Antikörpertherapie mit Cetuximab zur schon bestehenden Chemotherapie mit Oxaliplatin machte das Stoma des Ehemannes der Kl. ein für ein Dickdarmstoma charakteristisches, lautes Geräusch (Flatulenz).

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Bereits jetzt ist festzuhalten, dass ohne Rücksicht auf den nunmehrigen körperlichen Zustand des Ehemannes der Kl., auf den die Kriterien nach WHO – Index 0-1 nicht mehr zutrafen, weil er mit dem Transversostoma nun eine offene, hoch infektiöse Wunde am Kolon hatte, ihm im Rahmen des wöchentlichen FUFOX-Protokolls eine palliative Erstlinientherapie nach höchstem Toxizitätsprofil (das nebenwirkungsträchtigere Oxaliplatin bei zusätzlichem Vorliegen des K-ras-Wildtyp in Kombination mit dem Antikörper Cetuximab) verabreicht wurde.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

Der Primärtumor verkleinerte sich durch die Behandlung nur unwesentlich.

 

e.

Bis zum 12.07.2010 erfolgten acht Chemotherapiegaben in Folge. Am 12.07.2010, also nach der achten Chemotherapiegabe musste der Ehemann der Kl., nachdem die letzte Infusion abgehängt war, erbrechen. Dennoch wurde der Ehemann der Kl. trotz des Vorliegens eindeutiger klinischer Symptome nicht stationär aufgenommen.

Auf der Heimfahrt kam es dann erstmalig zu heftigem Schüttelfrost, mehrfachem Erbrechen und sehr hohem Fieber, sog. anaphylaktische Reaktion (allergische Reaktion, die tödlich sein kann).

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Da auch über die Nacht keine wesentliche Besserung des Krankheitszustandes des Ehemannes der Kl. eintrat, brachte ihn die Tochter in die Notaufnahme der Klinik der Bekl. zu 1). Es erfolgte daraufhin ein stationärer Aufenthalt vom 13.07.2010 bis einschließlich 20.07.2010 in der Klinik der Bekl. zu 1), Innere Medizin II, Station 2 A IMO/ STR bei Dr. P. K.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

 

Dort wurde ein bestehender Infekt mit Ceftriaxon austherapiert. Nach Aussage des behandelnden Arztes erfolgte diese Therapie wegen einer „Verschattung auf der Lunge“. Die Stomatherapeutin, die dem Ehemann der Kl. alle sechs Wochen Hausbesuche zur Stomakontrolle abstattete, vermerkte Ende Juni 2010 in ihrem Statusprotokoll über den Zustand des Stomas: „parastomale Rötung, oberflächlich offen…“.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1)  

Statusprotokoll der Stomatherapeutin vom 29.06.2010

 

f.

Herr Dr. P. Klare vereinbarte für den 26.07.2010 um 09:00 Uhr einen Termin in der Tagesklinik für die weitere ambulante chemotherapeutische Behandlung des Ehemannes der Kl., nämlich für die Gabe von FUFOX und Cetuximab.

 

Am 26.07.2010 erkundigte sich die Tochter des Ehemannes der Kl. bei Frau Dr. Stefanie R. über die Operabilität ihres Vaters nach dem ersten Staging, welches am 19.07.2010 durchgeführt worden war. In diesem Staging war befundet worden, dass die große, zentral gelegene Metastase auf einen Durchschnitt von 4,9 cm geschrumpft war.

Frau Dr. R. erklärte, dass die Hoffnung auf eine Operation grundsätzlich bestehe, revidierte dann aber kurz darauf ihre Meinung und erklärte, dass der Ehemann unserer Mandantin „unheilbar“ krank sei.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Am 03.08.2010 fand ein weiteres Gespräch der Tochter des Ehemannes der Kl. mit dem Bekl. zu 2) statt.

Dabei erklärte der Bekl. zu 2), dass es sich auf der Leber noch um sechs Metastasen handle, wovon bei zwei Läsionen nicht mehr sicher sei, ob diese überhaupt noch als Metastasen zu bewerten wären.

Der Bekl. zu 2) erklärte weiterhin, dass sich das Überleben des Ehemannes der Kl. an der Situation auf der Leber definiere, d. h. an der noch zentral in den Blutgefäßen liegenden, um etwa 5,0 cm messenden Metastase, was er sich auch zu diesem Zeitpunkt trotz des von ihm bewunderten, guten Ansprechens der Chemotherapie noch immer nicht vorstellen konnte.

Bei der Frage der Tochter nach der möglichen Ursache für das immer wiederkehrende, sehr hohe Fieber und den Schüttelfrost nach der Chemotherapie vermutete der Bekl. zu 2) einen „Infekt im Portsystem“.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

g.

Vom 03.08.2010 bis 05.08.2010 erfolgte auf Wunsch der Tochter des Ehemannes der Kl. eine stationäre Aufnahme zur genauen Beobachtung des Patienten in puncto Verträglichkeit der Chemotherapie und seiner Reaktionen, da er im Verlauf wiederholt Fieber über 39 Grad entwickelt hatte. Stationär wurde auf die Applikation des Antikörpers Cetuximab verzichtet. Die Chemotherapie wurde spontan vertragen.

In diesem Zeitraum schreibt die Stomatherapeutin zum Zustand des Stomas folgendes in das Statusprotokoll:

„Stoma ist stark geschwollen, hat sich vergrößert,…,Stoma ist viel größer durch Chemo.“

 

Beweis:

Statusprotokoll der Stomatherapeutin vom 06.08.2010

Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Dennoch folgte eine Fortsetzung der Chemotherapie und es fand am 14.10.2010 eine weitere Besprechung, die ursprünglich mit dem Bekl. zu 2) geplant war, statt. Nachdem der Bekl. zu 2) kurzfristig verhindert war, übernahm Frau Dr. Anja E. das Gespräch. 

 

Anlass waren die Fragen der Töchter des Ehemannes der Kl. über eine mögliche Operabilität auf Grundlage der CT vom 13.10.2010.

 

Auf die Frage der Töchter des Ehemannes der Kl., ob für den Fall der Inoperabilität der Leber wenigstens eine Darmoperation mit Rückverlegung des Stomas erwägt werden sollte, erklärte Frau Dr. E., dass dies im Tumorboard, welches donnerstags turnusgemäß stattfindet, geklärt würde. Im Übrigen erklärte sie: „Es gibt keinen Grund zur Eile.“

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Am 26.10.2010 erfolgte ein weiterer Besprechungstermin mit dem Bekl. zu 2). Die Töchter des Ehemannes der Kl., die diesen Termin wahrnahmen, hatten den Eindruck, dass sich der Bekl. zu 2) darüber wunderte, dass und wie ihr Vater die viermonatige Behandlung überhaupt ausgehalten hatte. 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Am 28.10.2010 erfolgte eine weitere Kernspintomographie.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

 

Am 29.10.2010 fand die letzte Besprechung mit dem Bekl. zu 2) statt. Dabei erklärte dieser, dass man aufgrund der MRT-Aufnahmen, die man ergänzend zur Beurteilung der Situation hinzuzog, die jedoch durch Atemartefakte verwackelt waren, wohl damit rechnen müsse, dass weitere Metastasen, die momentan okkult seien, vorlägen.

Auf die Frage nach der Resektabilität der Leber erhielten die Töchter des Ehemannes der Kl. wieder keine definitive Auskunft. Auf Nachfrage erklärte der Bekl. zu 2), dass er nicht wisse, „ob die Leber an großen Zentren „so“ operiert wird“.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Bei diesem Gespräch schnitt der Bekl. zu 2) die Lage des Anus praeter an, die eigentlich nach seinen Worten darauf ausgerichtet war, den Vater überhaupt keiner Operation mehr zuzuführen, weder am Darm noch an der Leber. Der Bekl. zu 2) erwähnte weiterhin noch eine mögliche Linkshemihepatektomie und a-typische Resektion, ohne explizit zu artikulieren, dass dies eine Chance für eine kurative Leberoperation mit sich brächte.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Aufgrund der mündlichen Erläuterungen des Bekl. zu 2) gingen die Töchter des Ehemannes der Kl. davon aus, dass die Leber nicht mehr operabel sei, und dass zuerst die Darmoperation angestrebt werden müsse, und dass dann, wie vom Bekl. Zu 2) erklärt, die Rückverlegung des Transversostomas „sechs Wochen später“ stattfinden würde.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Es wurde dann noch ein Termin zum 16.11.2010 bei Herrn Dr. Harald Reiser vereinbart.

