Tod im Klinikum wegen falsch behandelter Sepsis.

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Medizinrecht und Versicherungsrecht.
Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Medizinrecht und Versicherungsrecht.

Graf Johannes Patientenanwälte Freiburg.

Grober Organisationsfehler.

a)

Die stationäre Einweisung des Vaters des Klägers durch den Hausarzt und Facharzt für Innere Medizin, Herrn Dr. Michael Ockermann aus Freiburg, erfolgte vor dem Hintergrund einer zunehmenden Elektrolytentgleisung und beginnenden Tachyarrhytmie. Als Tachyarrhythmie bezeichnet man eine Kombination aus Arrhythmie (Herzrhythmusstörung) und Tachykardie (schneller Herzschlag).  

 

Es wurde aufgrund der Schwierigkeit des Behandlungsfalles eine direkte und fachärztliche Chefarztbetreuung des Patienten zwischen dem Zeugen Dr. Ockermann aus Freiburg und dem Bekl. zu 3) vereinbart. Es wurden dabei dem Bekl. zu 3) alle vollständigen Befunde durch den Zeugen Dr. Ockermann aus Freiburg zur Verfügung gestellt.

 

Die Einweisung erfolgte, weil es dem Patienten schlecht ging, und aus diesem Grund erfolgte auch die direkte Übergabe des Zeugen Dr. Ockermann aus Freiburg an den leitenden Arzt des Krankenhauses (Bekl. zu 3).

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Patient mit einer unklaren (unklar durch die rein klinische Untersuchung und nicht kalkulierbar durch die inzwischen eingetroffenen Laborwerte) Verschlechterung des bis dahin guten Gesundheitszustandes (im Rahmen des Möglichen) mit den Worten vom Zeugen Dr. Oechseln übergeben wurde: “Den Patienten müssen sie sich unbedingt noch ansehen", was vom leitenden Arzt (Bekl. zu 3) auch versprochen wurde.

 

Aufgrund seiner zweijährigen Intensiverfahrung (u.a. auf der größten nephrologischen Intensivstation Deutschlands mit 14 Beatmungs- und Hämofiltrationsplätzen, was naturgemäß eine intensive Auseinandersetzung mit dem zu Debatte stehenden Krankheitsbild bedingt) wußte der Facharzt für Innere Medizin, Nephrologie und Diabetologie, Herrn Dr. Michael Ockermann aus Freiburg hier um die dringliche Notwendigkeit, dass der Patient direkt und persönlich vom leitenden Chefarzt behandelt werden müsse.

 

b)

Aus diesem Grunde wurde mit der Bekl. zu 1) (Klinik) dann bei der Aufnahme unstreitig ein Chefarztzusatzvertrag (Wahlleistungsvereinbarung) abgeschlossen (vgl. Abrechnungsunterlagen in Anlagenordner 1). 

 

Gemäß den Regelungen in diesem Chefarztzusatzvertrag waren die Klinik und der Bekl. zu 3) verpflichtet gewesen, dem Patienten eine dauerhafte fachärztliche Betreuung durch den Chefarzt persönlich, d.h. durch den Bekl. zu 3), zuteil werden zu lassen.

 

Die im Vertrag enthaltene Stellvertreterklausel bzw. Verhinderungsklausel ist im vorliegenden Fall unwirksam, vgl. unten Punkt F.

 

Nur rein vorsorglich tragen wir diesbzgl. vor: Bislang wurde von der Beklagtenseite noch kein ausreichender Verhinderungsfall bzgl. des Bekl. zu 3) dargelegt, so dass am 30./31. März 2009 eine echte Chefarztbehandlung (und nicht bloss eine fachärztliche Oberarztbehandlung im Verhinderungsfall) geschuldet gewesen ist.  Hierauf kommt es vorliegend letztlich aber gar nicht an, weil im vorliegenden Falle weder eine chefärztliche Betreuung stattfand, noch eine fachärztliche Betreuung durch einen Oberarzt, sondern es wurde der Patient unstreitig durchweg lediglich durch eine 

 

noch in Ausbildung befindliche

Assistenzärztin, die Bekl. zu 2) (Dr. Leichtsinn aus Freiburg), 

 

behandelt.

 

Die Gutachterkommission hatte auch diesen Punkt des Sachverhaltes am 26.09.2011 mündlich erörtert, in diesem Gespräch vor der Gutachterkommission räumte der Bekl. zu 3) ein, dass die Bekl. zu 2) damals erst im 3. Ausbildungsjahr gewesen sei.

 

Eine angebliche Ausbildung der Bekl. zu 2) zur „Notärztin“, wie von der Beklagtenseite „in Szene gesetzt“, gibt es nicht. Gemeint ist hierbei lediglich ein 80-Stundenkurs. Dies ist ein üblicher Ausbildungsabschnitt, der einen Arzt lediglich befähigen soll, einen Patienten (ohne ihm zusätzlich zu schaden) auf eine Intensivstation mit Facharztkompetenz zu verbringen. 

 

Eine solche Notarztkompetenz hat jedoch nichts mit einer Fachkompetenz „Notfallmedizin“ und schon gar nichts mit fachärztlicher Intensivmedizin zu tun.

 

c)

Erwähnenswert hierbei ist, dass im Schreiben der Bekl. zu 1) vom 21.04.2009 an den ersten Voranwalt RA Gutmensch (vgl. Behandlungsunterlagenvesion 1 im Anlagenordner 1) eindeutig bestätigt wird, dass am 30.03.2009 folgende Ärzte diensthabend gewesen sind:

 

ZITAT:

„Dr. Simone Leichtsinn aus Freiburg - Assistenzärztin

Dr. Thomas Koller - Oberarzt

Dr. Martin Windig aus Freiburg - Chefarzt“

 

Es stellt sich dann die Frage, weshalb hier entgegen der vertraglichen Chefarztvereinbarung und entgegen der ausdrücklichen Absprachen mit dem Haus- und Facharzt für Innere Medizin, Herrn Dr. Michael Ockermann aus Freiburg, ausgerechnet nur die Assistenzärztin, die Bekl. zu 2), die vorliegend außerordentlich schwierige und komplexe Behandlung des Patienten übernommen und durchgeführt hat. 

 

Dies vor dem Hintergrund, dass an diesem Tag nicht nur der Oberarzt Herr Dr. Thomas Koller, sondern auch der Chefarzt Herr Dr. Martin Windig aus Freiburg (Bekl. zu 3)) diensthabend gewesen sein sollen.

