Arzneimittelhaftung.

Graf Johannes Patientenanwälte.

Fachanwalt im Medizinrecht und Versicherungsrecht und spezialisierte Patientenanwälte für Freiburg, Offenburg und Karlsruhe.

Arzneimittel
Arzneimittel

Haftung bei schädlichen oder falschen Medikamenten.

Psychiater als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie haben nach dem Medizinstudium noch mehrere Jahre eine Weiterbildung in der Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine Facharztprüfung absolviert und sind für die körperliche Diagnostik und Behandlung psychisch kranker Patienten zuständig. Sie stellen körperliche Ursachen einer psychischen Erkrankung fest und können bei Bedarf entsprechende Medikamente verordnen.

 

Wenn hier Fehler des Arztes passieren oder Herstellerfehler vorliegen, dann kann es sich um einen Fall der Arzneimittelhaftung handeln.

 

Ein Psychologe dagegen hat Psychologie studiert  und danach noch eine mehrjährige Zusatzausbildung zum Psychologischen Psychotherapeut gemacht. 

 

Nicht selten kommt es zur Zusammenarbeit der beiden Behandler, wobei der Psychologe für die psychologische Seite der Therapie zuständig ist und der Psychiater die mediamentöse Therapie betreut, wobei ein gegenseitiger Austausch unabdingbar ist.

 

Für die Entstehung psychischer Erkrankungen werden sowohl biologische Faktoren, familiäre Bedingungen als auch belastende Lebenserfahrungen in der Vergangenheit ausgemacht. Je nachdem wie viele solcher Risikofaktoren zusammenfallen ist das Ausmaß der Anfälligkeit eines Menschen (sog. Vulnerabilität) unterschiedlich.

 

Zu einem suizidalen Verhalten kommt es meist aufgrund komplexer Hintergründe. Neben biologischen Ursachen sind insbesondere die persönliche Entwicklung des Menschen, belastende Lebensereignisse, das soziale Umfeld sowie psychische Grunderkrankungen ursächlich. Alleine die psychosoziale Belastung alleine ist selten ausschlaggebend für einen Suizid. Oft fehlt es an der Fähigkeit zur Verarbeitung und Problemlösung sowie einer ungenügenden familiären Unterstützung.

 

Beispiel:

 

Wird in der Psychiatrie verkannt, dass bei einem Patienten eine akute Suizidgefahr bestand und stützt sich dieser aus dem Fenster, ist den Behandlern ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die Folgen des Sturzes in Form einer schweren Kopfverletzung, Tetraspastik, Aphasie und einem hirnorganischen Syndrom bei einem 22-jährigen Mann wurden mit 250.000,00 Euro verurteilt (vgl. LG Koblenz, Urt. v. 26.04.2002 - 10 O 361/00).

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