 

h.

Nachdem die Töchter des Ehemannes der Kl. nun mehr als verunsichert waren durch die Aussagen des Bekl. zu 2), stellten sie eigene Recherchen im Internet an, um die Bedeutung der Begriffe Linkshemihepatektomie und a-typische Resektion nachzufragen. Die Recherchen ergaben, dass noch durchaus die Möglichkeit einer Leberoperation bei ihrem Vater bestand.

 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

i.

Die Angehörigen des Ehemannes der Kl. vereinbarten dann einen Termin in der Lebersprechstunde an der Klinik Freiburg, um sich eine Zweitmeinung einzuholen.

Am 15.11.2010 fand dieser Termin statt.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Klinik Freiburg

 

Entgegen der vom Bekl. zu 2) getroffenen Aussagen nahmen die Leberspezialisten der Klinik Freiburg den Ehemann der Kl. wegen der primären Dringlichkeit einer baldigen Leberoperation umgehend im Klinikum auf, so dass die Töchter des Ehemannes der Kl. weitere Termine im Klinikum der Bekl. zu 1), zu der sie jegliches Vertrauen verloren hatten, absagten.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Im Zeitraum vom 15.11.2010 bis 07.07.2012 befand sich dann der Ehemann der Kl. in ärztlicher Betreuung an der Klinik Freiburg.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

j.

Bereits am 17.12.2010 erfolgte sodann eine sogenannte R0-Resektion. Diese gestaltete sich aufgrund des vorgelagerten Transversostomas komplex. Deshalb musste auf die simultane Sanierung des Darmes trotz günstiger, hoher, Lokalisation des Primärtumors verzichtet werden. Außerdem musste bereits eine Adhäsiolyse erfolgen, d. h. das Lösen von Verwachsungen, obwohl der Ehemann der Kl. bis dato das erste und einzige Mal in seinem Leben im Klinikum der Bekl. zu 1) am Bauch operiert worden war.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

Operationsbericht vom 17.12.2010

 

Am 01.02.2011 erfolgte dann die Darmoperation, nun eine tiefe, anteriore, komplizierte Rektumresektion bei 7 cm ab ano, die eine besondere Nahttechnik erforderte. Dabei konnte nicht a-traumatisch operiert werden, da das kranke Organ monatelang exponiert war.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

Operationsbericht vom 01.02.2011

 

Aufgrund dieser Besonderheiten stand der kranke Dickdarm vor, während und nach der Darmoperation unter Spannung und schließlich kam es am siebten postoperativen Tag zu einer Unterbrechung der Mikrozirkulation bzw. Anastomoseninsuffizienz der Descendorektostomie und Fasziendehiszenz (Platzbauch), was eine Notoperation am 08.02.2011 erforderlich machte, da Anastomoseninsuffizienzen durchaus tödlich ausgehen können.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

Operationsbericht vom 01.02.2011 und 08.02.2011

 

Festzuhalten ist weiterhin, dass bei der Operation die Anlage eines protektiven Ileostomas erfolgte. Die Revisionsoperation vom 08.02.2011 war auch nötig, da der Ehemann der Kl. erhöhte Entzündungsparameter und Fieber aufwies.

Am 09.06.2011 erfolgte die Ileostoma-Rückverlegung.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

k.

Vom 29.09.2011 bis 05.10.2011 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Ehemannes der Kl. wegen Anaphylaxie nach Oxaliplatin mit Hypotension und akutem Nierenversagen nach weiterer Chemotherapie zur Verkleinerung der sechs Rezidiv-Metastasen auf den verbliebenen Lebersegmenten.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

l.

Vom 23.01.2012 bis 11.05.2012 erfolgte die ärztliche Betreuung des Ehemannes der Kl. im E., Musterstr. 10, 78224 Singen.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der H.-B.-Klinik 

Am 27.01.2012 und am 30.05.2012 erfolgten Behandlungstermine im Klinikum L., Hoppe-Seyler-Str. 3, in L..

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums L.

 

Die ärztliche Betreuung erfolgte im Klinikum Freiburg vom 02.06.2012 bis 07.11.2012 und vom 25.11.2012 bis 27.11.2012.

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

Zusätzliche Untersuchungen erfolgten am 25.09.2012 und am 09.10.2012 in der onkologischen Fachpraxis von Herrn Dr. Georg Z., Zeppelinstr. 21, 79199 Freiburg.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der GMP Dres. Z. u. a. w. v.

 

Am 15.06.2012 erfolgte eine weitere Operation (Lebernachresektion und Narbenbruchoperation). Im Rahmen dieser Operation wegen der verbliebenen Lebermetastasen kam es zu lebensbedrohlichen Komplikationen, die zwei Wochen vorher, präoperativ wegen des intermittierenden Fiebers zunächst antibiotisch austherapiert werden mussten.

Am 20.06.2012 erfolgte eine Revisionsoperation am Dünndarm.

 

Beweis:

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

 

Am 27.11.2012 verstarb der Ehemann der Kl. trotz erfolgreicher erster Leberoperation, nach überlebter Darmoperation (Anastomoseninsuffizienz am 07.02.2011) an den Folgen der Fehlbehandlung durch die Verantwortlichen der Klinik der Bekl. zu 1).

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Rechtliche Bewertung 

 

Den Ärzten der Bekl. zu 1), insbesondere dem Bekl. zu 2), dem Bekl. zu 3) und der Bekl. zu 4) sind bei der Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Kl. mehrere haftungsauslösende Fehler unterlaufen.

 

a. Behandlungsfehler

 

aa. Fehlerhafte Therapie 

 

(1) Fehlerhafte Therapie der Leber

Dem verstorbenen Ehemann der Kl. wurden im April 2010 ein Adenokarzinom des oberen Rektumdrittels diagnostiziert. Gleichzeitig lagen Fernmetastasen in der Leber vor.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

Behandlungsunterlagen des Klinikums Landkreis Freiburg 

Arztbrief des Klinikums Freiburg vom 07.05.2010 an Herrn Dr. P.

 

Aus dem Arztbrief vom 07.05.2010 ergibt sich, dass Dr. Jan H. eine primäre operative Versorgung als indiziert ansah.

Beweis:

Arztbrief vom 07.05.2010 w. v.

Herr Dr. Jan H., zu laden über das Klinikum Landkreis Freiburg als sachverständiger Zeuge

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Aus den vorliegenden Bildaufnahmen und Behandlungsunterlagen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Diagnosestellung die Lebermetastasen resektabel waren.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)  

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Gemäß ärztlichem Standard hätte sich zwar kein anderes, niedrigeres UICC-Stadium ergeben, jedoch ist bei einer möglichen Resektabilität der Lebermetastasen ein kurativer Therapieansatz gegeben, d. h., die Erkrankung ist prinzipiell als heilbar zu klassifizieren.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Im CT-Abdomen vom 30.04.2010 sind sieben Lebermetastasen verteilt in beiden Leberlappen zu sehen. Die Einschätzung der technischen Machbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, nämlich einmal von der Erfahrung des Beurteilenden, in erster Linie aber von der onkologischen Sinnhaftigkeit.

Gemäß den fachärztlichen Leitlinien ist eine Indikation einer Resektion immer dann gegeben:

 

Vollständige R0-Resektion aller intra- und extrahepatischen Tumormanifestationen

Allgemeine OP-Fähigkeit des Patienten 

Erhalt des arteriellen und portalen Zuflusses und des venösen Ausflusses der Leber bei erhaltener biliärer Drainage 

 

Das verbleibende Lebergewebe muss in seiner Funktion ausreichend sein, d. h., dass mindestens 25% gesundes Lebergewebe verbleiben sollte.