 

d)

Es liegt hier folglich ein grober Organisationsfehler der Bekl. zu 1) (Klinik) und des Bekl. zu 3) (Chefarzt) vor, weil beide organisatorisch hätten gewährleisten müssen, dass ausreichend qualifiziertes Personal die schwierige Behandlung des Patienten übernimmt. 

 

Unstreitig wurde der Patient nur durch die hierfür nicht ausreichend qualifizierte Assistenzärtin (Bekl. zu 2) behandelt.

 

Eine Mitbehandlung / Überwachung (sog. „Blick- und Rufkontakt“ - vgl. BGH, NJW 1993, 2989) durch den Chefarzt/Oberarzt erfolgte hier unstreitig nicht. 

 

Diese Umstände stellen einen Organisationsfehler dar.

 

vgl. 

BGH, NJW 1992, 1560 = VersR 1992, 745;

BGH, NJW 1989, 767;

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

 

4. Aufl. 2014, S. 596, Rn.: B134, m.w.N..

 

Arzthaftung? Wir finden eine gute Lösung.
Arzthaftung? Wir finden eine gute Lösung.

grobes Übernahmeverschulden der Bekl. zu 2) (Dr. Leichtsinn aus Freiburg) und des Bekl. zu 3), sowie schuldhafte Anfängerbehandlung

Unstreitig übernahm die Bekl. zu 2) (Assistenzärztin) auf Weisung ihres Chefarztes (Bekl. zu 3) die Behandlung des Patienten und führte diese sodann eigenverantwortlich alleine durch, wobei die Bekl. zu 2) dabei keine Fachärztin, sondern lediglich Assistenzärztin in Ausbildung gewesen ist, und daher hierfür unqualifiziert gewesen ist.

 

a)

Ein Übernahmeverschulden des Chefarztes (Bekl. zu 3) ist hier zu bejahen, da der Bekl. zu 3) dem Patienten bzw. dessen Angehörigen die persönliche Behandlung durch ihn als Chefarzt zusagte, obwohl ihm bekannt gewesen ist, dass er die Behandlung nicht selbst durchführen wird, diese dann vielmehr von seiner nicht ausreichend qualifizierten Assistenzärztin ohne Ruf- und Blickkontakt zu einem qualifizierten Facharzt durchgeführt wird,

 

vgl:

OLG Celle, VersR 1982, 46;

BGH , NJW 1993, 2989;

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 594 (Rn.: B114) und S. 22ff. (Rn. A100, , m.w.N..

 

Unstreitig wurde die ausführliche fachärztliche Übergabe des Patienten an den Chefarzt dann inhaltlich nicht an die Bekl. zu 2) weitergegeben, vermutlich aus diesem Grunde findet sich im Aufnahmebefund der Vermerk: „Patient ist wohl angekündigt worden“. 

 

Die Bekl. zu 2) führte deswegen ohne jegliches Vorwissen über den Zustand des Patienten und ohne die fachärztlichen Unterlagen des Zeugen Dr. Ockermann aus Freiburg die Behandlung (wohl „nach Gefühl“) durch.

 

Im Einzelnen:

 

Die Gutachterkommission hatte diesen Sachverhalt am 26.09.2011 mit dem Kläger und dem Chefarzt (Bekl. zu 3) mündlich erörtert, es ergab sich dann hieraus derjenige unstreitige Sachverhalt, wie er im Gutachten des Dr. Gutwis vom 29.09.2011 (dort Seite 1) festgehalten wird, Zitat:

 

„Herr Frank F. wurde am Abend des 30.03.2009 von Herrn Dr. Ockermann aus Freiburg mit dem Verdacht auf eine bakterielle Sepsis in das Kreiskrankenhaus eingewiesen. Telefonisch hatte Herr Dr. Ockermann aus Freiburg seinen Patienten dem Chefarzt, Herrn Dr. Windig aus Freiburg, persönlich angekündigt. Über die Ankunft des Patienten war die diensthabende Ärztin, Frau Dr. Leichtsinn aus Freiburg, nicht informiert, da Herr Dr. Windig aus Freiburg weder seine Ärztin, noch seinen Oberarzt, der Hintergrunddienst hatte, über den Patienten und seine Erkrankung informiert hatte.“

 

b)

Zudem ist hier ein eigenes Übernahmeverschulden der Beklagten zu 2) (Dr. Leichtsinn aus Freiburg) zu bejahen, da diese bei Übernahme der Behandlung hätte prüfen müssen, ob sie die erforderlichen und praktischen sowie theoretischen Kenntnisse besitzt. Dies hat die Bekl. zu 2) pflichtwidrig unterlassen. 

 

vgl:

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 592, Rn.: B106, m.w.N..

 

Gegen 21.20 Uhr kam die Bekl. zu 2) erstmalig in das Zimmer des Patienten, die Zeugen Marianne F., Alexandra F. und Michael K. waren zugegen. Die Bekl. zu 2) erklärte, dass sich der Bekl. zu 3) um den Patienten nicht kümmern könnte und daher habe er habe sie geschickt. Sie teilte weiter mit, dass sie keinerlei Informationen und Unterlagen erhalten habe. Auf Vorhalt der Zeugen, dass alle Unterlagen in der Klinik vorhanden sein müssten, antwortete die Bekl. zu 2) lapidar, sie habe auf die Schnelle nichts gefunden und werde alles Nötige schon aus eigener Beobachtung erkennen und handhaben können. 

 

Später am Abend, gegen 22:45 Uhr, faxte der Zeuge Michael K. von zuhause aus noch wesentliche Arztberichte direkt an die Abteilung der Bekl. zu 2).

 

Die Bekl. zu 2) unterließ es daher pflichtwidrig, bei Beginn der Behandlung die wichtigen und aussagekräftigen Behandlungsunterlagen des Zeugen Dr. Ockermann aus Freiburg beizuziehen, die irgendwo in der Klinik (wohl beim Bekl. zu 3) bereitlagen.

 

 

Damit konnte die Bekl. zu 2) aufgrund ihres schuldhaften Unterlassens schon gar nicht ordnungsgemäß entscheiden, ob sie für diese konkrete Behandlung qualifiziert genug sei. Die Bekl. zu 2) verließ sich „blind“ auf die Übernahmezuweisung ihres Chefarztes ohne die Sache zu hinterfragen. Hierin liegt ein eigenes grobes Übernahmeverschulden.

grober Befunderhebungsfehler: Unterlassen der wiederholten Anfertigung von tauglichen Bildbefunden

Es wurden -vermutlich vor und nach der Anlage eines zentralen Venenkatheters (=ZVK)- zwei Thoraxröntgenbilder vom 30.03.2009 aufgenommen. Diese beiden Bilder sind überexponiert und von der Aufnahmequalität her als nicht mehr lege artis einzustufen. 