 

Unter Berücksichtigung dieser Postulate war im streitgegenständlichen Falle die Leberresektion das Mittel zur ersten Wahl zur Heilung des verstorbenen Ehemannes der Kl., da sich hierdurch ein kurativer Therapieansatz ergeben hätte.

 

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Unstreitig war Ende April 2010 eine allgemeine OP-Fähigkeit des verstorbenen Ehemannes der Kl. gegeben.

 

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Befundbericht bezüglich der Video-Koloskopie vom 23.04.2010 und der Abdomensonographie vom 26.04.2010 von Herrn Dr. P. an Herrn Dr. K., dem histologischen Befundbericht der Gemeinschaftspraxis für Pathologie Dres. Q. und Kollegen an Herrn Dr. P., dem Befundbericht vom 05.05.2010 „Befundbericht Röntgen“ der Gemeinschaftspraxis Dr. Y & Koll. an Herrn Dr. P. sowie aus dem Befundbericht CT-Abdomen vom 30.04.2010 der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. Y & Koll. an Herrn Dr. P..

Beweis:

Befundberichte w. v.

 

Somit steht fest, dass außerhalb dieses beschriebenen Krankheitsbildes der verstorbene Ehemann der Kl. keine weiteren Vorerkrankungen mit prädisponierenden Risikofaktoren hatte. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass er bezüglich seines damaligen allgemeinen Gesundheitszustandes nach dem WHO-Index 0-1 (0 = volle Aktivität, normales Leben und Arbeiten möglich; 1 = eingeschränkte Aktivität, leichte Arbeit möglich) bewertet wurde.

 

Weiterhin steht fest, dass eine vollständige R0-Resektion aller intra- und extrahepatischen Tumormanifestationen möglich gewesen wäre sowie der Erhalt des arteriellen und portalen Zuflusses und des venösen Ausflusses der Leber sowie ein verbleibender Lebergewebeanteil von mindestens 25% gesundem Lebergewebe.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Somit steht fest, dass das Mittel der ersten Wahl am 06.05.2010,also in der Tumorkonferenz, die Resektion der Leber gewesen wäre.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

(2) Fehlerhafte Therapie des Rektumkarzinoms 

 

Im streitgegenständlichen Falle wäre auch eine primäre Operation des Rektumkarzinoms fachmedizinisch indiziert gewesen.

 

Aus dem Befundbericht vom 05.05.2010 des Bekl. zu 1) an die Gemeinschaftspraxis Dr. K. & Koll. ist erkennbar, dass beim verstorbenen Ehemann der Kl. ein fortgeschrittenes, metastasiertes Rektumkarzinom vorliegt. Weiterhin wird festgestellt: „13 cm ab Anocutanlinie Unterrand eines größeren zirkulären Tumors, der mit dem Rektoskop nicht zu passieren ist und sich auch der endosonographischen Darstellung entzieht.“

Beweis:

Befundbericht vom 05.05.2010 w. v.

 

In dem Befundbericht wird weiterhin die Frage aufgeworfen, ob wegen der „drohenden Stenose primär (palliativ) reseziert wird mit eingeschränkter Radikalität.“

Beweis:

Befundbericht vom 05.05.2010 w. v.

 

Fachmedizinisch steht fest, dass auch Patienten mit einem Rektumkarzinom mit einem Tumorunterrand von 12 cm ab Anocutanlinie, d. h. wie im vorliegenden Falle im oberen Drittel, operiert werden.

 

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Die Entscheidung der Tumorkonferenz vom 06.05.2010 unter Leitung des Bekl. zu 2), eine Resektion des Rektumkarzinoms nicht vorzunehmen, war somit behandlungsfehlerhaft.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

(3) Fehlerhafte Implantation eines venösen Portsystems und laparoskopische Anlage eines doppelläufigen Transversostomas 

 

Nachdem sich die verantwortlichen Ärzte der Bekl. zu 1), insbesondere der Bekl. zu 2), fehlerhaft gegen eine Resektion der Leber und des Rektumkarzinoms entschieden hatten, musste bei einer Passagestörung, wie sie beim verstorbenen Ehemann der Kl. vorlag, der drohende Darmverschluss durch Anlage eines vorgeschalteten Stomas verhindert werden.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Hierbei stehen mehrere Anlagealternativen gemäß fachärztlichem Standard zur Verfügung:

 

Anlegen eines so genannten Loop-Ileostomas, also ein Ausgang im Bereich des Dünndarmendes, bevor dieser in den Dickdarm mündet Anlegen eines doppelläufigen oder endständigen Dickdarmstomas, entweder als Transversostoma (im Bereich der Querdarms) oder ein Descendostoma (im Bereich des absteigenden Dickdarmastes)

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Im streitgegenständlichen Falle des verstorbenen Ehemannes der Kl. wäre im Hinblick auf eine spätere Leberresektion die Anlage eines Descendostomas im linken Mittelbauch medizinisch indiziert gewesen.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Durch die Anlage eines Descendostomas im linken Mittelbauch wäre eine Operation in der Nähe des späteren Operationsgebietes im Bereich der Leber unstreitig vermieden worden.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Gemäß medizinischem Standard wäre bei der Diagnose Rektumkarzinom mit Leberfilialisierung auch primär die Anlage eines Ileostomas (Dünndarmstoma) zur Entlastung des Kolorektums und zum Schutz der Anastomose indiziert gewesen, damit die dort lokalisierte Krankheit behandelt werden kann und der freie Zugang zur Leber, die das einzige Organ des Menschen ist, welches nachwächst, für spätere Operationen gewährleistet bleibt.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Unstreitig ist, dass die Lokalisation des Stomas entscheidenden Einfluss auf das qualitative Ergebnis der dann sekundär vorgenommenen Leberresektion genommen hat, wie sich aus den Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg eindeutig ergibt.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg 

Operationsbericht vom 17.12.2010 bezüglich der R0-Resektion 

 

Somit steht fest, dass der Bekl. zu 3) als zuständiger Operateur, entgegen fachärztlichem Standard, laparoskopisch ein doppelläufiges Transversostoma anlegte anstelle eines medizinisch indizierten Descendostomas im linken Mittelbauch.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

bb. Fehlerhafte Durchführung des Eingriffes vom 14.05.2010 durch den Bekl. zu 3) 

 

Der Bekl. zu 3) hat jedoch nicht nur darauf verzichtet, eine besonders schonende Operationsart zu wählen, was in der Chirurgie dem allgemeinen Standard entspricht;

der Bekl. zu 3) hat den verstorbenen Ehemann der Kl. ein doppelläufiges Transversostoma in laparoskopischer Technik angelegt, was bedeutet, dass auf einen großen Schnitt verzichtet wurde und er den Querdarm über einen kleinen Schnitt durch die Bauchdecke herausgezerrt hat.

Beweis:

Operationsbericht vom 14.05.2010 

 

Durch diesen Eingriff hat der Bekl. zu 3), entgegen fachärztlichem Standard, die vom Tumor befallenen und noch zu behandelnden Organe, also Dickdarm und Leber (durch das Positionieren des Stomas im Querdarm direkt unter der Leber, in der Nähe der Bauchaorta) sowie den ganzen Bauchraum und auch das zu schonende, gesunde Gewebe auf hohem Niveau manipuliert und den verstorbenen Ehemann der Kl. damit von einer normalen, risikoarmen Weiterbehandlung strategisch abgeschnitten.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

cc. Fehlerhafte Therapie nach dem Eingriff vom 14.05.2010 durch die Bekl. zu 1)

 

Unstreitig wurde am 20.05.2010 mit der geplanten Chemotherapie beim verstorbenen Ehemann unserer Mandantin begonnen.

Noch beim Aufklärungsgespräch vom 20.05.2010 wies die Tochter des verstorbenen Ehemannes der Kl. Frau Dr. Sabine T. in der Tagesklinik der Bekl. zu 1) darauf hin, dass ihr Vater ja nunmehr ein Stoma habe, und ob in diesem Falle überhaupt mit der Chemotherapie begonnen werden dürfe.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Es entspricht fachärztlichem Standard, dass eine Chemotherapie absolut kontraindiziert ist, wenn eine Wundheilungsstörung mit einer bereits eingetretenen Infektion, wie sie bei einem Ausriss des Stomas durch die sehr empfindlichen, dünnen, zu Blutungen neigenden Schleimhäute des Darms zu beobachten ist, vorliegt.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Sowohl eine derartige Infektion als auch ein so genannter Portinfekt stellen Kontraindikationen gegen jedwede Art von Chemotherapie dar, da es aufgrund der durchgeführten Chemotherapie zu einer Schwächung des Immunsystems kommt. Bei einem Portinfekt handelt es sich um eine bakterielle Besiedlung, oft des in die Nähe des rechten Herzvorhofes führenden Katheters, der meist von außen nicht erkennbar ist und sich durch anderweitig nicht erklärbare, systemische Infektzeichen wie Fieber, Schüttelfrost und erhöhte Entzündungswerte bemerkbar macht.

In diesem Fall muss das implantierte Portsystem explantiert werden, da eine Antibiotikatherapie nicht zielführend ist.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Es war somit völlig kontraindiziert, ohne Rücksicht auf den körperlichen Zustand des verstorbenen Ehemannes der Kl., auf den die Kriterien nach WHO-Index 0-1 nach dem 14.05.2010 nicht mehr zutrafen – weil er mit dem Transversostoma nun eine offene, hoch infektiöse Wunde am Kolon hatte – eine palliative Erstlinientherapie nach höchstem Toxizitätsprofil zu verabreichen.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Weiterhin ist völlig unverständlich, dass beim Mastdarmkrebs aufgrund der besonderen physiologischen Gegebenheiten im Rektum (Enge) präoperativ eine Strahlentherapie zur Verringerung der lokalen Rückfallrate und der postoperativen Morbidität, gemäß fachärztlichem Standard, nicht begleitend durchgeführt wurde.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Radiologisches Sachverständigengutachten

 

Nachweislich des Tumorboardbeschlusses vom 06.05.2010 wäre dies in Betracht zu ziehen gewesen und der Strahlentherapeut wäre verpflichtet gewesen, den Patienten über die Indikation, den Ablauf und die möglichen Nebenwirkungen einer Strahlen- bzw.- Radiochemotherapie aufzuklären.

Auch dies haben die Verantwortlichen der Bekl. zu 1) fehlerhaft unterlassen.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

 

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der verstorbene Ehemann der Kl. am 12.07.2010, bereits ca. sieben Wochen nach Beginn der Chemotherapie, unter Erbrechen, heftigem Schüttelfrost, und sehr hohem Fieber litt, und dass er deswegen am 13.07.2010 nachts in die Notaufnahme bei der Bekl. zu 1) eingeliefert werden musste.

Somit lagen eindeutig systemische Infektzeichen vor, die es medizinisch indizierten, das implantierte Portsystem unverzüglich zu explantieren.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Es ist völlig unverständlich, dass es nicht zu einer Portentfernung kam, insbesondere, da sich der verstorbene Ehemann der Kl. im August 2010 (von 03.08.2010 bis 05.08.2010) wegen des im Verlauf der Chemotherapie wiederholt aufgetretenen Fiebers über 39 Grad erneut in stationärer Behandlung bei der Bekl. zu 1) befand.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1) 

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Dies wird auch bestätigt durch den Vermerk der Stomatherapeutin vom 06.08.2010, wenn sie in dem Statusprotokoll zum Zustand des Stomas festhält:

„Stoma ist stark geschwollen, hat sich vergrößert… Stoma ist viel größer durch Chemo.“

Beweis:

Statusprotokoll der Stomatherapeutin vom 06.08.2010 

 

Trotz dieser eindeutigen klinischen Symptome, welche eine Fortsetzung der Chemotherapie ohne vorherige Entfernung des Ports verboten hätten, wurde die Chemotherapie durch die Bekl. zu 1) entgegen jeglichem fachärztlichen Standard fortgesetzt.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Somit steht fest, dass die von der Bekl. zu 1) und den verantwortlichen Ärzten nach dem 20.05.2010 durchgeführte Chemotherapie völlig kontraindiziert war, da sich beim verstorbenen Ehemann der Kl. systemische Infektzeichen wie Fieber, Schüttelfrost und erhöhte Entzündungswerte bemerkbar machten, welches eine Kontraindikation gegen jedwede Art von Chemotherapie darstellt.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

dd. Unterlassene Lebermetastasenresektion und unterlassene Operation des Rektumkarzinoms von Juli 2010 bis Oktober 2010 durch die Bekl. zu 1)

 

Völlig unverständlich ist weiterhin, dass die Bekl. zu 1) nach der durchgeführten Chemotherapie und der erheblichen Verkleinerungen der Metastasen in der Leber eine dringend gebotene, schnelle Resektion der Lebermetastasen nicht durchgeführt hat sowie die Operation des Rektumkarzinoms unterließ.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Insoweit wird auf den Sachvortrag in der Sachverhaltsschilderung unter I.1. der Klage verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

Dort wurde wiederholt mit Beweisangebot vorgetragen, wie der Bekl. zu 2) und die übrigen Verantwortlichen der Bekl. zu 1) immer wieder darauf hinwiesen, dass weder die Leber noch das Rektum operabel seien.

Die Behandlungsfehlerhaftigkeit diesbezüglich wird auch durch die Behandlungsunterlagen des Klinikums Freiburg bestätigt, wo bereits am 17.12.2010 die sog. R0-Resektion und am 01.02.2011 die Rektumresektion erfolgreich durchgeführt wurden.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Behandlungsunterlagen der Klinik Freiburg

 

Diese Operationen hätten viel früher durch die Bekl. zu 1) durchgeführt werden müssen und es wäre dann nicht zu den Komplikationen und dem Tod des Ehemannes gekommen.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)  

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

ee. Fehlende therapeutische Sicherungsaufklärung

 

Die Bekl. zu 2) und zu 3) haben es fehlerhaft unterlassen, den Ehemann der Kl. über den insuffizienten Erfolg der Operation vom 14.05.2010 und deren Risiken aufzuklären.

Die Bekl. zu 1) wäre verpflichtet gewesen, den Ehemann der Kl. darauf hinzuweisen, dass es durch das Anlegen des Transversostomas zu erheblichen Komplikationen bei der Chemotherapie durch Entzündungen kommen kann, die letztendlich die Weiterführung der Therapie untersagt hätten.

Weiterhin hätten sie den Ehemann der Kl. darauf hinweisen müssen, dass es hierdurch zu Komplikationen bei späteren Operationen an der Leber und am Rektum kommen kann – wie dann auch aufgetreten.

Unverständlich ist weiterhin, dass sie den Ehemann der Kl. nach durchgeführter Chemotherapie und Verkleinerung der Lebermetastasen nicht auf die Dringlichkeit der Leberresektion hinwiesen.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)  

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Behandler verpflichtet, den Patienten nicht nur diagnostisch und therapeutisch zu behandeln und über die Behandlung und deren Risiken korrekt aufzuklären, sondern ihn auch über alle Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilungserfolges und zu einem therapiegerechten Verhalten erforderlich sind (BGH NJW 2004, 3703,3704; NJW 2005, 1716; OLG Stuttgart VersR 2008, 927;).

 

ff. Gesamtbetrachtung

 

Auch eine „Gesamtbetrachtung“ mehrerer „einfacher“ Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (BGH, NJW 2001, 2792, 2793; NJW 2000, 2741; OLG Bremen, MedR 2007, 660; OLG Hamburg, AHRS III, 6551/301; OLG Koblenz, OLGR 2008, 922;).