 

Auf keinem der beiden Bilder ist der Name des gewünschten Patienten, die Strahlendosis oder das Datum der Aufnahme vermerkt. Diese fehlerbehafteten Befundbilder hätten so nicht verwendet werden dürfen und hätten in jedem Fall nochmals neu und fehlerfrei aufgenommen werden müssen. 

 

Dann wäre den Behandlern der Bekl. zu 1) auch die Fehllage des ZVK aufgefallen und der Patient hätte zeitgerecht und richtig mit Medikamenten usw. versorgt werden können.

 

Zudem hätten die Thorax-Aufnahmen sofort unter Gabe von 5ml Kontrastmittel erfolgen müssen, vgl. S. 10 oben des Abschlussgutachtens des Vors. Richter am OLG a.D. Herr O., der Fachärztin f. Allgemeinmedizinin Frau Dr. L., und des Facharztes f. Innere Medizin Herr Dr. Gutwis vom 23.02.2012.

 

Diese Fehler sind hier als grob einzustufen, da ein solcher einem Facharzt für innere Medizin schlichtweg nicht unterlaufen darf. In einem internistischen Vergleichsfall wurde vom OLG Köln bereits die Unterlassung weiterführender Diagnostik bei Verdacht auf Nierenkolik als grober Fehler bewertet, dies muss im vorliegenden Fall daher umso mehr gelten, da der Zustand des Patienten bei Legung des ZVK bereits als sehr bedenklich einzustufen gewesen ist,

 

vgl:

OLG Köln, VersR 1999, 491. 

 

grober Therapiefehler: Nichtbeachtung der Verschiebung der Elektrolyte

Die Laborwerte vom 30.03.09 zeigten im Verlauf der Behandlung eindeutig eine signifikante Verschiebung der Elektrolyte mit einer ausgeprägten Erniedrigung des Natrium. Weiterhin zeigte bereits der -den Ärzten der Bekl. zu 1) vorliegende- Blutentnahmebefund vom Vortag, dass eine ebenfalls signifikante Erniedrigung des Calciumspiegels vorlag.

 

 

Diese Werte wurden im Rahmen der weiteren Therapie grob fehlerhaft nicht beachtet.

 

Ein vorsichtiger Facharzt hätte diese Werte beachtet, und gemäß Facharztstandard diese bei der weiteren Therapie berücksichtigt.

 

vgl:

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 1390, Rn.: T3, m.w.N..

 

grober Diagnosefehler: Verkennung der zentralen Stauung

Die Bewertung der beiden vorliegenden Röntgenbilder der Bekl. zu 1) ist aufgrund der ungenügenden Qualität nicht eindeutig möglich. Die von den Ärzten der Bekl. zu 1) beschriebene Lungenentzündung auf der rechten Lungenseite lässt sich vorliegend nicht abgrenzen. Es wurde fehlerhaft eine Lungenentzündung diagnostiziert. 

 

Es hätte hier vielmehr die Diagnose einer zentralen Stauung gestellt werden müssen, dann wäre die Gabe eines sog. Plasmaexpanders zur Blutdrucksteigerung als zu gefährlich einzustufen und zu unterlassen gewesen. 

 

 

Damit liegt ein weiterer Therapiefehler vor, der seinen Ursprung in einer Fehldiagnose hat (zentrale Stauung verkannt), die ihren Ursprung wiederum in einem Fehler bei der Befunderhebung hat (ungenügende Qualität der Röntgenbilder).

 

grober Therapiefehler: Fehlerhafte Medikation

Dem Patienten wurden im Laufe der Behandlung ohne fachärztlichen Plan -man muss schon fast sagen, wohl auf gut Dünken- verschiedene kontraindizierte Medikamente verabreicht.

 

Schlichtweg unverständlich ist die fehlerhafte Gabe eines nicht nur die Herzfrequenz, sondern auch die Herzleistung und damit das Pumpvermögen des Herzens, negativ beeinflussenden Medikamentes lediglich zur Herzfrequenzkontrolle.

 

Ebenso unverständlich ist die anschließende Gabe eines den Herzrhythmus ohne Beeinflussung des Blutdrucks und der Herzleistung beeinflussenden Medikamentes nach der Gabe eines sog. Betablockers.

 

Die Gabe von 1 Amp. „Atropin“ a 0,5 mg iv. bei einer Herzfrequenz von 100/min war nicht indiziert.

 

Zudem wurde völlig unnötig auch noch das Medikament „Konakion“ verabreicht, dabei wurde fehlerhaft verkannt, dass dieses eine Anlaufzeit von 4-6 Stunden hat.

 

Weiterhin wurde dem Patienten trotz Volumenmangel und Flüssigkeitsnot ein die Urinausscheidung förderndes Medikament verabreicht.

 

Zudem war die Morphiummedikation fehlerhaft, da die Kreislaufsituation nicht beherrscht war.

 

Anschließend wird Noradrenalin bei ventrikulären Salven und nach wie vor völlig desolater Elektrolytsituation verabreicht, was als Nebenwirkung schwere Herzrhythmusstörungen provozierte.

 

Eine solche pflichtwidrige Medikamentengabe (Schlagwort „unnötiger Medikamentencoktail“), insbesondere die Gabe eines Betablockers, war kontraindiziert und entspricht nicht mehr dem medizinischen Soll-Standard und ist als Therapiefehler zu bewerten,

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 1390, Rn.: T1, m.w.N.

 

Das OLG Oldenburg bewertete bereits die Verabreichung größerer Mengen von Schmerzmitteln im Zusammenhang mit einer späteren Reanimation als grob fehlerhaft,

 

vgl. 

OLG Oldenburg, Urt. v. 18.12.1990 - 5 U 146/89

 

grober Therapiefehler: Fehllage des Katheters, Unterlassene Korrektur

Die behandelnden Ärzte im Klinikum der Bekl. zu 1) verursachten behandlungsfehlerhaft zudem eine Fehllage des Katheters (ZVK), die eine weitere ordnungsgemäße Diagnostik und vollständige medikamentöse Versorgung des Patienten unmöglich machte, vgl. S. 11 oben des Abschlussgutachtens des Vors. Richter am OLG a.D. Herr O., der Fachärztin f. Allgemeinmedizin Frau Dr. L., und des Facharztes f. Innere Medizin Herr Dr. Gutwis vom 23.02.2012.