Im vorliegenden Fall haben die Bekl. bei der Behandlung des Ehemannes der Kl. die oben aufgezeigten Behandlungsfehler zu verantworten. Aufgrund der Fülle der aufgezeigten Behandlungsfehler ist ihr Verhalten als grob fehlerhaft zu bewerten.

 

b. Aufklärungsfehler

 

Eine wirksame und vollständige Aufklärung des verstorbenen Ehemannes der Kl. erfolgte nicht.

aa. Fehlerhafte und unwirksame Aufklärung am 13.05.2010 

Am 13.05.2010 hat der offizielle Aufklärungstermin bezüglich dem „Anlegen eines vorübergehenden künstlichen Darmausganges“ durch die Bekl. zu 4) stattgefunden.

Dies war auch der Aufnahmetag, an welchem der verstorbene Ehemann der Kl. im Klinikum der Bekl. zu 1) stationär aufgenommen wurde. 

Die Bekl. zu 4) füllte den Aufklärungsbogen in professioneller und schneller Manier aus.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Aus dem Aufklärungsbogen ergibt sich, dass die aufklärende Ärztin, die Bekl. zu 4), wohl selbst nicht wusste, wie der Eingriff erfolgen sollte, da aus der dokumentierten Patientenaufklärung vom 13.05.2010 ersichtlich ist, dass die möglichen Operationsarten (endständiger Dünndarmafter, doppelläufiger Dünndarmafter, endständiger Dickdarmafter und doppelläufiger Dickdarmafter) nicht angekreuzt wurden, sondern lediglich bei „doppelläufiger Dünndarmafter“ (Loop-Ileostoma) handschriftlich „gegebenenfalls“ vermerkt wurde wie auch bei der Operationsmethode „doppelläufiger Dickdarmafter“ geschehen, ebenso wie sie pauschal „ggf. auch bleibend!“ am oberen Blattrand auf der ersten Seite des Aufklärungsformulars notierte.

Insbesondere erfolgte keine Aufklärung über die möglichen Risiken und welche der Eingriffsarten die richtige Operationsart bei dem Patienten sei.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Mit keinem Wort klärte die Bekl. zu 4) den verstorbenen Ehemann der Kl. bzw. dessen Tochter darüber auf, dass aufgrund des Krankheitsbildes des verstorbenen Ehemannes (Metastasen in der Leber und Rektumkarzinom) das Ileostoma die der Indikation entsprechende Behandlungsform gewesen wäre.

Auch erfolgte weder schriftlich noch mündlich eine Aufklärung dahingehend, dass das Anlegen des künstlichen Darmausganges bei entsprechender Infektion die Durchführung einer Chemotherapie absolut unmöglich machen würde.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Wären der verstorbene Ehemann der Kl. und dessen Angehörige über diese möglichen Risiken vollumfassend aufgeklärt worden, insbesondere, dass es eine weitaus schonendere Alternative zum Anlegen des künstlichen Darmausganges gibt, hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem vom Bekl. zu 3) dann fehlerhaft durchgeführten Eingriff nicht zugestimmt, zumindest hätten sie sich eine weitere Meinung fachärztlicherseits hierzu eingeholt. 

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

 

Die Risikoaufklärung vor der Operation oder dem Beginn einer bestimmten Therapie muss dem Patienten nach herrschender Rechtsprechung einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffes gemeint, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2011, VersR 2003, 1313, 1314; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 816,817;).

 

Weiterhin ist der Patient mit Art und Schwere des Eingriffes vertraut zu machen. 

Die Bekl. zu 4) hätte dem Ehemann der Kl. zumindest ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums vermitteln müssen (OLG Koblenz, VersR 2008, 690, 691; OLG Oldenburg VersR 2008, 124,125; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 89; OLG Naumburg, OLGR 2005, 5; OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1543; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 154,155;).

 

Dies alles hat die Bekl. zu 4) fehlerhaft unterlassen.

 

Weiter ist festzuhalten, dass die Aufklärung völlig verspätet, erst am Tage vor dem Eingriff, erfolgte.

 

Nachdem der Ehemann der Kl. somit erst kurz vor der Operation aufgeklärt wurde, ist eine rechtzeitige Aufklärung des Ehemannes der Kl. im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben.

Die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten verlangt eine Rechtzeitigkeit der Einwilligung zur Klärung und damit auch eine Aufklärung, die eine Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck gewährleistet (BGH, NJW 2003, 2102; VersR 2003, 1441; NJW 1998, 2734; MDR 1998, 716; OLG Koblenz, OLG-Report 2006, 193, 194).

Unstreitig erfolgte eine Aufklärung, wenn auch eine mangelhafte, des Kl. erst kurz vor dem Eingriff.

Beweis:

Behandlungsunterlagen der Bekl. zu 1)

Aufklärungsbogen vom 13.05.2010

 

Bei derartigen Eingriffen mit den damit verbundenen Risiken ist die Aufklärung unstreitig zu spät erfolgt (vergl. BGH, VersR 2003, 1441, 1443; NJW 1998, 2734; NJW 1992, 2351, 2353; OLG Bamberg, VersR 1998, 1025, 1026; OLG Bremen, VersR 2001, 340, 341; OLG Frankfurt, GesR 2006, 127; OLG Köln, MedR 1996, 270).

Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist zu beachten, dass die eigenständige Entscheidung des Patienten für oder gegen die Operation in Ruhe und ohne psychischen Druck möglich bleibt. Dies ist immer dann nicht gewährleistet, wenn dieser während der Aufklärung mit einer nahtlos anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muss und deshalb unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus dem Geschehen lösen zu können (BGH, MDR 1998, 654; NJW 1994, 3009, 3011).

bb. Fehlerhafte und unwirksame Aufklärung vor dem 20.05.2010

Weiterhin erfolgte keine wirksame Aufklärung vor Durchführung der Chemotherapie am 20.05.2010.

 

Außerdem erfolgte keine wirksame Aufklärung vor Hinzunahme des Antikörpers zur Durchführung einer zielgerichteten Antikörpertherapie.

Des Weiteren ist eine Aufklärung zur Durchführung einer standardkonformen, dem Krankheitsstadium entsprechenden Strahlentherapie unterlassen worden.

Unstreitig haben die verantwortlichen Ärzte der Bekl. zu 1) den verstorbenen Ehemann der Kl. und dessen Angehörige nicht über die möglichen Behandlungsalternativen umfassend aufgeklärt.

 

Mit keinem Wort wurde erwähnt, dass es die Behandlungsalternativen einer Leberresektion und einer operativen Entfernung des Rektumkarzinoms gibt bzw. dies medizinisch primär indiziert sei.

Immer wieder wurde nach dem 06.05.2010 darauf hingewiesen, dass allein die von der Bekl. zu 1) und den verantwortlichen Ärzten vorgeschlagene Chemotherapie der einzig richtige Weg zur Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Kl. sei.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Insbesondere wurde der verstorbene Ehemann der Kl. auch nicht darüber aufgeklärt, dass aufgrund der Operation vom 14.05.2010 und seiner nunmehr gravierend schlechteren gesundheitlichen Verfassung die von der Bekl. zu 1) vorgeschlagene Chemotherapie mit erheblichen Risiken beinhaltet war, insbesondere, da es bei einem Infekt durch das Anlegen des künstlichen Darmausganges zu einer absoluten Kontraindikation der Chemotherapie führt.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin w. v.

 

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

Wäre der Ehemann hierüber wirksam aufgeklärt worden, hätte er der Durchführung der Therapie in dieser Form nie eingewilligt.

Beweis:

Frau Nadine L. als Zeugin w. v. 

Frau Gabi L. als Zeugin  w. v.

 

II. Primärschäden 

 

Durch die fehlerhafte Behandlung im Hause der Bekl. zu 1), insbesondere durch den Bekl. zu 2) und Bekl. zu 3) sowie die Bekl. zu 4) sind dem Ehemann der Kl. erhebliche Schäden entstanden.

Aufgrund der grob fehlerhaft durchgeführten Behandlung vom 05.05.2010 bis 29.10.2010, insbesondere der fehlerhaften Operation vom 14.05.2010, welche ohne wirksame Einwilligung durch den Ehemann der Kl. vorgenommen wurde und die fehlerhafte Behandlung des Kl. in der Folgezeit durch die Verantwortlichen der Bekl. zu 1) kam es bei dem Ehemann der Kl. zu den akuten Beschwerden, die im weiteren Verlauf zu erheblichen Gesundheitsschädigungen und letztendlich zum Tod des Ehemannes führten.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

III. Kausalität

 

Causa Behandlungsfehler 

 

Dieser Primärschaden wurde unmittelbar kausal durch die genannten Behandlungsfehler verursacht.

Denn, wäre beim Ehemann der Kl. am 20.05.2010 und vor allem nach den Infektionen im Sommer 2010 und nach der fehlerhaften Operation vom 14.05.2010 die Chemotherapie durch den Bekl. zu 2) nicht grob fehlerhaft durchgeführt worden, so wäre es nicht zu den schweren Komplikationen und letztendlich dem frühen Tod des Ehemannes der Kl. gekommen.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Weiterhin wäre es nicht zu den Komplikationen und dem Tod gekommen, wenn die Bekl. zu 1) frühzeitig die Lebermetastasenresektion und die Operation des Rektumkarzinoms durchgeführt hätten.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Für den Beweis der Kausalität greifen vorliegende Beweiserleichterungen zu Gunsten des Kl. ein.

 

Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern 

 

Zunächst greift hier die Beweiserleichterung wegen grober Behandlungsfehler ein.

Die hier gerügten Behandlungsfehler sind solche, die einem Arzt schlichtweg nicht unterlaufen dürfen.

Hinsichtlich der fehlerhaften Operation des Ehemannes der Kl. durch den Bekl. zu 3) vom 14.05.2010 und der therapeutischen Behandlung nach dem 20.05.2010 liegt ein Verstoß gegen den medizinischen Standard vor.

Weiterhin handelt es sich bei der fehlerhaften Behandlung nach der Operation durch die Bekl. um ein Versäumnis ärztlichen Handelns bzw. um eine Verletzung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt.

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27.04.2004 endgültig klargestellt, dass ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden tatsächlich herbeizuführen, grundsätzlich zu einer objektiven Beweislastumkehr für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (Primärschäden) führt (BGH, VersR 2004, 901, 911).

Hierfür reicht es aus, dass der „grobe Behandlungsfehler“ generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Naheliegend oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht.

 

Beweiserleichterung aus Anscheinsbeweis 

 

Daneben greift auch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises ein, denn aus dem festgestellten Behandlungsfehler kann typischerweise auf das Vorliegen eines Verschuldens oder auf die ursächliche Zuordnung des Primärschadens geschlossen werden.

Schließlich sind andere Ursachen neben den Behandlungsfehlern für die oben geschilderten Beschwerden und letztendlich den Tod des Ehemannes der Kl. nicht ersichtlich. Insbesondere traten alle Beschwerden und der Tod erst nach der beanstandeten Behandlung ein.

Beweis:

Onkologisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Beweiserleichterung wegen voll beherrschbarer Risiken 

 

Das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, stammt außerdem aus einem Bereich, dessen Gefahren seitens des Schädigers objektiv voll ausgeschlossen hätten werden können und müssen. Es handelt sich also um ein voll beherrschbares Risiko.

 

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 20.03.2007-VI ZR 158/06) zu den voll beherrschbaren Risiken gelten hier Beweisvermutungen zu Gunsten der Kl., und zwar im Hinblick auf die Pflichtverletzung, auf das Verschulden und sogar im Hinblick auf die Kausalität.

 

Causa Aufklärungsmangel   

 

Auch die Aufklärungsfehler wurden ursächlich für die Primärschädigung.

 

Denn der Ehemann der Kl. hätte bei ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung über die Risiken und möglichen Alternativmethoden der Operation am 14.05.2010 sowie der anschließenden Chemotherapie ab dem 20.05.2010 nicht zugestimmt.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

Bei entsprechender Aufklärung über sämtliche Risiken und Behandlungs-alternativen hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Operation durch den Bekl. zu 3) und der Chemotherapie durch den Bekl. zu 2) nicht zugestimmt.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

Dem von dem Kl. unterzeichneten Formular kann nicht entnommen werden, dass er über ein hierin nicht ausdrücklich erwähntes Risiko informiert worden ist (BGH VersR 1985, 361, 362; OLG München OLGR 2006, 343; OLG Schleswig NJW-RR 1996, 348, 349).

 

Fehlt in der Aufzählung ein aufklärungspflichtiges Risiko, wie hier das Risiko eines vorübergehenden künstlichen Darmausgangs mit der Möglichkeit von Infektionen und den hieraus resultierenden gesundheitlichen Schäden bei einer Chemotherapie und insbesondere dem Risiko eines doppelläufigen Transversostomas, spricht alles dafür, dass die Aufklärung insoweit unterblieben ist (OLG Koblenz Urteil vom 01.04.2004-5 U 1086/03, OLG München OLGR 2006, 343; OLG Koblenz OLGR 2009, 556, 558).

Der Bekl. zu 4), als Verantwortlichen für die Aufklärung, ist weiterhin vorzuwerfen, dass sie die weiteren Behandlungs– bzw. Operationsalternativen mit weitaus geringeren Risiken für die weiterführende Behandlung des Ehemannes der Kl. nicht erwähnt und hierüber aufgeklärt hat.

 

Hätte die Bekl. zu 4) den Ehemann hierüber vollständig aufgeklärt, hätte dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Anlegen eines doppelläufigen Transversostomas nicht zugestimmt. 

 

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

IV. Haftungszuweisung und Passivlegitimation 

 

Die Bekl. zu 1) haftet aus dem Behandlungsvertrag.

Der Bekl. zu 2) als verantwortlicher Arzt für die Chemobehandlung des Ehemannes, der Bekl. zu 3) als Operateur vom 14.05.2010 und die Bekl. zu 4) als Verantwortliche für die fehlerhafte Aufklärung haften gemäß § 823 I BGB (aus Delikt) für die Schäden der Kl., die aufgrund der fehlerhaften Behandlung beim Ehemann der Kl. entstanden sind.

 

V. Haftungsausfüllende Kausalität

 

Die fehlerhafte Behandlung des Ehemannes der Kl. durch die Bekl. führte im weiteren Verlauf zu erheblichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Ehemannes der Kl. und letztendlich zum Tod des Ehemannes am 27.11.2012 sowie zu erheblichen Schäden bei der Kl. persönlich und deren Kindern.

 

1. Schmerzensgeldanspruch aus eigenem Recht (Klageantrag 1)

 

Zunächst kommt ein Schmerzensgeldanspruch der Kl. aus eigenem Recht gegen die Verantwortlichen in Höhe von mindestens 15.000,00 Euro in Betracht. 

 

a.

Seit dem Tod ihres Ehemannes leidet die Kl. an diesem posttraumatischen Erlebnis. Die Kl. musste das qualvolle Leiden ihres geliebten Ehemannes über zwei Jahre hinweg und letztendlich den qualvollen Tod ihres Ehemannes mit ansehen. Sie musste den Todeskampf am 27.11.2012 miterleben. Sie hat dieses traumatische Ereignis bis heute nicht überwunden.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

Sie konnte die schrecklichen Bilder nicht verarbeiten und ist tief traurig über den Tod ihres geliebten Ehemannes, mit dem sie viele Jahre glücklich verheiratet war. Sie ist schwer traumatisiert und es plagen sie bis heute Schuldgefühle, da sie nicht in der Lage war ihrem Ehemann zu helfen.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

b.