 

 

Zudem hätte das vorliegende Röntgenbild sofort interpretiert werden müssen, sodann die korrekte Lage des ZVK im vorliegenden Fall unter Kontrastmittelgabe kontrolliert werden müssen. Dies wurde grob fehlerhaft unterlassen wurde, vgl. S. 10 oben des Abschlußgutachtens des Vors. Richter am OLG a.D. Herr O., der Fachärztin f. Allgemeinmedizin Frau Dr. L., und des Facharztes f. Innere Medizin Herr Dr. Gutwis vom 23.02.2012.

 

grober Therapiefehler: Unterlassen einer Kardioversion

Ab ca. 1 Uhr in der Nacht zum 31.03.2009 hätten die Bekl. zu 2) und die zuständigen Anästhesisten (Bekl. zu 4 und 5) eine sofortige elektrische Kardioversion einleiten müssen, insbesondere, weil die Senkung der Herzfrequenz durch Medikamente nicht (mehr) funktionierte (vermutlich aufgrund der Fehllage des Katheters).

 

Die Kardioversion ist die Wiederherstellung des normalen Herzrhythmus (Sinusrhythmus) beim Vorliegen von Herzrhythmusstörungen u.ä.. Bei tachykarden (schnellen) Herzrhythmusstörungen, die die Auswurfleistung des Herzens stark beeinträchtigen, ist eine sofortige Kardioversion indiziert. 

Das Prinzip der elektrischen Kardioversion gleicht dem einer Defibrillation. Durch die Abgabe eines Stromstoßes wird die Aktivität der Herzmuskelzellen synchronisiert. Dies verhindert eine weitere unkontrollierte Erregungsbildung außerhalb des eigentlichen Reizbildungssystems und ermöglicht so eine geordnete Aktivität des Sinusknotens.

Bei der elektrischen Kardioversion wird der gezielt eingesetzte Schock im Gegensatz zur Defibrillation mit einer viel geringeren Initialdosis (meist 50-100 Joule) abgegeben. Außerdem wird der Stromstoß nur „EKG-getriggert“ ausgelöst - das bedeutet, dass das Gerät die sog. R-Zacke im EKG, also den genauen Zeitpunkt der Kontraktion der noch synchron arbeitenden Herzmuskelzellen, registriert und den Schock gleichzeitig dazu abgibt. Dies reduziert das Risiko für das Auftreten von Kammerflimmern erheblich.

 

Im vorliegenden Fall wurden diese Maßnahmen grob fehlerhaft gänzlich unterlassen.

 

grober Therapiefehler: Unterlassen einer Defibrillation

Ab ca. 2 Uhr in der Nacht zum 31.03.2009 hätten die Bekl. zu 2) und die zuständigen Anästhesisten (Bekl. zu 4 und zu 5) eine sofortige Defibrillation einleiten müssen, insbesondere, weil ein Kammerflimmern eintrat.

 

Die Defibrillation wird von einem gewissenhaften Facharzt im Rahmen der Reanimation stets beim Kammerflimmern eingesetzt. Kammerflimmern bedeutet, dass durch eine erhebliche und fehlerhafte Erregungsbildung am Herzen alle Herzmuskelzellen zittern, aber zu keiner koordinierten Aktion mehr fähig sind. Dadurch kann das Herz nicht mehr pumpen, es entsteht ein für den Patienten gefährlicher Kreislaufstillstand. Es ist dann kein Puls mehr tastbar.

Im vorliegenden Fall wurde auch diese Rettungsmaßnahme grob fehlerhaft gänzlich unterlassen.

Im Ergebnis hatte die Bekl. zu 2) einfach ihre Kompetenzen und Kenntnisse maßlos überschätzt und es schuldhaft versäumt, den diensthabenden Facharzt zu verständigen. Gleiches ist entsprechend den Anästhesisten (Bekl. zu 4 und zu 5) vorzuwerfen, die ihrerseits mit der Komplexität eines solchen septischen Geschehens (schon von ihrer Ausbildung her) überfordert waren.

 

Schmerzensgeld? Rechtsanwalt Michael Graf berät kompetent.
Schmerzensgeld? Rechtsanwalt Michael Graf berät kompetent.

Kausaliät

Beweislastumkehr wegen der Organisationsfehler der Bekl. zu 1) und 3

Werden -wie hier- offensichtlich ungeeignete, insbesondere nicht ausreichend qualifizierte Assistenzärzte eingesetzt, so trägt der für den Einsatz dieses Arztes verantwortliche Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass eine beim Patienten eingetretene Schädigung nicht auf fehlender Erfahrung, Übung oder Qualifikation des Behandlers beruht,

 

vgl.: 

BGH, NJW 196, 2429 = VersR 1996, 976;

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 595, Rn.: B131, m.w.N.

 

Die vorliegende Behandlung durch die nicht ausreichend qualifizierten Assistenzärztin (Bekl. 2) stellt einen groben Organisationsfehler dar. Ein Krankenhaus muss in solchen Fällen den Facharztstandard gewährleisten.

 

vgl. 

OLG Düsseldorf, VersR 1994, 352;

BGH, VersR 1993, 1231;

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 1122, Rn.: G1020, m.w.N.

 

Im vorliegenden schwierigen Behandlungsfall des Vaters des Klägers kann ein solcher Facharztstandard gerade nicht mehr (nur) durch eine in der Weiterbildung zum Facharzt stehende Assistenzärztin gewährleistet werden.

 

vgl. 

BGH NJW 1993, 2989;

 

OLG Zweibrücken, VersR 1988, 165.

 

Beweislastumkehr bei Übernahmeverschulden der Bekl. zu 2) und 3)

Das Übernahmeverschulden der Bekl. zu 2) und zu 3) bzw. die Anfängerbehandlung durch die Bekl. zu 2) führen per se zur Beweislastumkehr, und zwar ohne dass es der Bewertung als groben Fehler bedarf. 

 

In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof entschieden: 

 

„In einem etwaigen Schadensersatzprozess tragen sowohl der Krankenhausträger, als auch der für die Übertragung der Aufsicht auf den Nichtfacharzt verantwortliche Arzt (hier Bekl. 3) und der aufsichtführende Arzt (hier die Bekl. 2) selbst die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden nicht auf der geringen Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten aufsichtführenden Arztes beruht.“

 

vgl. 

BGH,NJW 1992, 1560;

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 23, Rn.: A103, m.w.N.

 

 

Selbst der Gesetzgeber hat diese Beweislastumkehr nunmehr im Rahmen des neuen Patientenrechtegesetzes in § 630h Abs. 4 BGB übernommen.