Die Kl. befindet sich wegen Ihrer gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Behandlung und nimmt entsprechende Medikamente ein. Auch heute leidet sie noch unter Albträumen und kann kaum mehr schlafen.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

c.

Die Kl. hat jegliche Lebenslust verloren und sitzt oft stundenlang in ihrer Wohnung und trauert um ihren verstorbenen Mann.

Der Schock unserer Mandantin über den unerwarteten und völlig unnötigen Tod ihres Ehemannes hat die Schwelle zur Gesundheitsverletzung überschritten. Die seelische Erschütterung hat zu nachhaltigen traumatischen Schädigungen und zu Angstzuständen der Kl. geführt und somit Krankheitswert angenommen.

Beweis:

Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Der miterlebte lange Todeskampf ihres Ehemannes infolge der fehlerhaften Behandlung löste bei der Kl. seit diesem Tag psychische und seelische Probleme aus. Sie hat Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Trauerarbeit, ist in Folge des Verlustes des geliebten Mannes gesundheitlich niedergeschlagen. 

Bei der Kl. hat sich ein psychosomatisches Belastungssyndrom gebildet, durch diese Krankheit ist unsere Mandantin im Alltag bereits jetzt stark eingeschränkt und nicht mehr belastbar.

Beweis:

Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

d.

Die Kl. leidet unter einer permanenten inneren Unruhe, die sich in Stresssituationen besonders verstärkt. Sie leidet unter Verlustängsten und unter einer dauerhaften Unausgeglichenheit und Fassungslosigkeit aufgrund des ärztlichen Versagens. Die Gesundheitsschädigung der Kl. geht nach Art und Schwere deutlich darüber hinaus, was nahe stehende Angehörige grundsätzlich als mittelbar Betroffene in derartigen Situationen erleiden. 

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

Hinzu kommen psychosomatisch ausgelöste Krankheiten wie dauerhafte Kopfschmerzen und Erkältungen, immer wiederkehrende Bauchschmerzen, Einschlaf- und Durchschlafprobleme.

Sie ist somit auch körperlich stark beeinträchtigt. 

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

 

e.

Aufgrund des langen Leidensweges und der schweren Gesundheitsschädigung unserer Mandantin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro angemessen.

In vergleichbaren Fällen hatte das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 01.08.1995, AZ: 3 U 486/95, den Kindern für den Tod des Vaters ein Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro zugesprochen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das OLG Celle in seinem Urteil vom 19.06.1995 (VersR 1996, 1184), in dem ein Schmerzensgeld für den Tod des Ehemannes in Höhe von 25.000,00 Euro zugesprochen wurde. Das Landgericht Gera hat in seinem Urteil vom 26.07.2000, AZ: 2 O 2278/99, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 Euro für den Tod einer 50-jährigen Ehefrau aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler dem Ehemann zugesprochen.

 

2. Schmerzensgeld des Verstorbenen als Erbin (Klageantrag 2)

 

Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch der Kl. aus gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft.

 

a.

Infolge der fehlerhaften Behandlungen durch die Verantwortlichen der Bekl. zu 1) kam es schließlich zum Tod des Ehemannes der Kl.

Dieser hat qualvoll über zwei Jahre lang unter extremen Schmerzen gelitten und dies auch bei vollem Bewusstsein mitbekommen.

Seine Schmerzen und seine Leiden zogen sich Monate hin. Die Schmerzen, die er in diesen Tagen durchleben musste, sind kaum vorstellbar.

Hinzu kommt die unerträgliche Todesangst, die der verstorbene Ehemann der Kl. zum Beispiel durch das Erleiden der anaphylaktischen Reaktionen, insbesondere der Anastomoseninsuffizienz mit Platzbauch (freiliegende Eingeweide) und den schweren Symptomen unmittelbar vor deren Eintreten erfahren hat.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

b.

Auch bis zu seinem Tod musste der Ehemann der Kl. einen langen und beschwerlichen Weg bestreiten. Insbesondere durch die unzureichende Versorgung in den Kliniken muss er sich hilflos und allein gefühlt haben.

Während der zahllosen Chemotherapien war der Ehemann in einem körperlich und geistigem Gesundheitszustand, der es ihm nicht erlaubte am normalen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Er litt ständig unter Schmerzen, fühlte sich schlapp und antriebslos. Urlaub und Freizeitaktivitäten waren ihm seit 20.05.2010 bis zu seinem Tod nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

c.

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Bekl. von Mai 2010 bis November 2010 kam es zu schwerwiegenden und komplizierten Eingriffen in der Folgezeit am Klinikum Freiburg, die dem verstorbenen Ehemann qualvoll zusetzten.

Am 17.12.2010 erfolgte die R0-Sektion, die wegen des vorgelagerten Transversostomas sehr komplex und schwierig war. Auf die simultane Sanierung des Darmes musste deshalb ebenso verzichtet werden.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Am 01.02.2011 erfolgte die komplizierte Darm-Operation, bei der nicht a-traumatisch operiert werden konnte, da das kranke Organ monatelang exponiert war.

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Am 08.02.2011 erfolgte eine Revisionsoperation, da es zu einer Unterbrechung der Mikrozirkulation bzw. einer Anastomoseninsuffizienz der Descendorektostomie und Fasziendehiszenz (Platzbauch) kam, was tödlich ausgehen kann.

 

Beweis:

Chirurgisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

Auch in der Folgezeit musste sich der Verstorbene ständig in ärztliche und klinische Behandlung begeben. Am 15.06.2012 erfolgte eine zweite Leberoperation.

 

d.

Aufgrund des langen Leidensweges und des tragischen Todes ist ein Schmerzensgeld mit einem Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro angemessen (OLG Köln VersR 2003, 602).

Der Schmerzensgeldanspruch des verstorbenen Ehemannes der Kl. ist vererblich.

Die Kl. macht diesen in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erben des Verstorbenen geltend.

 

3. Schmerzensgeldansprüche aus abgetretenem Recht (Klageantrag 3)

 

Den drei Kindern des verstorbenen Ehemannes der Kl. steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro pro Kind zu.

Die beiden Töchter und der Sohn des verstorbenen Ehemannes der Kl. mussten ebenfalls wie die Mutter den langen Leidensweg und Todeskampf ihres Vaters miterleben.

Bei ihnen kam es aufgrund dieses Erlebnisses zu ernsten seelischen Beeinträchtigungen. Auch sie haben Probleme bei der Bewältigung der Trauerarbeit und sind in Folge des Verlustes des geliebten Vaters sehr schwermütig, um den erhöhten Leistungsdruck standzuhalten und den Alltag zu bewältigen.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

 

Auch die Töchter und der Sohn leiden unter einer permanenten inneren Unruhe, unter Verlustängsten und dauerhaften Unausgeglichenheit. 

Hinzu kommen auch bei ihnen psychosomatisch ausgelöste Krankheiten, wie gehäufte Kopfschmerzen, Einschlaf- und Durchschlafprobleme. Auch sie sind somit körperlich stark beeinträchtigt. Der Schock der Töchter und des Sohnes über den unerwarteten und völlig unnötigen Tod ihres geliebten Vaters hat die Schwelle zur Gesundheitsverletzung überschritten. Die seelische Erschütterung hat zu nachhaltigen traumatischen Schädigungen und Angstzuständen geführt und somit Krankheitswert angenommen. 

Beweis:

Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Aufgrund des Leidensweges und des tragischen Todes ihres Vaters ist ein Schmerzensgeld mit einem Betrag in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro pro Kind, also insgesamt 15.000,00 Euro angemessen.

Beweis:

Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Die Kinder haben ihre Schmerzensgeldansprüche an die Kl. abgetreten.

Beweis:

-   Abtretungserklärung

 

4. Kostenerstattung bereits entstandener materieller Schäden/ Bestattungskosten, Fahrtkosten (Klageantrag 4)

 

a.

Der Kl. sind Bestattungskosten in Höhe von 5.000,00 Euro entstanden.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

Rechnungen

 

b.