 

In der Gesetzesbegründung wird betont, dass es immer dann an der erforderlichen ärztlichen Befähigung fehle, wenn der handelnde Arzt sich noch (wie hier die Bekl. zu 2) in der medizinischen Ausbildung befinden würde.

 

vgl. 

BT-Drucks 17/10488, S. 30;

 

Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass in solchen Krankenhäusern (wie es die Bekl. zu 1 betreibt), durchgehend der jeweilige Facharztstandard (hier für innere Medizin) gewährleistet sein muss.

 

Beweislastumkehr bei den Therapiefehlern der Bekl. zu 2) und 4) und 5)

Das Unterlassen der Kardioversion und der Defibrillation ist als grob fehlerhaftes Unterlassen zu bewerten, da ein solches Unterlassen einem vorsichtigen Facharzt aus der inneren Medizin bzw. der Anästhesie schlichtweg nicht unterlaufen darf. 

 

Dieser grobe Fehler war auch geeignet, den Primärschaden (Versterben des Patienten) zu verursachen, vgl. S. 12-13 des Abschlußgutachtens des Vors. Richter am OLG a.D. Herr O., der Fachärztin f. Allgemeinmedizin Frau Dr. L., und des Facharztes f. Innere Medizin Herr Dr. Gutwis vom 23.02.2012.

 

Der Kläger muss dann in rechtlicher Hinsicht nur diese Geeignetheit nachweisen, „nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht“,

 

vgl. 

Wenzel, Der Arzthaftungsprozeß, S. 1475, Rn. 3603.

 

 

Zudem bestätigt der Gutachter Dr. Gutwis in seinem Gutachten vom 27.01.2012, dass die unterlassene Kardioversion die extrem hohen Herzfrequenzen gesenkt hätte, so dass dadurch das Kammerflimmern und die dadurch verursachten Folgen durchaus hätten vermieden werden können.

 

Beweislastumkehr bei Gesamtbetrachtung; Mitursächlichkeit

Wir regen an, dass dem Sachverständigen bei der anstehenden Begutachtung des Falles vorgegeben wird, dass die gutachterliche Bewertung, ob die vorliegenden Behandlungsfehler als grob zu beurteilen sind, hier anhand der Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens erfolgen muss.

 

Eine rein isolierte Einzelbewertung der einzelnen Behandlungsfehler verbietet sich in solchen Fällen wie diesem, da gerade die Gesamtbetrachtung der vielen einzelnen „einfacher“ Behandlungsfehler dazu führen kann, dass das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist,

 

vgl.

BGH, Urt. v 20.09.2011 - VI ZR 55/09, NJW 2011, 3442

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 927, Rn.: G191, m.w.N.

 

Es ist dann Sache der Behandlungsseite, darzulegen und zu beweisen, dass die festgestellten „einfachen“ Behandlungsfehler einzeln oder insgesamt den Primärschaden (hier Versterben des Patienten) nicht herbeigeführt haben,

 

vgl.

OLG Köln, NJW-RR 1991, 800

LG Stuttgart, VersR 1990, 858; VersR 1999, 582, 583

 

Diese höchstrichterliche Gesamtschaurechtsprechung kommt nicht nur bei Geburtsschäden zum tragen, sondern auch bei solchen tragischen internistischen Fällen, wie dem vorliegenden. 

 

Beispielsweise entschied das Oberlandesgericht Celle im Jahre 2001, dass das Unterlassen der richtigen Legung eines zentralvenösen Zugangs, zusammen mit dem Unterlassen der korrekten Bewertung von Laborbefunden und anschließenden unterlassenen Kontrolluntersuchungen, was zum Herzstillstand des Patienten führte, in der Gesamtschau als grob fehlerhaft zu bewerten ist und daher die Behandlungsseite beweisen müsse, dass der Herzstillstand nicht durch die einzelnen Behandlungsfehler und auch nicht insgesamt durch diese verursacht worden ist, 

 

vgl.

OLG Celle, Urt. v. 07.05.2001 - 1 U 15/00, VersR 2002, 1558, 1562

 

Zu dem gleichen Ergebnis kam das Oberlandesgericht Köln am 06.06.2012 in einem Fall, bei dem mehrere Behandlungsfehlern anlässlich der Behandlung eines Patienten mit Herzrhythmusstörungen vorlagen, insbesondere bzgl. der Falschverwendung des Defibrilators,

vgl.

OLG Köln, Urt. v. 06.06.2012 - 5 U 28/10, juris, Nr. 38, 40, 42

 

Die vorliegenden Behandlungsfehler sind allesamt auch „grundsätzlich geeignet“ gewesen, den Tod des Patienten herbeizuführen (vgl. nun § 630h Abs. 5 S.1 BGB). 

 

Martis /Winkhart vertreten dabei sogar die zutreffende Auffassung, dass das Merkmal der generellen Eignung des groben Behandlungsfehlers überflüssig sei, weil es nach Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nun einmal Sache der Behandlungsseite sei, zweifelsfrei nachzuweisen, dass der Kausalzusammenhang „äußerst unwahrscheinlich“ sei, und nur in diesem Falle würde dann die generelle Eignung entfallen.

 

vgl.

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 934, Rn.: G215, m.w.N.

 

 

Im vorliegenden Fall hätte eine korrekte ärztliche Behandlung das Überleben des Patienten ermöglicht.

 

Dabei bleibt außer Betracht, dass der Patient bereits vor dem 30.03.2009 gesundheitlich angeschlagen gewesen ist, da Mitursächlichkeit der Alleinursächlichkeit gleich steht. Entscheidend ist, dass grobe Behandlungsfehler zur Umkehr der Beweislast auch dann führen, wenn die Fehler die eingetretene Schädigung nur zusammen mit einer (eventuell sogar bereits vorhandenden) anderen, der Behandlungsseite nicht anzulastenden Ursache (bspw. Vorerkrankung), herbeizuführen geeignet sind

 

vgl. 

Wenzel, Der Arzthaftungsprozeß, S. 1477, Rn. 3605

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 936, Rn.: G224, m.w.N.

 

 

Dies ist auch dann der Fall, wenn die Handlung des jew. Schädigers den Schaden nicht abgrenzbar allein, sondern nur zusammen mit einer anderen Ursache  (bspw. Fehler der Bekl. zu 2) im Verhältnis der Fehler der Bekl. zu 4) bis 5)) herbei geführt hat (BGH NJW 1990, 2882, 2884).

 

Verursachungsvermutung

Da hier mehrere Ärzte mehrere Gefährdungshandlungen gesetzt haben, und diesbzgl. ein einheitlicher Vorgang vorliegt, greift zu Gunsten des Klägers hier die Verursachungsvermutung des § 830 I 2 BGB,

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

 

4. Aufl. 2014, S. 1140f., Rn.: K35f., m.w.N.

 

Dokumentationsmängel

Die Richtigkeit der Behandlungsdokumentation ist aus mehreren Gründen anzuzweifeln:

 

Zunächst stimmen die im Aufnahmebefund befindlichen Vitalparameter nicht.

 

Nach Aussage der Zeugin Marianne F., die während der gesamtem Aufnahme anwesend war, lag der Blutdruck bei 125/72 mmHG, die Herzfrequenz zwischen 150 und 182 Schlägen pro Minute und die Sauerstoffsättigung bei 92%.

 

Das Beatmungsprotokoll der Intensivstation weist erhebliche Mängel auf, bspw. sind die Beatmungsmaschine, die Beatmungsparameter und der Beatmungsmodus auf dem Protokoll nicht vermerkt.

 

 

Die Blutgasanalyse ist nicht verwertbar, da diese so unglaubhafte Werte aufweist, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich hier um die fehlerhafte Entnahme von Blut aus einem Infusionsarm handelt (= weiterer Behandlungsfehler, der zu einem Befund-/Dokumentationsfehler führt).

 

Die Zeitangaben im ärztlichen Verlaufsbogen stimmen mit Dokumentationen in der Verlaufskurve nicht überein.

 

 

Dies erhärtet den Verdacht einer möglichen Nachdokumentation.

 

Passivlegitimation und Wahlleistungsvereinbarung

1)

Laut den Aufnahmeunterlagen wurde dem Patienten bzw. dessen Angehörigen ein Aufnahmeantrag und eine Wahlleistungsvereinbarung, jew. vom 30.03.09, zur Unterschrift vorgelegt. Insgesamt wurden hierfür von der Bekl. zu 1) vorgefertigte Formulare verwendet, so dass AGB-Recht Anwendung findet, insbesondere die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

 

Zunächst wurden bereits die allg. Vertragsbedingungen (AVB) und der Pflegekostentarif nicht wirksam einbezogen, da die von der Bekl. zu 1) verwendete Bestätigungsklausel hier unwirksam ist,

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 1, Rn.: A 2, m.w.N.

 

 

2)

Entscheidend ist hier, dass die im Behandlungsvertrag verwendete Stellvertreterklausel gleich aus mehreren Gründen unwirksam ist, da zum einen hier die Verhinderung des Chefarztes am 30.03.09 bei Abschluss der Vereinbarung offensichtlich bereits feststand, zum zweiten, weil sein ständiger Vertreter im Formular namentlich nicht benannt wird, und zum dritten, weil im Vertragsformular pauschal eine Vielzahl von leitenden Ärzten als wahlleistungsberechtigt vorgegeben werden,

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 10, Rn.: A 41ff., m.w.N.

 

Im Ergebnis schuldete der Bekl. zu 3) also vertraglich die vollständige und alleinige Betreuung und Behandlung des Patienten in personam. Vertrags- und pflichtwidrig hatte er dies unterlassen, so dass bereits diesbzgl. eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung vorliegt.

 

3)

Es liegt hier ein totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag vor, da ein wirksamer Hinweis dahingehend, dass die ärztlichen Leistungen nur vom Bekl. zu 3) geschuldet werden, fehlt. Ein echter gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag wäre hier aufgrund Verstoßes gegen § 307 I, II und § 309 Nr. 7a BGB ohnehin unwirksam, 

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 16f., Rn.: A 68 und 70a, m.w.N.

 

 

Folglich haftet die Bekl. zu 2) deliktisch für ihre eigenen Fehler nach § 823 BGB. Der Bekl. zu 3) haftet deliktisch und vertraglich für sein eigenes Verhalten (§§ 823, 280 BGB), sowie vertraglich für das Verhalten seiner Assistenzärztin (§§ 280, 278 BGB). Die Beklagtenparteien zu 4) und 5) haften deliktisch für deren eigene Versäumnisse während der späteren Notphase des Patienten -vgl. Seite 5 (unten) der Klageerwiderung- (§ 823 BGB). Die Beklagte zu 1) haftet vertraglich für alle Fehler sämtlicher ihrer Ärzte (Bekl. 2-5), §§ 280, 278 BGB mit.

 

Schadensersatz? Patientenrechte? Wir helfen gerne!
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Weitere wichtige Punkte, Schmerzensgeld, Schadensersatz

(a)

Unstreitig ist Frau Marianne F. die Ehefrau des verstorbenen Herrn Frank F.. Unstreitig sind Frau Alexandra F. und der Kläger die beiden einzigen Kinder des Herrn Frank F. und der Frau Marianne F..

 

Folglich sind die Ehefrau des Verstorbenen, sowie seine beiden Kinder hier gesetzliche Alleinerben im Sinne der §§ 1924, 1931, 1922 BGB.

 

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Vorkanzlei unter Vollmachtsvorlage bereits mit Schreiben vom 27.09.2012 die Vertretung der drei Alleinerben und deren Erbenstellung gegenüber der Beklagten zu 1) anzeigte. Weder die Beklagte zu 1), noch deren Arzthaftpflichtversicherung, erhoben hiergegen bislang Einwände.

 

(b)

Wie bereits oben ausgeführt, wären sowohl eine Kardioversion, als auch eine Defibrillation, hier möglich gewesen und zwingend indiziert gewesen.

 

Die „entscheidende Behandlungsphase“ (wie die Beklagtenpartei es nennt) begann im vorliegenden Fall bereits mit der Übergabe des Patienten in die internistische Abteilung des Bekl. zu 3). Von Anfang an wurde der Patient internistisch aufgenommen und behandelt, so dass im vorliegenden Fall seitens der Gutachterkommission richtigerweise eine internistische Begutachtung erfolgt ist. Sogar der Abschlussbericht der ärztlichen Behandlung vom 06.04.2009 erfolgte durch die internistische Abteilung des Bekl. zu 3). Inwieweit die Behandlung unter „anästhesiologischer Federführung“ gestanden haben soll, erschließt sich dem Kläger hier nicht.   