Der Kl. bzw. den Kindern sind Fahrtkosten in Höhe von 1.709,70 Euro für Besuche des Ehemannes bzw. des Vaters in den Kliniken bzw. zu Fahrten zu Behandlungen entstanden.

Beweis:

Frau Nadine L. w. v.

Frau Gabi L. w. v.

Herr Izet L. w. v.

Parteieinvernahme der Kl.

Fahrtenaufstellung

 

Insgesamt haben die Angehörigen 5.699 km hierfür aufgewendet. Dies ergibt erstattungsfähige Kosten in Höhe von 1.709,70 Euro (5.699 km x 0.30 Euro)

 

5. Bisheriger Haushaltsführungsschaden (Klageantrag 5)

 

Weiterhin ist der Kl. bisher (von Mai 2010 bis November 2012) ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 32.325,25 entstanden.

Die Kl. muss seit dem 14.05.2010 den Haushalt, sie lebte mit dem Ehemann in einer ca. 104 qm großen Wohnung, alleine bewältigen.

Bei einer Einstufung der Tätigkeit im Haushalt als „normal“ bedeutet das einen möglichen Aufwand in Höhe von 41,7%, welche der verstorbene Ehemann geleistet hat (vergl. Schultz-Borck/Pardey, „Der Haushaltsführungsschaden“, 7. Auflage, Seite 72, Tabelle 8).

Die Schädigung führt dazu, dass sich eine konkrete Behinderung in der Hausarbeit in Höhe von 100% ergibt.

Die Minderung der Haushaltsführung beträgt somit 100%.

Beweis:

Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Nachdem bei einem Zweipersonenhaushalt in einem Haushalt insgesamt 46,5 Stunden wöchentlich anfallen und auf den Ehemann 19,4 Stunden anzurechnen sind, ist unserer Mandantin ein Haushaltsführungsschaden von 19,4 wöchentlichen Stunden zu erstatten.

Pro Monat (Faktor 4,3), ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung des verstorbenen Ehemannes unserer Mandantin im Haushalt von 83,42 Stunden.

Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro ergibt sich demnach ein Betrag in Höhe von 1.042,75 Euro pro Monat.

Beweis:

Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht) 

 

Für den Zeitraum von Mai 2010 bis November 2012 (Tod des Ehemannes) ergibt sich somit ein bisheriger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 32.325,25 Euro (31 Monate x 1.042,75 Euro).

 

6. Bisheriger Betreuungsunterhaltsschaden (Klageantrag 6)

 

Bis zu der fehlerhaften Behandlung durch die Bekl. hat der verstorbene Ehemann der Kl. diese, aufgrund ihres gemeinsamen Lebens und der gemeinsamen Haushaltsführung, mit einem wöchentlichen Aufwand in Höhe von 19,4 Stunden unterstützt.

Pro Monat (Faktor 4,3) ergibt sich somit eine fehlende Arbeitsleistung des verstorbenen Ehemannes in Höhe von 83,42 Stunden. Bei einem angemessenen ortsüblichen Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro, ergibt sich demnach ein Betrag in Höhe von monatlich Euro 1.043,00 nach dem Tod des Ehemannes der Kl.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass in Folge der Tötung eines nahen Angehörigen der Anspruch auf Unterhaltsleistung durch Haushaltsführung sowie Betreuung und Versorgung der Haftpflichtige den Geschädigten die Geldmittel zur Verfügung zu stellen hat, die erforderlich sind, um den Ausfall auszugleichen, d. h., um sich wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen (vergl. zum ganzen: Wenzel, Der Arzthaftungsprozess, 2012, Kapitel 2, Rn 2296 m.w.N.).

Wird keine Ersatzkraft beschäftigt, wird der Ersatzbetrag hiernach fiktiv berechnet, und zwar nach den Grundsätzen, die für die Bestimmung des Haushaltsführungsschadens gelten.

Dem Kl. steht somit an bisherigen Betreuungsunterhaltsschaden mind. 20.860,00 Euro zu. ( 20 Monate x 1.043,00 Euro)

 

7. Zukünftiger Betreuungsunterhaltsschaden (Klageantrag 7)

 

Die Bekl. sind auch verpflichtet, den zukünftigen Betreuungsunterhaltsschaden der Kl. ab August 2014 in Höhe von monatlich 1.043,00 Euro zu bezahlen.

8. Feststellung Zukunftsschäden und Erwerbsminderungsschaden (Klageantrag 8)

Weiterhin entstand der Kl. ein Erwerbsminderungsschaden in Höhe von 100.740,08 Euro.

Der verstorbene Ehemann der Kl. betrieb mit seinem Sohn gemeinsam die Fa. „Elektro Achenbach OHG“.

Diese Firma erwirtschaftete im Jahr 2009 einen Nettogewinn von 93.120,72 Euro. Hiervon standen dem Ehemann 50%, also 46.560,00 Euro, also monatlich 3.880,00 Euro zu.

Beweis:

Bestätigung des Steuerberaters, Herrn RA, Dipl.-Betriebswirt Martin C. Betsche, 78194 Immendingen

Steuerl. Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Im Jahre 2010 betrug der Gewinn der Firma lediglich noch 15.127,77 Euro. Hiervon entfielen auf den Ehemann 7.567,89 Euro, also monatlich 630,32 Euro.

Beweis:

Bestätigung des Steuerberaters, Herrn RA, Dipl.-Betriebswirt Martin C. Betsche, 78194 Immendingen

Steuerl. Sachverständigengutachten (Einholung durch das Gericht)

 

Somit kam es zu einem monatlichen Einkommensverlust in Höhe von mind. geschätzt 3.249,68 Euro (3.880,00 Euro minus 630,32 Euro).

Für den Zeitraum von Mai 2010 bis November 2012 liegt somit ein Erwerbsminderungsschaden in Höhe von mind. geschätzt 100.740,08 Euro (31 Monate x 3.249,68 Euro) vor.

Tatsächlich ist der Erwerbsschaden hier sogar noch höher, da die gesamte Firma und damit die Erbengemeinschaft durch den „Wegbruch“ des Vaters (immer noch) einen laufenden messbaren Einnahmeschaden hat.

Da sich dieser Schadensposten noch in der Entwicklung befindet, wird dieser vorläufig nur als Feststellungsanspruch geltend gemacht.

Dies betrifft auch sonstige noch nicht vorhersehbare materielle und immaterielle Schäden. 

 

C. Sonstiges, Prozessuales, Rechtsausführungen 

 

I. Streitwertberechnung

Der Streitwert setzt sich vorliegend wie folgt zusammen: 

Klageantrag 1: 

Schmerzensgeld aus eigenem Recht: mindestens € 15.000,00

Klageantrag 2: 

Schmerzensgeld des verstorben Ehemannes: mindestens € 150.000,00

Klageantrag 3: 

Schmerzensgeld aus abgetretenem Recht: mindestens € 15.000,00

Klageantrag 4: 

Bisherige, tatsächliche Aufwendungen (Beerdigungskosten): 

mindestens € 6.709,70

Klageantrag 5: 

Bisheriger Haushaltsführungsschaden: mindestens € 32.325,25

Klageantrag 6: 

Bisheriger Betreuungsunterhaltsschaden: mindestens € 20.860,00

Klageantrag 7: 

Zukünftiger Betreuungsunterhaltsschaden: mindestens € 62.580,00

(gemäß § 42 GKG: monatlich Euro 1.043,00 x60 Monate)

Klageantrag 8: 

Zukunftsschaden + geschätzter Mindesterwerbsschaden: mindestens € 100.740,08

Ergibt insgesamt: 403.215,03 Euro 

 

II. Anordnung der Vorlage der Behandlungsdokumentation durch das Gericht

Es wird beantragt, dass das Gericht anordnet, dass die wie folgt aufgelisteten mitbehandelnden Ärzte die in ihrem Besitz befindlichen Behandlungsunterlagen und Bilder vorlegen (§ 142 ZPO):

(…)

Mit freundlichen Grüßen

Michael Graf

 

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