 

(c)

Sowohl die Kardioversion, als auch eine Defibrillation, wären die letzte Chance für den Patienten gewesen. Unerheblich ist dabei, dass hier mögliche Nebenwirkungen denkbar gewesen wären, denn es hätte ausschließlich nur noch darum gehen müssen, das Überleben des Patienten zu sichern. Aus diesem Grunde ist das Unterlassen der Bekl. zu 2) und der Bekl. zu 4) und 5) hier auch als grober Behandlungsfehler zu bewerten.

 

Die Beklagtenseite wird vorliegend nicht beweisen können, dass der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nach einer Kardioversion und auch nach einer Defibrillation verstorben wäre.

 

An dieser Stelle erdreistet sich die Beklagte tatsächlich der Behauptung, der Vater des Klägers wäre aufgrund seiner Vorerkrankung sowieso verstorben.

 

Diese gewagte und (so muss man leider auch sagen) unverschämte Behauptung ist unrichtig: Der Vater des Klägers litt lediglich an einer Verkalkung des Gefässbaumes, an Diabetes und an arterieller Hypertonie. Auch die Rehabilitation nach der Oberschenkelamputation Ende 2009 und der Schulterentzündung verlief ausgesprochen erfolgreich. Die gesundheitliche Situation vor dem 30. März 2009 war daher keineswegs per se lebensbedrohlich gewesen, der Patient wurde zwar aufgrund unklarer Verschlechterung, daher als dringlicher Patient, jedoch ohne Temperatur und ohne lebensbedrohlichem Allgemeinzustand in die Klinik der Bekl. zu 1) eingewiesen.

 

Die Beklagte erhebt hier zu Unrecht Anspruch darauf, dass es ihr bei der Haftungsfrage zu Gute kommen müsse, dass der Patient durch Vorerkrankungen bereits geschwächt gewesen ist.

 

Der Bundesgerichtshof „wischte“ bereits mehrfach dieses schwache Argument, welches immer wieder von der Behandlungsseite ins Feld geführt wird, wie folgt „vom Tisch“:

 

„Verletzt der Arzt durch positives Tun oder Unterlassen einen schon geschwächten Patienten, kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Realisierung des Behandlungsfehlers im Körper oder Gesundheitsschaden des Patienten gesund gewesen wäre. Er haftet auch dann, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der durch den Behandlungsfehler bedingten Schädigung beruht“,

 

vgl.

BGH, NJW 1996, 2425 = MDR 1996, 886;

BGH, MDR 1998, 157

OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 489, 490

 

(d)

Wie oben bereits ausgeführt, wurde seitens der Ärzte pflichtwidrig eine Katheterfehllage verursacht, dabei pflichtwidrig unbrauchbare Bildbefunde angefertigt, und anschließend pflichtwidrig eine neue Bildgebung und Kontrolle unter Gabe von Kontrastmittel unterlassen. In der Gesamtschau der Behandlungsfehler sind auch diese Fehler als „grob“ zu bewerten, so dass auch die diesbzgl. Mitkausalität am eingetretenen Tod des Vaters des Klägers vermutet wird.

 

(e)

Mit Nichtwissen wird bestritten, dass sich die Bekl. zu 2 am 30.03.2009 bereits im fünften Jahr ihrer Facharztausbildung (welche?) befunden haben soll und sie auch ihre Ausbildung als Notärztin abgeschlossen haben soll. Vielmehr befand sie sich erst im dritten Jahr der Ausbildung. Letztlich wird es hierauf nicht ankommen, da die Bekl. zu 2) vorliegend unstreitig noch keine Fachärztin für innere Medizin gewesen ist, sondern lediglich Assistenzärztin in Ausbildung. Die Bekl. zu 2) hätte unstreitig die vorliegende schwierige Behandlung nicht alleine übernehmen und durchführen dürfen.

 

(f)

Bestritten wird, dass sich der Bekl. zu 3) nach der Aufnahme des Patienten um diesen gekümmert haben soll, und dass der Bekl. zu 3) auch später nochmals auf Station „hinzugetreten“ (Anmerkung: was soll dies heißen?, welche Anweisungen/Behandlungen soll der Bekl. zu 3 hier später angeblich durchgeführt haben?) sein soll.

 

(g)

Diese neue Behauptung der Beklagtenseite steht im Widerspruch zu der Einlassung des Bekl. zu 3) im Verfahren der Gutachterkommission. Die Gutachterkommission hatte den Sachverhalt am 26.09.2011 insbesondere mit dem Kläger und dem Chefarzt (Bekl. zu 3) mündlich erörtert. Hierbei wurde von den Beteiligten festgehalten, dass der Bekl. zu 3) lediglich den Patienten an die Bekl. zu 2) weiterreichen ließ, und dass er es dabei unterließ, die Bekl. zu 2) entsprechend zu informieren. Spätere behandlungsunterstützende Handlungen seitens des Bekl. zu 3) hat es unstreitig nicht gegeben.

 

(h)

Soweit die Beklagtenpartei nun gezielt -vermeintlich für sie gut ins Bild passende- Befunde zu Vorerkrankungen des Patienten zitiert, sei auf die vollständige Behandlungsdokumentation in den diesem Schriftsatz beigefügten Anlagenordnern 1 bis 3 verwiesen. Die Tatsache, dass der Patient vor dem 30.03.2009 unter Diabetes litt und zeitweise kardiale Gesundheitsprobleme hatte, führt -wie bereits zuvor ausgeführt- zu keiner Entlastung der Beklagten.

 

Dass die Beklagte sich an dieser Stelle erneut wagt, und unverschämt ins Blaue hinein behaupten lässt, dass in diesem sehr tragischen Fall der Tod für den Patienten aufgrund seiner Vorerkrankungen „unabwendbar“ gewesen sein soll, spricht für sich. 

 

Wie will die Beklagtenseite mit Sicherheit vorhersehen können, dass der Patient „komme was wolle“ gestorben wäre? 

Wie will die Beklagtenseite mit Sicherheit ausschließen können, dass der Patient möglicherweise doch überlebt hätte? 

Vielleicht kann man diese Fragen nur so beantworten, dass die Beklagtenseite sich in diesem Fall tatsächlich nicht nur zum „Halbgott in weiß“ aufschwingt, sondern zugleich auch noch die Fähigkeiten des „Orakels von Delphi“ für sich in Anspruch nimmt? 

 

(i)

Wie bereits oben ausgeführt, sind die zahlreichen Behandlungsfehler spätestens unter einer Gesamtschau hier als grob fehlerhaftes Behandlungsgeschehen zu bewerten. Falsch ist die Behauptung der Beklagten, dass eine Herzdruckmassage eine echte Behandlungsalternative zur Defibrillation darstelle.

 

(j)

Das beantragte Schmerzensgeld (Antrag 1), die Beerdigungskosten (Antrag 2) und der Feststellungsantrag (Antrag 3) sind der Höhe nach begründet. Bzgl. Antrag 4 erfolgt eine Klageänderung im Sinne des § 264 ZPO (siehe unten).

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf Schmerzensgeldtabellen das beantragte Schmerzensgeld der Höhe nach rügt, sei diese darauf hingewiesen, dass der BGH die lapidare Verwendung der veralteten pauschalen Schmerzensgeldtabellen kritisiert. 

 

Es sei -so der BGH- allein der angerichtete immaterielle Schaden für den Betroffenen (bzw. bei dessen kausalen Versterben auch der schockgeschädigten Angehörigen) zu berücksichtigen, dabei sei allein auf den Einzelfall abzustellen,

 

vgl. 

BGH NJW 1955, 1675

 

„Ebenso wenig legen die Schmerzensgeldtabellen mit den zitierten Präjudizien einen Rahmen fest, der das richterliche Ermessen begrenzt.“,

 

vgl.

Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl. (2012), Rn. 1036.

 

Der Patient musste hier am 30.03.2009 und 31.03.2009 einen schweren Leidensweg durchlaufen, der ihm durch die Behandlungsfehler der Beklagtenseite beschert wurde. 

 

Er litt große Schmerzen, die auch durch die Schmerzmittel nicht beseitigt werden konnten. 

 

Demgemäß musste der Patient bis zu seinem Tod nicht nur erhebliche körperliche Schmerzen erleiden, sondern auch unerträgliche seelische Schmerzen. Denn er litt unter großen Ängsten, da er den Tod fürchtete. 

 

Sorgen um den baldigen Tod können einen Schmerzensgeldanspruch deutlich erhöhen. Bereits im Jahre 1998 urteilte der BGH für einen Patienten, der kurz im Koma lag und alsbald verstarb ein Schmerzensgeld von 14.000 Euro aus,

 

vgl.

Huber, NZV 1998, 345 (353)

BGH NJW 1998, 2741

 

Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass heute (im Jahr 2014) die Schmerzensgelder deutlich höher liegen, als damals im Jahre 1998.

 

Das LG Bochum urteilte in einem Fall des baldigen Versterbens einen Betrag von 20.000 Euro aus,

 

vgl.

LG Bochum, Urt. v. 27.01.2009 - 6 O 78/08

 

Hinzu kommen die zurechenbaren Schockschäden der Angehörigen:

 

Der plötzliche Tot in der Nacht auf den 31.03.2009 und die Nachricht hierüber führte bei seiner Ehefrau und seiner Tochter zu einem tief sitzenden Schock und Trauma, seither leiden beide unter:

 

depressiven Verstimmungen, 

 

reaktiver Depressionen, 

 

teilweisem Verlust der Lebensfreude,

 

unerklärliche Angstzuständen.

 

Seither sind beide seelisch und psychisch nicht mehr dieselben. Die behandlungsfehlerbedingten psychischen Traumata von Mutter und Tochter gehen über übliche Trauerfolgen hinaus und sind aus medizinischer Sicht als ernsthafte Erkrankung und als behandlungsbedürftig einzustufen, da diese Folgeerkrankung seither das Leben der beiden deutlich beeinträchtigt. 

 

Insoweit liegt ein deutlicher Schockschaden vor, der sich insbesondere bei der Tochter des Patienten auch auf deren wirtschaftliches Leben (Beruf, Haushaltsführung) auswirkt.

 

k)

Die Beklagte erkennt die Grabkosten der Höhe nach an, sie rügt lediglich den vollen Ansatz der Kosten für das Doppelgrab. 

 

Die Kosten für ein Doppelgrab sind jedoch voll zu ersetzen. Denn wird ein Mitglied einer Familie vorzeitig getötet, wird in der Regel eine Grabstelle für Eheleute erworben. Diese wird dann bis zum Tod des Partners vorgehalten und danach nochmals für die übliche Zeit, so dass ein Doppelgrab und dessen Kosten üblich und angemessen sind und in voller Höhe zu ersetzen ist,

 

vgl.

Luckey, Personenschaden, 1. Aufl. (2013), Seite 380, Rn. 1542, Fußnote 1618

LG Köln VersR 1976, 373

 

l)

Der Feststellungsantrag 3 ist zulässig und begründet. 

 

Für einen Feststellungsantrag reicht die blosse Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, wahrscheinlich sein muss der Schadenseinritt dabei nicht,

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 859, Rn.: F3 m.w.N.

 

Sollte sich der Haftungsgrund hier erwartungsgemäß bestätigen, so wäre demnach automatisch der Feststellungsantrag begründet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass den Angehörigen aufgrund des Haftungsfalles weitere immaterielle und materielle Schäden entstehen, selbst wenn diese noch nicht exakt substantiierbar und bezifferbar sind.

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

4. Aufl. 2014, S. 860, Rn.: F5 m.w.N.

 

Es können aus medizinischer Sicht hier durchaus (auch beim Kläger) noch unerwartete psychische Erkrankungen und damit weitere immaterielle (neues Leidensbild) und materielle Folgen (Behandlungskosten) zu Tage treten, welche durch den Haftungsfall schleichend in Gang gesetzt wurden.

 

Weiterhin hatten die Angehörigen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Vater und Ehemann, der ihnen durch den Haftungsfall nun genommen wurde, so dass ein Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB erwachsen ist.

 

Da sich bei Realisierung solcher Unterhaltsschäden (in der Regel monatliche Schadensersatzrenten) hier ganz erhebliche Schäden und Gelder summieren könnten, die dann wohl im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich liegen dürften, ist eine Gegenstandswertbemessung mit 15.000 Euro nicht zu beanstanden.

 

Selbst wenn ein Teil dieses Schadens bereits entstanden und bezifferbar wäre, so ist der Kläger hier nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungsklage- und fFeststellungsklage aufzuspalten.

 

vgl. 

Martis/Winkhart, Kommentar zum Arzthaftungsrecht, 

 

4. Aufl. 2014, S. 860, Rn.: F7 m.w.N.

Fazit: Krankenhaus Freiburg schuldet den Erben Schmerzensgeld und Schadensersatz

Die Erben haben aufgrund des tragischen Todes der Herrn Frank F. erhebliche Ansprüche gegen die verantwortlichen Ärzte. Das Klageverfahren läuft noch, wir sind jedoch sehr zuversichtlich, dass wir obsiegen werden.

Ihr RA Michael Graf

ANWALTGRAF, Freiburg

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